Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fortsetzung des Einstweiligen Anordnungsverfahrens.

Rn 8 Durch I, II wird das ursprüngliche EA-Verfahren fortgesetzt. Somit gilt § 51 u auf die dortige Kommentierung kann verwiesen werden. Die Vollstreckung aus der zu überprüfenden EA kann während der Dauer des Verfahrens gem § 55 ausgesetzt oder beschränkt werden (s § 55 Rn 1 ff). Der Antrag nach I, II unterliegt keiner Frist, sondern lediglich der Verwirkung gem § 242 BGB (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nachweis der Befriedigung des Schuldners oder des Annahmeverzuges.

Rn 4 Der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden; eine Abschrift dieser Urkunden muss dem Schuldner bereits zugestellt worden sein. Als Nachweisurkunde kommt insb das zu vollstreckende Urt in Betracht. Aus diesem müssen sich, ohne dass schwierige rechtliche Überlegungen a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Anordnung.

Rn 48 Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Zwangshaft nur dann zulässig, wenn Zwangsgeld nicht ausreichend erscheint, den Willen des Schuldners zu beugen (hM; Zweibr JurBüro 03, 494). Die Ersatzzwangshaft muss verhältnismäßig sein (LAG Hessen 30.12.20 – 8 Ta 313/20 Rz 22). Zu Besonderheiten bei der ersatzweisen Anordnung von Zwangshaft gegen eine Erbengemeinschaft s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundkonstellation.

Rn 4 Die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs wird nicht dadurch berührt, dass er vor einem nicht zuständigen oder nicht ordnungsgem besetzten Gericht abgeschlossen worden ist (grdl BGH NJW 61, 1817 [BGH 28.06.1961 - V ZR 29/60]; zust Redeker/v. Oertzen § 106 Rz 5). Der Einwand der Verletzung des gesetzlichen Richters kann auch im Nachhinein ggü einer Vollstrecku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Schuldnerschutz.

Rn 6 Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen stellt unabhängig von ihrer Art idR einen entscheidenden Eingriff in das Schuldnervermögen dar, der nicht selten mit erheblichen persönlichen Konsequenzen verbunden ist, man denke an die Verwertung des Familienheims oder des Betriebsgrundstücks. Unabhängig von der Mindesthöhe bei der Zwangshypothek gibt es weder eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ehegattenunterhalt.

Rn 15 Im Verbundverfahren können ausschließlich Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts geltend gemacht werden. Nur diese Unterhaltsansprüche entstehen ab Rechtskraft der Scheidung, also in dem Zeitraum, um den es im Verbundverfahren ausschließlich geht. Demgegenüber kann der wesensverschiedene Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt von vornherein nicht im Verbun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck, Anwendungsbereich.

Rn 51 Gemäß § 767 III hat der Schuldner sämtliche Einwendungen gegen den durch das Urt festgestellten Anspruch, die er zur Zeit der Klageerhebung geltend zu machen imstande war, in der Vollstreckungsgegenklage vorzubringen. Damit soll der Verzögerung der Vollstreckung durch mehrere Vollstreckungsgegenklagen vorgebeugt werden. Präkludiert für eine erneute Vollstreckungsabwehr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Richterliche Durchsuchungsanordnung.

Rn 6 Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung gem § 758a I ist in § 1 ZVFV die Verwendung des Formulars nach Anlage 1 vorgeschrieben. Rn 7 Der Formularzwang besteht nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen gem § 758a IV. Ebenso wenig wie die Verordnungsermächtigun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 75 Brüssel IIb-VO – Sicherheitsleistung, Hinterlegung. Einer

Gesetzestext Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als ausländischer Staatsangehöriger oder wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formale Voraussetzungen.

