Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 64 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 65 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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Finnland / a) Rechtsgrundlage und Grundsätze

Rz. 81 Die Verwaltung des Nachlasses ist im 18. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Eine vorläufige Verwaltung des Nachlasses obliegt der Person, die beim Tod des Erblassers mit ihm zusammengewohnt hat. Diese Person hat den Nachlass so lange zu verwalten, bis die Nachlassbeteiligten, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Nachlass...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 2. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter

Rz. 134 Diejenigen, die den Nachlass tatsächlich in ihrem Besitz haben, sind verpflichtet, sich dem Nachlass einstweilen anzunehmen, bis dass sämtliche Nachlassbeteiligten sich dem Nachlass angenommen haben, um sich um dessen Verwaltung zu kümmern (ÄB 18:2) und die übrigen Nachlassbeteiligten zu informieren. Rz. 135 Als erstes muss binnen drei Monaten ein Nachlassverzeichnis ...mehr

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Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 81 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

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Niederlande / 2. Inhalt des Testaments

Rz. 112 Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können au...mehr

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Finnland / b) Nachlassverwalter

Rz. 83 Das Gericht hat auf Antrag eines Nachlassbeteiligten gem. PK 19:1 das Nachlassvermögen unter die Verwaltung eines Nachlassverwalters zu stellen. Eine solche Anordnung kann auch ein mit einem Stückvermächtnis Bedachter oder derjenige, der berechtigt ist, die Erfüllung einer Auflage einzuklagen, beantragen, wenn dies zum Vollzug eines Vermächtnisses oder einer Auflage e...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [159] bestimmen.[160] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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Slowenien / I. Erbengemeinschaft

Rz. 93 Mehrere Erben bilden, unabhängig vom Berufungsgrund, ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft.[234] Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen (Art. 27 ErbG) und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist.[235] Der Nachlass steht nach h.M.[236...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Die Miterben

Rz. 124 Eine Miterbengemeinschaft, wie sie vom deutschen Recht bekannt ist, kennt das portugiesische Erbrecht nicht. Vielmehr ist nach den Regelungen der Art. 2079–2096 CC vorgesehen, dass der ungeteilte Nachlass bis zu seiner Abwicklung, d.h. der Erbteilung (Partilha da herança), der Verwaltung eines der Miterben unterliegt (Administração da herança); dieser wird als Cabeça...mehr

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Finnland / c) Testamentsvollstrecker

Rz. 85 Auch das finnische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker (testamentin toimeenpanija) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker nimmt den gesamten Nachlass in Empfang und übernimmt die Aufgaben der Nachlassbeteiligten bei der gemeinsamen Verwaltung oder die Aufgaben des Nachlassverwalters bei gerichtlich bestellter ...mehr

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Belgien / b) Objekt der Erbschaftsteuer

Rz. 169 Objekt der Erbschaftsteuer ist das Weltvermögen des Erblassers, der an seinem Todestage Einwohner Belgiens war. Alles, was aus dem Nachlass von Todes wegen erworben wird, unterliegt der Erbschaftsteuer, d.h. insbesondere: Rz. 170 (1) Immobilien, die grundsätzlich mit dem objektiven Verkaufswert (valeur vénale) am Todestag zu bewerten sind. Bei ausländischem Immobilien...mehr

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Ungarn / 2. Erbunwürdigkeit

Rz. 132 Aus der Erbfolge fällt weg, wer erbunwürdig ist. Erbunwürdigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die zur Unwürdigkeit führende Handlung – gleich, gegen wen sie gerichtet war – vom Erblasser oder von der Person, gegen die sich die Handlung gerichtet hatte, entschuldigt wurde. Auf die Erbunwürdigkeit kann sich nur derjenige berufen, der beim Wegfall der unwürdigen Person se...mehr

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Frankreich / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 166 Die Erbengemeinschaft (indivision) wurde im Jahre 1976 erstmals gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft, noch ist sie mit der Bruchteilsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar. Deshalb wird in der deutschen Literatur zutreffend auch von einer "Gemeinschaft eigener Art" gesprochen.[124] Rz. 167 Es gibt zwei Arten von unge...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[320] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / II. Testament

