Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.1 Erbfall

Rz. 250 Beim Tod des Inhabers eines Geschäftsanteils an einer GmbH folgt aus der Existenz der juristischen Person, dass die Kapitalgesellschaft vom Erbfall unberührt bleibt. § 15 Abs. 1 GmbHG stellt klar, dass der Geschäftsanteil vererblich ist.[1] Nach dem Regelstatut des GmbHG fällt damit der Geschäftsanteil in den Nachlass und bei Vorhandensein mehrerer Miterben in die Zu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2.1 Allgemeines und Begriffsbestimmung

Rz. 155 Die wohl praxisrelevanteste Bestimmung des § 3a Abs. 3 UStG stellt die Leistungsortsregelung für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken dar, denn hierunter fallen sämtliche Dienstleistungen, die an Grundstücken erbracht werden, wie z. B. Handwerksleistungen an Gebäuden; unionsrechtlich beruht die Regelung auf Art. 47 MwStSystRL , der folgenden Wortlaut h...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.11 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

Das ArbSchG enthält in § 25 (Bußgeldvorschriften) und § 26 (Strafvorschriften) Regelungen bezüglich der Folgen von Rechtsverstößen. § 25 ArbSchG ist die zentrale Grundvorschrift für das Ordnungswidrigkeitenrecht im Arbeitsschutz. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 5.4 Gesamtbetreuung

Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit "unterscheidet zwischen Betrieben, die bis 10 Mitarbeiter, und Betrieben, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.[1] Der Schwerpunkt liegt grundsätzlich bei den Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Bei diesen setzt sich die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung im Rahmen der ...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.10 Arbeitsschutzbehörde und Arbeitsschutzkontrolle

Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung des ArbSchG und der aufgrund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten[1] Die Einrichtung entsprechender Behörden wird von den Bundesländern vorgenommen. Manche Bundesländer haben staatliche Äm...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 3.4 Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften

Die Unfallversicherungsträger (UVT) haben einen umfassenden Aufgabenbereich, der in den §§ 14 ff. SGB VII normiert ist. Nachrangig gegenüber staatlichen Arbeitsschutzvorschriften können die UVT kraft eigener Regelungskompetenz gemäß § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) erlassen. UVVen sind verbindliche autonome Rechtsnormen, die regelmäßig dann erlassen werden, w...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das ArbSchG gilt gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG in allen Tätigkeitsbereichen. Es findet somit auf alle Beschäftigten in privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Ausgenommen sind Hausangestellte in privaten Haushalten; weiter gilt es nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit für diese...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.4 Gefährdungsbeurteilung

Infographic Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für einen erfolgreichen Arbeitsschutz. Je exakter eine potentielle Gefährdung erkannt und untersucht wird, desto besser kann es gelingen, die Risiken auszuschalten oder bestmöglich zu reduzieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Um...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 6 Arbeitsschutzkontrollgesetz

Nachdem in der Corona-Pandemie erhebliche arbeitsrechtliche Missstände in der Fleischindustrie offenkundig geworden waren, wurde das Arbeitsschutzkontrollgesetz[1] verabschiedet. Die Fleischindustrie war zwar der Auslöser für das Gesetzgebungsverfahren, das Gesetz enthält aber auch einheitliche Regelungen für andere Branchen, z. B. hinsichtlich der Kontrolle von Betrieben und...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 6.2 Regelungen für die Fleischindustrie

Für die Fleischindustrie ist vor allem die starke Beschränkung von Fremdpersonaleinsatz relevant. Seit dem 1.1.2021 sind in der Fleischindustrie Werkverträge und seit dem 1.4.2021 Leiharbeit verboten. Das Kerngeschäft der Fleischindustrie, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung darf nur noch von festangestellten Arbeitnehmern des Inhabers vorgenommen werden. Diese ...mehr

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Die Ersatzwegzugstatbeständ... / a) Konsolidierung der Tatbestände

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG soll dabei nach Auffassung des Gesetzgebers[26] die Tatbestände des bisherigen § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 AStG a.F. vereinen: Einerseits führt die Einlage einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG durch einen im Inland ansässigen unbeschränkt Steuerpflichtigen in einen ausländischen Betrieb respektive in eine ausländische Betriebsstätte...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.5 Dokumentation

Zentrale Bedeutung hinsichtlich der Dokumentation kommt § 6 Abs. 1 ArbSchG zu. Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleicharti...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 5.5 Der Arbeitsschutzausschuss

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.[1] Praxis-Tipp Feststellung der Beschäftigtenzahl Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.2 Verantwortlichkeiten und Beauftragte

§ 13 ArbSchG stellt ausdrücklich klar, wer Verantwortlicher im Sinne des ArbSchG ist, wem also die Einhaltung der Pflichten nach dem ArbSchG obliegt. Vorrangig richten sich die Vorschriften des ArbSchG an den Arbeitgeber. Neben diesem sind die weiteren im Gesetz genannten Personen verantwortlich, insbesondere sein gesetzlicher Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 5.2 Betriebsärzte

Der Arbeitgeber soll beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes durch kompetente Personen unterstützt werden. Daher scheibt § 2 ASiG dem Arbeitgeber die Bestellung von Betriebsärzten vor. Der Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt bestellen, soweit dies in Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfa...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 3.1 Europäisches Arbeitsschutzrecht

Durch die unionsrechtlichen Regelungen soll ein Mindeststandard an Arbeitsschutz für alle geschaffen werden, die in der EU leben und arbeiten. Das EU-Arbeitsrecht umfasst im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen und Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten. Gemäß Art. 153 AEUV [1] (ex-Artikel 137 EGV) ergänzt die EU die Rechtssetzungsinitiativen der einzelnen EU-Länder durch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

Rn. 23 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gehört die Mehrheit der Anteile eines UN A einem anderen UN B (Kap.-Mehrheit) oder stehen diesem die Mehrheit der Stimmrechte zu (Stimmrechtsmehrheit), so ist gemäß § 16 AktG das UN A ein in Mehrheitsbesitz stehendes UN, das UN B ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes UN. Beide sind verbundene UN. Darauf, ob mit Hilfe dieser Beteiligung Einfluss...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

I. Unabhängigkeitsanforderungen aus der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 1. Überblick Rn. 16 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die AP-VO stellt für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht dar, d. h., es bedarf keiner Umsetzung in nationales (deutsches) Recht. Der persönliche Anwendungsbereich betrifft sowohl die AP von PIE als auch PIE selbst. Mit Blick auf die an eine AP zu stelle...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG)

I. Grundlagen Rn. 64 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 17 Abs. 1 AktG definiert abhängige UN als rechtlich selbständige UN, auf die ein anderes UN (herrschendes UN) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dabei reicht es aus, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann; dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird, ist nicht erford...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG)

I. Grundlagen Rn. 136 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Eine weitere Erscheinungsform der verbundenen UN i. S. d. §§ 15ff. AktG sind die wechselseitig beteiligten UN. Nach § 19 Abs. 1 AktG liegt eine wechselseitige Beteiligung vor, wenn KapG mit Sitz im Inland jeweils mit mehr als 25 % aneinander beteiligt sind. Diese in Abs. 1 beschriebene Art der wechselseitigen Beteiligung wird au...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Unternehmen und Rechtsform

Rn. 42 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 16 AktG findet nur Anwendung im Falle rechtlich selbständiger UN. Dabei ist der UN-Begriff so zu interpretieren wie unter HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 16ff., dargestellt, d. h. grds. rechtsformneutral (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 3). Auch die in § 16 Abs. 2 AktG gewählte Formulierung "Anteile" kann nicht dahingehend verstanden werden, d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXIII. Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 285 Nr. 21)

Rn. 667 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Gemäß § 285 Nr. 21 sind im Anhang zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden UN und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehungen, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, anzugeben. Ausg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

A. Einführung Rn. 1 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 § 319a (a. F.) wurde ursprünglich durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.) neu in das HGB eingefügt. Viele der damals neuen Regelungen waren erstmals für gesetzliche AP für nach dem 31.12.2004 begonnene GJ (regelmäßig gesetzliche AP des GJ 2005, die im Jahr 2006 durchgeführt worden sind...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG §§ 15–19 Recht der verbundenen Unternehmen

A. Vorbemerkungen I. Zweck der Vorschriften Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die §§ 15–19 des AktG enthalten Definitionen des Begriffs der verbundenen UN sowie der wesentlichen Formen von UN-Verbindungen (vgl. bereits Kropff (1965), S. 26ff., zum AktG 1965). Diese Vorschriften stehen im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 291–328 AktG (zuvor: §§ 291–338), die sich mit dem Re...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verbundene Unternehmen nach § 15 AktG

Rn. 13 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Verbundene UN sind nach § 15 AktG rechtlich selbständige UN, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende UN und mit Mehrheit beteiligte UN (vgl. § 16 AktG), abhängige und herrschende UN (vgl. § 17 AktG), Konzern-UN (vgl. § 18 AktG), wechselseitig beteiligte UN (vgl. § 19 AktG) oder Vertragsteile eines UN-Vertrags (vgl. §§ 291f. A...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. In Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG)

I. Grundlagen Rn. 38 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 16 AktG definiert in Abs. 1 zunächst den Begriff "Mehrheitsbeteiligung" und teilt anschließend die UN in zwei Klassen ein: UN, deren Anteile von einem anderen UN mehrheitlich gehalten werden = in Mehrheitsbesitz stehende UN; UN, denen die Mehrheit der Anteile eines anderen UN gehören = mit Mehrheit beteiligte UN. Die Einzelheiten zu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Ausschlussgründe für Unternehmen, bei denen der Wirtschaftsprüfer bestimmte Positionen/Funktionen innehat (§ 319a Abs. 1 Satz 2 (a. F.) i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (letzter Teilsatz))

Rn. 50 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Mit dem Verweis auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (letzter Teilsatz) in § 319a Abs. 1 Satz 2 (a. F.) überträgt der Gesetzgeber die Ausschlussgründe des § 319a Abs. 1 Satz 1 (a. F.) auf den Fall, dass diese Tatbestände von UN verwirklicht werden, bei denen der WP eine bestimmte Position oder Funktion innehat (vgl. Bonner-HdR (2015), § 319a, Rn. 46...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anteile, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmen gehören

Rn. 58 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der zweite im Gesetz genannte Zurechnungsfall ist gegeben, wenn ein Dritter Anteile für Rechnung des UN oder eines von ihm abhängigen UN hält. Ein Halten für Rechnung des UN bedeutet, dass dieses und nicht der haltende Dritte i.W. die mit dem Halten der Anteile verbundenen Kosten und Risiken trägt (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 12; KK-Ak...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Abhängige und herrschende Unternehmen

Rn. 24 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Abhängige UN sind rechtlich selbständige UN, auf die ein anderes UN einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. § 17 AktG). Abhängigkeit liegt vor, wenn das abhängige UN aus seiner Perspektive dem gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss des herrschenden UN ausgesetzt ist. Das "Beherrschungspotenzial ist entscheidend" (AktG-GroßKomm....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Wechselseitig beteiligte Unternehmen

Rn. 26 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 UN mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer KapG, die dadurch verbunden sind, dass jedem UN mehr als der vierte Teil des anderen UN gehört, sind wechselseitig beteiligte UN (vgl. § 19 Abs. 1 AktG). Die weiteren Differenzierungen in § 19 Abs. 2f. AktG bewegen sich innerhalb des Oberbegriffs der wechselseitigen Beteiligung, erfüllen aber zugl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Anteile, die einem abhängigen Unternehmen gehören

Rn. 51 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Hält ein abhängiges UN Anteile an einem dritten UN, so werden diese Anteile dem herrschenden UN zugerechnet. Dies gilt sowohl für unmittelbar abhängige UN (TU) als auch für mittelbar abhängige UN (EU). Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass das MU selbst Anteile an dem EU hält. Dies gilt für alle drei Fallgruppen des § 16 Abs. 4 AktG. Eine Me...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Erweiterter Rechnungslegungsumfang für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 5 Abs. 2a PublG)

Rn. 35 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Von der der PersG und Einzelkaufleuten eingeräumten Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs und Lageberichts sind kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d ausgenommen (vgl. § 5 Abs. 2a PublG). Aufgrund des Verweises in § 5 Abs. 2a PublG haben derartige UN, soweit sie nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind, den JA nicht nur um ei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verbundene Unternehmen im HGB

Rn. 5 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Mit dem sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hat der deutsche Gesetzgeber die "Einheitlichkeit" des Begriffs "verbundene UN" bewusst aufgegeben (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 310). So wurde neben der Vorschrift des § 15 AktG eine weitere Begriffsbestimmung verbundener UN in das HGB (vgl. § 271 Abs. 2) au...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte (§ 285 Nr. 3)

Rn. 300 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 3 ist im Anhang zu berichten über "Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist". Mit dieser Angabepflicht zu nicht in de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XV. Erläuterung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts (§ 285 Nr. 13)

Rn. 542 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 In den Anhang ist "jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird" (§ 285 Nr. 13), aufzunehmen. § 285 Nr. 13 setzt Art. 12 Abs. 11 Unterabs. 2 Satz 3 der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Geschäfts- oder Firmenwert

Rn. 250 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Im handelsrechtlichen JA kann es im Zusammenhang mit Asset Deals oder vergleichbaren Sachverhalten (z. B. Umwandlungen) zur Entstehung eines derivativen GoF kommen. Während bei Assets Deals der handelsrechtliche vielfach dem steuerlichen GoF entspricht und kein Raum für eine Steuerabgrenzung verbleibt, führen Umwandlungen durchaus zu einem A...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) (Derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert

Rn. 148 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Während in der Ansatzfrage mit der VG-Fiktion des GoF durch § 246 Abs. 1 Satz 4 (und der aus dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 resultierenden Aktivierungspflicht) sowie der steuerlichen Qualifikation des entgeltlich erworbenen GoF als immaterielles WG (vgl. BFH, Urteil vom 24.03.1987, I R 202/83, BStBl. II 1987, S. 70; BFH, U...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a)

Rn. 315 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 3a ist im Anhang der "Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen [anzugeben, d.Verf.], die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XIV. Zusätzliche Angaben bei verkürzter Bilanz (§ 327 Nr. 1)

Rn. 85 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 „Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe an­zuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Pos...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XI. Besitz von Anteilen (§ 285 Nr. 11)

Rn. 501 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 11 müssen bestimmte Angaben zum Beteiligungsbesitz des bilanzierenden UN in seinem JA dargestellt werden. Danach sind im Anhang anzugeben "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, so...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Möglichkeiten der Herrschaftsausübung

Rn. 67 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. d. § 17 AktG ist dann gegeben, wenn ein anderes (herrschendes) UN unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach dieser gesetzlichen Formulierung ist es nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass das herrschende UN von seinen Einflussmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht. Zur Begründ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXV. Angaben zu gemäß § 254 gebildeten Bewertungseinheiten (§ 285 Nr. 23)

Rn. 701 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 23 sind „bei Anwendung des § 254 [anzugeben, d.Verf.] mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXI. Derivative Finanzinstrumente (§ 285 Nr. 19)

Rn. 630 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 19 ist „für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteter derivativer Finanzinstrumente [anzugeben, d.Verf.] Art und Umfang der Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert, soweit sich dieser nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, deren Buchwert und der Bila...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 14 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Verbundene UN sind solche, zwischen denen eine oder mehrere der im Gesetz genannten Beziehungen bestehen. Die Aufzählung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat in § 15 AktG mit dem Oberbegriff "verbundene UN" alle Arten von UN-Verbindungen zunächst umschrieben (Definitionsnorm), um sie dann in nachfolgenden Paragrafen näher zu spezifizieren un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Vertragsteile eines Unternehmensvertrags

Rn. 27 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach § 15 AktG gehören zu den verbundenen UN auch solche UN, die Vertragsteile eines UN-Vertrags i. S. d. §§ 291f. AktG sind. Vertragliche Vereinbarungen zwischen UN, deren Inhalt sich nicht unter diese Vertragstypen subsumieren lässt, fallen nicht unter den Begriff der UN-Verträge im aktienrechtlichen Sinne. Bezugnehmend auf die §§ 291f. Akt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 103 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Werden mehrere UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden sie einen Konzern. In § 18 AktG werden zwei Arten des Konzerns definiert, für die sich die Bezeichnungen "Unterordnungskonzern" und "Gleichordnungskonzern" eingebürgert haben. Der typische und in praxi vorwiegend anzutreffende Fall ist der Unterordnungskonzern, bei dem ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Arten der Mehrheitsbeteiligung

Rn. 41 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 16 Abs. 1 AktG unterscheidet zwischen der Anteils- und Stimmenmehrheit. Um den Verbundtatbestand zu begründen, genügt es dabei, dass eines dieser beiden Kriterien erfüllt ist. "So ist es möglich, dass ein Unternehmen im Mehrheitsbesitz zweier verschiedener Unternehmen steht" (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 4), z. B., wenn das eine UN die...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Zurechnung von Anteilen (§ 16 Abs. 4 AktG)

Rn. 50 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Um eine Umgehung des § 16 Abs. 1 AktG zu vermeiden, muss sich ein UN Anteile Dritter oder Anteile aus dem PV seines Inhabers mit dem Ergebnis zurechnen lassen, dass sie eine Mehrheitsbeteiligung ergeben können. Ohne eine solche Regelung wäre es in der Tat sehr einfach, durch die Verteilung des Anteilsbesitzes auf verbundene UN oder durch Eins...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXXIII. Beträge außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung (§ 285 Nr. 31)

Rn. 798 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 § 285 Nr. 31 ist mit dem BilRUG in das HGB eingeführt worden und setzt Art. 16 Abs. 1 lit. f) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 31. Nach § 285 Nr. 31 sind "jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Umfang der einheitlichen Leitung

Rn. 117 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der enge Konzernbegriff orientiert sich an der wirtschaftswissenschaftlichen Betrachtung des Konzerns als einheitliches UN (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 106). Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn die Konzernspitze die wesentlichen unternehmerischen Leitungsfunktionen in wichtigen Bereichen der UN-Politik wahrnimmt, d. h. "für die z...mehr