Rn 3 Es muss ein Verfahren nach § 54 I oder II eingeleitet (§ 54 Rn 3 ff) oder gg eine erlassene EA Rechtsmittel (§§ 57f) eingelegt sein. Ein Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung/Vollziehung bzw Wirksamkeit (s Rn 2) ist – auch in Antragsverfahren – nicht erforderlich (Umkehrschluss aus § 55 II; BTDrs 16/6308, 202); ist ein solcher gestellt, ist über ihn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die Norm betrifft die Kostengrundentscheidung im Urt nach § 343 S 2, in dem besonders auszusprechen ist, dass die säumige gewesene Partei die dadurch veranlassten Kosten zu tragen hat. Wird das ›übersehen‹, ist das Urt im Kostenpunkt nach § 321 zu ergänzen; eine Korrektur in der Kostenfestsetzung ist dagegen nicht möglich (str wie hier: MüKoZPO/Prütting Rz 10; Musielak/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Vollziehung vor Zustellung (Abs 3).

Rn 12 Die Zustellung des vollständigen Arrestbefehls einschließlich der vom Gericht beigefügten Anlagen muss innerhalb einer Woche nach Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist des Abs 2 nachgeholt werden. Die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls einschließlich Entscheidungstenor mittels Fax reicht nicht aus (Frankf NJW-RR 95, 445). Alle Zustellungen im Parteibetrieb mü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bestimmung des Gerichtsvollziehers.

Rn 10 Beabsichtigt der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher zu betreiben, so bestimmt das Vollstreckungsgericht (funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG) auf Antrag des Gläubigers den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den zuständigen Gerichtsvollzieher gem Gerichtsvollzieherverteilungsplan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voraussetzungen.

Rn 16 Gemäß § 775 Nr 5 ist die Zwangsvollstreckung dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger angewiesen oder auf dessen Konto eingezahlt worden ist. Wie bei § 775 Nr 4 handelt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 Die Vorschrift formuliert zwei von drei besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, die die ZPO kennt (s vor §§ 704 ff Rn 10); den Eintritt eines bestimmten Kalendertages (Abs 1) und die Leistung einer Sicherung durch den Gläubiger (Abs 2). Die Vollstreckung Zug um Zug ist dagegen nicht in § 751, sondern in §§ 756, 765 geregelt. Da vor Erteilung der Klausel die Vollstreck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Wirkung des Vollstreckungsauftrags.

Rn 10 Durch den Vollstreckungsauftrag wird zwischen Gläubiger und GV ein öffentlichrechtliches Verhältnis begründet (hM; BGH NJW-RR 04, 768), nicht etwa ein privatrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Dennoch hat der Vollstreckungsauftrag insoweit zivilrechtliche Rechtswirkungen, als er ein die Vollstreckung hemmendes Ereignis iSd § 204 BGB ist (BGH NJW 85, 1711 [BGH 18.01...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wirkung der Rechtskrafterstreckung.

Rn 6 Die Rechtskrafterstreckung besteht in einer Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Die Rechtskraft der Entscheidung ergreift hinsichtlich des streitbefangenen Gegenstandes auch den Dritten (BGH MDR 58, 319). Er ist an das Urt ebenso wie die Parteien des Rechtsstreits gebunden. Dies hat zur Folge, dass eine erneute Klage durch oder gegen den Dritten bzgl de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsquelle.

Rn 1 Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder deren Ablehnung durch die deutschen Gerichte hat der Gesetzgeber nicht auf die dafür vorgesehenen Art 35, 36 UNCITRAL-MG zurückgegriffen. Er hat stattdessen mit § 1061 I auf das UNÜ als Ganzes verwiesen. Für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sind jedoch lediglich dessen Art II–VII UNÜ vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Adressat der Zwangsmittelanordnung.

Rn 39 Adressat der Zwangsmittelfestsetzung ist grds der Schuldner, auch im Falle der Prozessunfähigkeit (hM; Zweibr OLGR 03, 347, 348; Kobl FamRZ 03, 1486; BGH WM 21, 2340 Rz 70, 73 ff m Anm Schörnig MDR 22, 141, Herberger NJW 22, 399 und Damrau ZEV 22, 30). Zwangsgeld wird also in sein Vermögen vollstreckt. Zwangsgeld kann auch dann angeordnet werden, wenn die geschuldete A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Dritte.