Rz. 74 Das 9. Kapitel des Erbgesetzbuches enthält die Bestimmungen "über das Recht, ein Testament zu errichten oder aufgrund eines Testaments etwas zu erhalten". Das schwedische Recht geht vom Grundsatz der Testierfähigkeit aus.[72] Rz. 75 Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.[73] Ferner kann ein Jugendlicher nach Vollendung des 16. Lebensjahres über Vermöge...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 175 Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deutschen vergleichbar.[212...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Besonderheiten des Trust

Rz. 34 Besonderen Regeln unterliegt der trust, der sowohl unter Lebenden (inter vivos trust) als auch von Todes wegen im Testament (testamentary trust) begründet werden kann.[41] Letzteres hat in England große Bedeutung, da insbesondere längerfristige oder flexible Erbfolgegestaltungen nur auf diese Weise erreichbar sind (siehe dazu Rdn 61). Insgesamt handelt es sich dabei ü...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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Frankreich / ee) Erbauseinandersetzung

Rz. 32 Interessant ist in diesem Zusammenhang schließlich auch die Einordnung einer Erbauseinandersetzung des französischen Rechts. Nach der Erbauseinandersetzung wird gem. Art. 883 C.C. jeder Miterbe so angesehen, als habe er die ihm zugeteilten Gegenstände bereits im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar vom Erblasser erhalten. Die Teilung ist also nur deklaratorisch (effet d...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 2. Zuordnung von Tätigkeitsfeldern

Rz. 84 Die Zuordnung von Mitarbeitern wird in der Regel in kleineren Kanzleien oder der Einmannkanzlei unproblematisch sein, da solche mit wenigen Kräften auskommen und der Arbeitsanfall normalerweise eine Spezialisierung bei den Mitarbeitern entbehrlich macht, da jeder "alles können muss". Rz. 85 Anders stellt sich die Situation bei mittleren und größeren Kanzleien dar. Hier...mehr

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Estland / 2. Nachlassverwaltung

Rz. 36 Das Gericht beschließt im Erbfall eine Nachlassverwaltung,[24] wenn: Das Gericht bestimmt auf eigene Initiative oder auf An...mehr

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Katalonien / I. System der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 97 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Spanien eine Steuer des Staates, wird aber an die Autonomen Regionen abgetreten. Das Estatut d‘Autonomia de Catalunya (EAC) erkennt in seiner ergänzenden Bestimmung Nr. 7a an, dass diese Steuer an die Landesregierung abgetreten wird, was zur Folge hat, dass sowohl Verwaltung als auch Eintreibung durch Abtretung in die Kompeten...mehr

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Belgien / 5. Verjährungsfristen

Rz. 178 Für die aufgrund einer Erklärung geschuldete Erbschaftsteuer, Geldbußen und Zinsen verjährt der Anspruch zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung. Rz. 179 Das Recht der Verwaltung, eine Kontrollschätzung der in der Erklärung angegebenen unbeweglichen Gegenstände vorzunehmen, verjährt zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung. Rz. 180 Wenn keine Erbschaftsteuererklärung abgegebe...mehr

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Österreich / VIII. Testamentsvollstreckung

Rz. 107 Der Verfügende kann in seiner letztwilligen Anordnung einen Testamentsvollstrecker einsetzen.[45] Da in Österreich der Erbschaftserwerb ohnehin unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts erfolgt, ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers meist überflüssig. Nur dort, wo die Erfüllung des letzten Willens vom Gericht nicht überwacht wird, z.B. bei Anordnung von ...mehr

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Schweiz / c) Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)

Rz. 198 Ist ungewiss, wer Erbe ist, oder sind Erben unbekannt, so muss die sonst übliche Verwaltung der Erbschaft durch die Erben (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB) entfallen. An ihrer Stelle sieht das ZGB die behördliche Anordnung einer Erbschaftsverwaltung vor. Diese bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungs- und – falls no...mehr

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§ 47 Verwaltungsrecht und -... / E. Fragen und Antworten

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§ 39 Zwangsvollstreckung in... / D Zwangsverwaltung

Rz. 23 Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden gem. § 146 Abs. 1 ZVG grundsätzlich die Vorschriften über die Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung. Allerdings sind in §§ 147–151 ZVG einige Besonderheiten enthalten. So umfasst insbesondere die Beschlagnahme gem. § 148 ZVG im Unterschied zur Zwangsversteigerung (§ 21 ZVG) auch die Miet- und Pachtforderungen des Gru...mehr

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§ 47 Verwaltungsrecht und -... / A. Verwaltungsrecht

Rz. 1 Während das Zivil- und das Arbeitsrecht die Rechtsverhältnisse von natürlichen Personen, d.h. Privatpersonen oder juristischen Personen untereinander regeln, befasst sich das Verwaltungsrecht regelmäßig mit dem Verhältnis der öffentlichen Verwaltung zu dem Bürger . I. Subordinationsverhältnis Rz. 2 Anders als das von einem Gleichordnungsverhältnis geprägte Zivilrecht – di...mehr

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Rumänien / I. Annahme der Erbschaft

Rz. 50 Die Verwaltung und der Besitz des Nachlasses setzen die Einweisung voraus ("seisin"), Art. 1125 CCN. Die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und – nach dem neuen CCN – auch der Ehegatte erlangen den Besitz an den Nachlassgegenständen ipso iure mit Eintritt des Erbfalles (Art. 1126 CCN). Alle anderen Personen bedürfen einer sog. "Einweisung in den Besitz". Diese erf...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

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Deutschland / I. Allgemeines

Rz. 94 Für bestimmte nahe Verwandte ist zwingend eine vermögensmäßige Beteiligung am Nachlass vorgesehen. Dabei ist das Pflichtteilsrecht nicht als echtes Noterbrecht ausgestaltet. Die Pflichtteilsberechtigten erhalten keine quotenmäßige Beteiligung am Nachlass und werden auch nicht Erben. Sie haben vielmehr nur einen Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. ...mehr

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Niederlande / II. Testamentsvollstreckung

Rz. 137 Im Testament wird oft ein Testamentsvollstrecker (Executeur) ernannt. Der Testamentsvollstrecker hat eine wichtige Rolle. Aufgabe der Testamentsvollstrecker ist es, die Vermögensbestandteile des Nachlasses zu verwalten und die Schulden zu bezahlen. Dazu gehört jedenfalls auch die Auszahlung oder die Abgabe der Vermächtnisse (Legaten). Der Testamentsvollstrecker ist v...mehr

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Finnland / 3. Erbenhaftung

Rz. 98 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Nachlassvermögen. Die Haftung der Erben kann aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens jedoch ausgeweitet wird. So haften die Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Frist inventarisiert wird (PK 21:2). Rz. 99 Sofern im Rahmen der Nac...mehr

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Bulgarien / 3. Kurator des Erbes

Rz. 74 Ist der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Erben unbekannt oder hat dieser die Verwaltung des Erbes über längere Zeit nicht aufgenommen, kann das Amtsgericht einen Verwalter (Kurator) für das Erbe einsetzen. Dieser muss ein Verzeichnis der Nachlassverbindlichkeiten und der im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände anfertigen, sie verwahren, pflegen und verwalten...mehr

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Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / G. Erbstatut und Gesellschaftsrecht

Rz. 131 Erbrechtliche Nachfolge und Gesellschaftsrecht verhalten sich wie Wasser und Öl. Schon im nationalen Bereich ergeben sich hier schwer überbrückbare Widersprüche. Im kollisionsrechtlichen Bereich bereitet die Zuordnung der zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht vermittelnden Lösungsmechanismen besondere Unsicherheiten und Zweifel bei der Qualifikation. Rz. 132 Der Ausgan...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 46 Zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen und der Ehepartner oder eingetragene Partner. Im Einzelfall sind aber nur jene Personen konkret pflichtteilsberechtigt, die bei Fehlen eines Testaments tatsächlich aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen wären, nicht enterbt wurden und auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben...mehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 85 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[19] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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Finnland / 2. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

Rz. 11 Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:mehr

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Luxemburg / 3. Bemessungsgrundlage