Rn 8 Bisweilen werden durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auch dritte Personen in ihren Rechtspositionen betroffen. Das hängt mit dem formalisierten Charakter des Vollstreckungsverfahrens zusammen, der aus Gründen einer effektiven Zwangsvollstreckung typisierte Anknüpfungspunkte kennt. Gegen die Verletzung ihrer Rechte durch eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme können s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abhängigkeit von einer Gegenleistung (S 2).

Rn 9 Zusätzliche Anforderungen an den Fiktionseintritt gelten dann, wenn die Willenserklärung des Schuldners von einer Gegenleistung abhängt. Hier genügt nicht der Eintritt der Rechtskraft, sondern erst die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 I) des rechtskräftigen Urt nach den §§ 726 II, 730 (vgl auch BFH NJW 89, 1504; Kobl FamRZ 05, 224). Dazu muss der Gläu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift macht das Vollstreckungsverfahren für die beteiligten Personen transparent und kontrollierbar, in dem es ihnen das Recht einräumt, Einsicht in die Akten des GV und Abschrift einzelner Aktenstücke zu verlangen. Die Akteneinsicht dient sowohl der Kontrolle des Vollstreckungsverfahrens durch den Gläubiger als auch der Offenlegung aller dabei erstellten Schri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Handlungsvornahme durch den Schuldner.

Rn 41 Die Festsetzung eines Zwangsmittels bedeutet noch keine endgültige Durchsetzung, da der Schuldner sie durch Vornahme der geschuldeten Handlung abwenden kann (Zweibr FamRZ 98, 384). Aus Beschlüssen darf in diesem Fall nicht vollstreckt werden (Ddorf MDR 09, 1193; Karlsr FamRZ 06, 284), sondern die Geldvollstreckung ist einzustellen bzw die Haft zu beenden (vgl etwa Köln...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Vollstreckungsgläubiger, aber auch sonstigen Betroffenen, eine andere Art der Vollstreckung als die Überweisung zu beantragen, wenn diese unwirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. Dabei ist der Schuldner vor einer Wertvernichtung zu schützen. Ähnliche Regelungen enthalten § 825 (dazu LG Freiburg DGVZ 82, 186, 187), § 65 ZV...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 51 Brüssel Ia-VO(1) Das mit einem Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung befasste Gericht oder das nach Artikel 49 oder Artikel 50 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstriche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckungsbeginn (Abs 2).

Rn 5 § 87 II stellt den auch aus der ZPO (§ 750 I ZPO) bekannten Grundsatz auf, dass erst nach oder gleichzeitig mit der Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen vollstreckt werden kann. Hierdurch soll das rechtliche Gehör auch in der Zwangsvollstreckung gewahrt werden (BVerfG NJW 92, 224). Von diesem Grundsatz finden sich im FamFG jedoch mehrere Ausnahmen (vgl §§ 53 I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Weitere praktische Hinweise.

Rn 14 Die möglichen Anträge nach § 802a sollen dem Gläubiger schon am Anfang der Vollstreckung den besten Weg zur Befriedigung aufzeigen und eröffnen. Durch geschickte Kombination und Reihung der Maßnahmen kann sich der Gläubiger fruchtlose Pfändungen ersparen, wovon auch der Schuldner profitiert. Trotz der erhöhten Kosten (u Rn 15) kann sich auch ein durch den Gerichtsvollz...mehr

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FoVo 06/2023, Schwierige Ab... / 3 Der Praxistipp

Abgrenzung schwierig In Rechtsprechung und Literatur wird der Begriff der vertretbaren Handlung i.S.d. § 887 ZPO als eine Handlung definiert, die statt von dem Schuldner auch von dem Gläubiger selbst oder einem beliebigen oder bestimmten Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers am wirtschaftlichen Erfolg und am Charakter der Leistung etwas ände...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 5 EuVTVO – Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

Gesetzestext Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Rn 1 Die Vorschrift beschreibt den mit der EuVTVO eingeleiteten Systemwechsel im europäis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Befreiung von der Barzahlungspflicht.

Rn 14 Erhält der Gläubiger den Zuschlag, muss er den Preis nicht bar bezahlen, soweit der Erlös zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Nach oben begrenzt ist der Betrag, hinsichtlich dessen er von der Barzahlung befreit ist, durch die titulierte Forderung einschließlich der ihm nach § 788 vom Schuldner zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung. Bar zu entrichten hat e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entscheidung, Rechtskraft.

Rn 44 Mit dem der Klage stattgebenden Urt wird die Zwangsvollstreckung in die streitgegenständliche Sache oder das streitgegenständliche Recht für unzulässig erklärt. Die materielle Rechtskraft des Urt besteht darin, dass der Anspruch auf Abwehr der Zwangsvollstreckung in den Vollstreckungsgegenstand bejaht oder verneint wird; nicht rechtskräftig festgestellt ist das Bestehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ähnliche Vorschriften.

Rn 3 Für eine Reihe von Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug finden sich im EGBGB, anderen Gesetzen und Staatsverträgen vorrangige Sonderregelungen der einzuhaltenden Form, die teilweise das Günstigkeitsprinzip einschränken: für die Eheschließung im Inland Art 13 III, für die Ehescheidung im Inland Art 17 II, für Rechtswahlverträge Art 14 IV, 15 III, für letztwillige Verfügung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift soll (verstärkt durch § 72 AUG) die Vollstreckung für dynamisierte Unterhaltstitel iSv § 1612a BGB, die die Höhe des Unterhalts nur nach dem Prozentsatz des Mindestunterhalts bestimmen, im Ausland ermöglichen. Nach Art 4 Nr 2 EuVollstrTitelVO muss ein Titel, der in Europa vollstreckt werden soll, auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Die am 18.06.11 in Kra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begriff und Prüfung der Vollständigkeit der Leistung.

Rn 2 VAw darf der GV die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner, ohne dass dazu die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 4), nur dann aushändigen, wenn dieser vollständig geleistet hat. Eine vollständige Leistung liegt vor, wenn der Gläubiger wegen des gesamten Vollstreckungsanspruchs, so wie er sich aus Titel und Klausel ergibt, Befriedigun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 758a I ergänzt § 758 insofern, als die Durchsuchung der Wohnung, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, nur aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung stattfinden darf, die bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorgezeigt werden muss (Abs 3). Die Vorschrift setzt die verfassungsrechtliche Rspr zu Art 13 II GG in das einfache Recht um (BVerfGE 51, 97 = N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verzicht auf die Staatenimmunität.

Rn 12 Auch hinsichtlich der Staatenimmunität (vgl Rn 4) ist ein pauschaler Verzicht zulässig und wirksam. Dies hat die Rspr in jüngerer Vergangenheit im Zusammenhang mit entspr Verzichtserklärungen bei argentinischen Staatsanleihen mehrfach beschäftigt. Hinsichtlich der Reichweite von Verzichtserklärungen ist auch insoweit zurückhaltende Interpretation geboten. Aus der Staat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Zwangsweise Durchsetzung (Abs 5).

Rn 7 Kommt eine Person oder Stelle einer konkreten gerichtlichen Auskunftsanordnung – trotz Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gem § 35 II – nicht (hinreichend) nach, hat das Gericht zur Durchsetzung der Auskunftspflicht Zwangsmittel (Zwangsgeld und/oder Zwangshaft) nach § 35 I anzuordnen. Sobald der Verpflichtete die gerichtliche Auskunftsanordnung erfüllt hat, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Untermieter.

Rn 21 Ein Räumungstitel gegen den Mieter rechtfertigt keine Vollstreckung gegen den Untermieter (BGH NJW-RR 03, 1450; Celle NJW-RR 88, 913 [OLG Celle 15.12.1987 - 16 U 242/86]). Fraglich ist die Notwendigkeit eines eigenen Räumungstitels gegen den Untermieter allerdings, wenn der Vermieter von der Untermiete keine Kenntnis hatte. Entscheidend sind aber auch in diesem Fall di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ermächtigung zur Ersatzvornahme und Duldungspflicht.

Rn 44 Das Gericht weist den Vollstreckungsantrag entweder zurück oder es ermächtigt den Gläubiger in Abs 1, die Handlung nach Wahl vornehmen zu lassen oder (analog Abs 1) selbst vorzunehmen. Dafür muss der Schuldner darlegen, dass er dazu in der Lage ist (Hamm NJW 59, 891). Der Beschl nach § 329 begründet seine Duldungspflicht, die der Gläubiger notfalls durch Hinzuziehung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Benachrichtigung, Widerspruch und Zahlungsrückstand (Abs 3).

Rn 6 Der Gläubiger ist von dem Zahlungsplan und dem Vollstreckungsaufschub unverzüglich zu unterrichten. Der Gläubiger muss vor allem über die Höhe der Zahlung und deren Zeitpunkte informiert werden. Nicht notwendig sein wird die Übersendung einer vollständigen Protokollabschrift, die auch die Tatsachen der Glaubhaftmachung enthält (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Widerspricht der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Rn 2 Anwendung findet § 882a nur bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Damit sind die Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen, auf Abgabe einer Willenserklärung sowie zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen sowohl vertretbarer als auch unvertretbarer Art ausgenommen und unterliegen nur den allgemeinen Vorschriften. Rn 3 Weiterhin ausgenommen sind die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 102 Brüssel IIb-VO – Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen.

Gesetzestext Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 777 gilt für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen; der Schuldner hat die Möglichkeit, sowohl gegen Maßnahmen der Mobiliar- als auch der Immobiliarzwangsvollstreckung vorzugehen. Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners muss begonnen haben; sie darf noch nicht beendet sein; § 777 gilt auch noch im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 3 Schuldner kann nur sein, wer eine Schenkung iSv § 2325, die nicht unter § 2330 fällt, vom Erblasser erhalten hat. Grds haftet von mehreren Beschenkten nur der, dessen Schenkung später vollzogen wurde (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]); auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht an (Hamm NJW 69, 2148 [OLG Hamm 25.04.1969 - 6 U 300/6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Notwendiger und nicht notwendiger Inhalt des Protokolls.

Rn 2 Diejenigen Angaben, die ein Protokoll notwendig enthalten muss, ergeben sich aus § 762 II Nr 1–5, III und ergänzend aus § 763 I. Darüber hinaus reichende, nicht notwendige Protokollinhalte formulieren §§ 63, 86 und § 138 GVGA. So enthalten §§ 145 II, 146 II GVGA Regelungen zur Protokollierung eines Haftbefehls, § 128 VI GVGA Vorschriften für das Protokoll einer Räumung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Gemäß § 781 bleibt bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung zunächst unberücksichtigt. Der Schuldner hat die Beschränkungen seiner Haftung auf den Nachlass mit der Vollstreckungsabwehrklage gem §§ 785, 767 geltend zu machen. § 781 hat somit zur Folge, dass die Vollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten sowohl in den Nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 758a gilt für alle Vollstreckungsmaßnahmen, die der GV in der Wohnung des Schuldners oder zur Nachtzeit bzw an Sonn- und Feiertagen vornimmt. Die Vorschrift ist sowohl bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, als auch bei der Pfändung einer beweglichen Sache und nach hM bei der Herausgabevollstreckung sowie bei einem Arrestbefehl anwendbar (Schuschke/Wal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Streitgenossenschaft gem § 771 II.

Rn 42 Gemäß § 771 II können Gläubiger und Schuldner Streitgenossen auf der Beklagtenseite sein. Neben der gegen den Gläubiger gerichteten Drittwiderspruchsklage können somit gleichzeitig gegen den Schuldner materiell-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Hat der Kl Herausgabeklage gegen den Schuldner erhoben und es versäumt, gegen eine von dem Gläubiger betriebene Vol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Mängel.

Rn 8 Mängel der Zustellung können die Wirksamkeit der Zustellung in Frage stellen (vgl etwa § 15 I HZÜ), sie können insb auch der Anerkennung der Entscheidung zum Zwecke der Vollstreckung im Ausland entgegenstehen (s § 328 Rn 20). Eine Heilung ist nach § 189 möglich, im Anwendungsbereich des HZÜ allerdings nicht, soweit bei der Zustellung Bestimmungen des HZÜ verletzt worden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 29 Kosten sind gem § 788 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 06, 1141). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der ...mehr