Rz. 179 Für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen von Todes wegen wird grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Todestages als Bemessungsgrundlage angesetzt. Im Einzelnen besteht eine Vielzahl von Regelungen, siehe Art. 11 L.27.12.1817. Bei Gesellschaftsbeteiligungen ist zu unterscheiden: Anteile an Personengesellschaften werden als transparent be...mehr

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Deutschland / 8. Sonstige Regelungen

Rz. 87 Der Erblasser kann sämtliche Anordnungen mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen (§§ 2074 ff. BGB) verknüpfen. Er kann das Recht auf den Voraus (§ 1932 BGB) und den Dreißigsten (§ 1969 BGB) entziehen oder modifizieren. Rz. 88 Der Erblasser kann nach § 1638 BGB bestimmen, dass die Eltern des Erben von der Verwaltung des durch den Erbfall erlangten Vermögens ausg...mehr

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Tschechien / b) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 47 Wieder eingeführt in das neue ZGB wurde das Institut der Vor- und Nacherbschaft, das in den §§ 1512 ff. ZGB geregelt ist. Es steht dem Erblasser jetzt offen, im Falle des Todes seines Erben oder auch für bestimmte andere Fälle für seinen Erben einen weiteren Erben (Nacherben) zu bestimmen. Der Nacherbe ist im Zweifel auch als Ersatzerbe zu sehen. Ist zweifelhaft, ob d...mehr

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Schweiz / 7. Trust

Rz. 153 Der Trust ist ein vorab in den Staaten des Common Law bekanntes Rechtsinstitut, dessen Bedeutung indessen auch in der Schweiz stetig zunimmt. Er bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber (settlor) Vermögenswerte auf eine Person (Trustee) überträgt, welche diese verwaltet und für einen vom Treugeber bestimmten Zweck oder zugunsten von bestimmten Begünstig...mehr

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Deutschland / a) Grundlagen

Rz. 153 Da der Nachlass mit dem Tod des Erblassers ohne weiteres auf den Erben übergeht (§ 1922 BGB), gibt es keinen erbenlosen Nachlass. Dies bedeutet nicht, dass es nicht Fälle gibt, in denen der Nachlass ohne tatsächliche Verwaltung ist, sei es, weil die Rechtslage unklar ist oder weil der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder weil der Erbe schlicht unbekannt ...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Erbengemeinschaft

Rz. 58 Mehrere Erben bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft unterliegt den Regeln der Gesamthandsgemeinschaft, d.h. jeder der Erben hat lediglich einen Anteil an der Gemeinschaft, nicht aber Anteile an den einzelnen die Erbvermögensmasse bildenden Vermögensgegenständen. Beispiel A und B erben von E zwei gleich große und gleichwertige Grundstücke zu gle...mehr

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Luxemburg / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 125 Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht mit dem Erbfall automatisch eine sog. ungeteilte Erbengemeinschaft (indivision ordinaire), die bis zur Teilung des Nachlasses bestehen bleibt. Die Verwaltung obliegt den Erben gemeinschaftlich, notwendig ist grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben.[61] Rz. 126 Kein Miterbe kann über den Nachlass als solchen oder ei...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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Katalonien / 3. Schiedsverfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten

Rz. 92 Nach dem Gesetz 6/2003, vom 23. Dezember, zum Schiedsverfahren, kann der Erblasser bestimmen, dass mögliche Konflikte, die zwischen Erben und Vermächtnisnehmer bei der Aufteilung und Verwaltung der Erbschaft auftreten, im Schiedsverfahren zu lösen sind. Dem Schiedsverfahren unterliegen nur dispositive Angelegenheiten, so dass der Pflichtteil und das Witwenviertel vom ...mehr

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Tschechien / 3. Struktur der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 129 Erben mehrere Personen, so soll der Nachlass grundsätzlich im Rahmen des Nachlassverfahrens vollständig verteilt und auseinandergesetzt werden (§§ 1694 ff. ZGB). Dadurch sollen die Rechtsbeziehungen unter den Erben möglichst vereinfacht werden, damit künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt vorrangig nach den Anordnungen des Erbl...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 162 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[263] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[264] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr