Fachbeiträge & Kommentare zu Treuepflicht

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§ 17 GmbH-Recht / b) Gesellschafterliste beim Handelsregister

Rz. 173 An die Gesellschafterliste knüpfen insb. § 16 GmbHG (gegenüber der GmbH gilt nur als Gesellschafter, wer in der Liste eingetragen ist, vgl. Rdn 177 ff.) und der Gutglaubensschutz an (vgl. Rdn 182). Vgl. Rdn 360 zu Fragen in Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Gem. § 40 Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in d...mehr

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§ 16 Franchiserecht / 4. Kartellrecht

Rz. 18 Praktisch jeder Franchise-Vertrag enthält zumindest potentiell wettbewerbsbeschränkende Klauseln. Daher stellt sich die Frage der Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dem deutschen (GWB) und/oder europäischen Kartellrecht (AEUV), wenngleich bei vertikalen Vereinbarungen wie Franchisesystemen Wettbewerbsbeschränkungen nicht prinzipiell verboten sind. Nachdem die klassisc...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Rechtsfolgen

Rz. 290 Gem. § 31 GmbHG sind dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG zuwider geleistete Zahlungen der GmbH zu erstatten. Verpflichtet ist in erster Linie der (auch ausgeschiedene)[1153] Gesellschafter als Empfänger. Die Verpflichtung ist persönlicher Natur, nicht aber mit dem Anteil verbunden, so dass bei dessen Veräußerung der Erwerber nicht haftet. Rz. 291 Der Anspruch geht au...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Vertragsinhalt

Rz. 122 Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (soweit sie ihm nicht schon als Organ obliegen, vgl. Rdn 107), Vertragsdauer,[467] Kündigungsmodalitäten [468] und Urlaubsansprüche sowie insb. die Bezüge einschl. Nebenleistungen. Zu denen zählen z.B. Tantiemen, Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung sowie sonstige Sachleistungen, Spesenersatz, Pr...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 83 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.13: Gesellschaftsvertrag § 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahrmehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft

Rz. 79 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft Präambel (A) Gegenstand der X-GmbH & Co. KG in Y-Stadt ist _________________________. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter HR A 12345 eingetragen. (B) Bei der X-GmbH & Co. KG besteht erhöhter Kapitalbedarf. S ist bereit, der X GmbH & Co. KG...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Stammkapital, Geschäftsanteil und Gründungsaufwand

Rz. 31 Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und die "Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt" (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Diese Erbringung der Stammeinlage ist Hauptpflicht des Gesellschafters.[127] Soweit die Einlage weder vom Za...mehr

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§ 53 Vertragshändlerrecht / 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rz. 13 Vertragshändlerverträge sind in der Regel Formularverträge i.S.v. § 305 BGB. Die Wirksamkeit einzelner Regelungen wird insb. an § 307 BGB gemessen. Dabei gibt es typische Klauseln, die in der Rechtsprechung[23] besonders oft vorkommen. Der BGH[24] hat zur Frage der vertraglichen Vereinbarung eines unbeschränkten Direktvertriebs durch den Hersteller ausgeführt, dass ein...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung

Rz. 269 Möglich und insb. in Sanierungsfällen verbreitet ist eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung. Dabei sind gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zum Schutz der Minderheitsgesellschafter zu beachten[1101] (vgl. Rdn 264).mehr

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§ 53 Vertragshändlerrecht / 4. Informationspflicht

Rz. 33 Zu den Treuepflichten des Herstellers gehört weiter eine inhaltlich stark begrenzte Informationspflicht gegenüber dem Vertragshändler. Die in § 86 Abs. 2 HGB verankerte Informationspflicht gilt nicht analog für den Vertragshändlervertrag, da sie auf die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zugeschnitten ist. Die Pflicht zur Überlassung von Unterlagen, die für d...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Gesellschafterversammlung: Versammlungsleitung, Mehrheit, Stimmrecht, Stimmverbot, Vertretung, Protokoll

Rz. 161 Gem. § 48 Abs. 1 GmbHG fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen (zur Ausnahme des § 48 Abs. 2 GmbHG vgl. Rdn 160). Träger des Stimmrechts sind die Gesellschafter (die Gesellschaftereigenschaft richtet sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 173 ff.). Mangels abweichender Satzungsbestimmungen können sie sich vertreten lassen.[691] Sie hab...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Sachenrechtliches Grundverhältnis und schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Rz. 10 Die beschriebenen Beispiele zeigen Grenzen auf, die den Wohnungseigentümern bei der Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses gesetzt sind. Beschluss und auch Vereinbarung helfen hier nicht weiter, da es nicht um die Regelungsbereiche der §§ 10–29 WEG geht, sondern um das sachenrechtliche Grundverhältnis (§§ 1–9 WEG), auf dem das Gemeinschaftsverhältnis aufbaut. Um...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Geschäftsführerpflichten

Rz. 112 Unabhängig vom Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer als Organ Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Er muss den Gesellschaftszweck aktiv verfolgen und alles unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Seine Hauptpflichten sind Vertretung, Geschäftsführung einschl. Treuepflichten, zu denen die Verschwiegenheitspflicht zählt,[410] sowie Buchführu...mehr

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§ 29 Maklerrecht / 1. Doppeltätigkeit

Rz. 44 Eine Doppeltätigkeit liegt vor, wenn mit beiden Seiten – Verkäufer und Käufer – ein Maklervertrag besteht. Das Gesetz verbietet die Doppeltätigkeit nicht, denn § 654 BGB entzieht den Provisionsanspruch nur bei vertragswidriger Tätigkeit für beide Seiten.[136] Die Doppeltätigkeit ist bei Grundstücksmaklern sogar der Normalfall.[137] Die Doppeltätigkeit ist grundsätzlich...mehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 3.3 Vertretung

Als dritte Stufe schließlich kommt eine vollständige Vertretung des Gesellschafters durch den Dritten in Betracht. Dann liegt keine Beiziehung mehr, sondern eine sog. Vertretung vor. Dort redet dann in der Gesellschafterversammlung nicht mehr der Gesellschafter, sondern sein Vertreter für ihn. Eine Vertretung des Gesellschafters ist im GmbH-Recht in § 47 Abs. 3 GmbHG ausdrüc...mehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 4 Rechtliche Zulässigkeit der Beiziehung von Beratern

Die Beiziehung von Beratern zur Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der Gesellschaftsvertrag sie zulässt oder aber wenn die Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit bzw. Teilnahme von Beratern gestattet.[1] Fehlt eine Satzungsregelung oder ergeht ein abschlägiger Beschluss der Gesellschafterversammlung zum Antrag eine...mehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 4.1 Konkreter Beratungsbedarf und Interesse der Gesellschaft

Einerseits geht es um essenzielle Entscheidungen für den Gesellschafter, wie z. B. den Entzug von mitgliedschaftlichen Rechten wie die Entziehung von Sonderrechten, die Abberufung eines Gesellschafters aus dem Amt des Geschäftsführers oder der Entzug des Geschäftsanteils. Hier wird also in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingegriffen. Besteht aufgrund mangelnder Kompetenz...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Schritt 2: Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 28 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist – wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden können oder dies wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist – ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist die Durchführung von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet oder kan...mehr

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Einleitung / Neuere Literatur zum GmbHG – Auswahl

Rz. 3 Zwischenzeitlich waren nach der 8. Auflage zur Entwicklung des GmbH-Rechts u.a. erschienen Born Die neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2; Luy Gesellschaftsrecht – Aktuelle Entwicklungen, notar 2020, 351; ders. notar 2021, 392; ders. Notar 2022, 359; auch Ring Die Entwicklung des Personengesellschafts- und GmbH-Rechts durch die Recht...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Abschluss, Aufhebung, Kündigung und Änderung des Anstellungsvertrags

Rz. 58 Die Zuständigkeit zu Abschluss, Aufhebung, Kündigung oder Änderung des Anstellungsvertrags der Gesellschafterversammlung umfasst nicht nur die Willensbildung, sondern auch die Vertretung der GmbH (allg. M., vgl. BGH v. 3.7.2018 – II ZR 452/17; BGH GmbHR 1991, 363; DStR 1997 m. Anm. Goette und DStR 1997, 1053 m. Anm. Goette; OLG Schleswig-Holstein GmbHR 1993, 156; OLG ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Informationen

Rz. 38 Das sehr weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters bedingt zum Schutze der Gesellschaft andererseits, dass die so bekanntgewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Die erhaltene Information dient allein dem Gesellschafter; für Nichtgesellschafter (die Öffentlichkeit) sind sie nicht bestimmt. Dem Informatio...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

Rz. 69 Im Gegensatz zu der AG (vgl. § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich "kapitalistisch" gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Grundsätze der Gewinnverwendung – Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses

Rz. 18 Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist vom Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden ( OLG München GmbHR 2008, 363). Er ist nicht konkludent in diesem enthalten, kann aber hiermit verbunden werden (Noack § 46 Rz. 19). Die Ergebnisverwendung richtet sich inhaltlich nach § 29 und den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Mit dem Beschl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Inhalt der Regelung – Zur Zulässigkeit abweichender Regelungen

Rz. 1 In den Abs. 1, 2 und 4 gilt die Vorschrift unverändert seit 1892, lediglich Abs. 3 S. 2 wurde durch die GmbH-Novelle 1980 geändert. Rz. 2 Die Bestimmung behandelt die Haftung des Geschäftsführers ggü. der Gesellschaft. Abs. 1 bestimmt den Sorgfaltsmaßstab (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes). Abs. 2 beinhaltet eine eigene Anspruchsgrundlage. Abs. 3 regelt die H...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Zusammensetzung und Bestellung

Rz. 10 Die zahlenmäßige Zusammensetzung unterliegt der Regelung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, ist § 95S 1 AktG – der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern – entspr. anwendbar (vgl. Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 11; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 52 Rz. 8; Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 123; Simon GmbHR 1999, 267). Rz. 11 Die Bestellung erfolgt durch die Gese...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Verjährung (Abs. 4)

Rz. 68 Ansprüche gegen Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung stehen gleich. Es kann sich um Verletzung organschaftlicher Pflichten oder um Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsvertrag handeln; denn § 43 nimmt die Haftung aus Verletzungen des Anstellungsvertrags in sich auf (BGH GmbHR 1989, 366; Noack § 43 Rz. 46). Zu ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 61 Die Entlastung ist die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit; mit ihr wird gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung das Vertrauen ausgesprochen, soweit sich nicht aus den Umständen ergibt, dass nur eine Entlastung für die Vergangenheit gewollt ist (z.B. bei Ausscheiden des Geschäftsführers, vgl. BGH GmbHR 1985, 357). Bei der Entscheidung über die ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Haftung des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Rz. 52 Der Alleingesellschafter (maßgebend hierfür ist die wirtschaftliche Stellung als Alleingesellschafter, vgl. BGH GmbHR 1993, 39), der zugleich Alleingeschäftsführer der GmbH ist, haftet dieser weder aus § 43 noch aus unerlaubter Handlung für Schäden, die durch sein Verhalten der GmbH zugefügt werden (vgl. Rz. 40; OLG Karlsruhe DStR 2000, 1024; Burgard/Heimann NZG 2018,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Verweigerungsgründe

Rz. 40 Die Auskunft bzw. Einsicht ist zu verweigern (sonst eventuell Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43), wenn die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. kein Gesellschafter; rechtsmissbräuchliches Verlangen). Eine über die Grenzen des § 51a hinausgehende Geltendmachung des Informationsrechts rechtfertigt aber keinesfalls den Ausschluss...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Voraussetzungen der Bestellung und Rechtsstellung der Beiratsmitglieder – Haftung

Rz. 73 Zum Beirat kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellt werden; sie muss nicht Gesellschafter sein. Die Inkompatibilität der §§ 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG, 105 AktG finden auf den Beirat keine Anwendung. Soweit nicht die Überwachung der Geschäftsführung in Rede steht, kann auch ein Geschäftsführer dem Beirat angehören (Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 161). I...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.2 Gestaltung des Arbeitsplatzes – Ruhemöglichkeiten

Rz. 81 Der Arbeitgeber hat nach § 9 Abs. 3 Satz 2 geeignete Bedingungen zum Hinsetzen, Hinlegen und Ausruhen zu schaffen. Hier greift die konkrete Vorgabe der Technischen Regel für Arbeitsstätten, Vorschrift für Pausen- und Ruheräume.[1] Die Nutzung getrennt nach Frauen und Männern ist dabei räumlich oder organisatorisch sicherzustellen. Der Raum muss verschließbar, nicht ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Social Media / 2.3 Freie Meinungsäußerung und Treuepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Er darf ihn daher nicht öffentlich beleidigen, verleumden oder ihm übel nachreden. Die grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis bestehende Meinungsfreiheit endet bei der Verwirklichung von Straftatbeständen. Die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB beschneidet bei Straftaten das Äußerungsrecht des Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Social Media / 2.4 Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Arbeitnehmern ist es untersagt, Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Daneben ist diese Verschwiegenheitspflicht auch über den Straftatbestand des Verrats von Geschäftsgeheimnissen[1] abgesichert. Wie der Geheimnisverrat stattfindet, ist unerheblich. Folglich kann es dazu auch bei der Nutzung sozialer Netzwerke kommen. Hier b...mehr

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Offene Handelsgesellschaft:... / 3.3.3 Treuepflicht

Der Gesellschafter unterliegt einer Treuepflicht gegenüber der OHG bzw. den Mitgesellschaftern. Er ist nicht nur zur Mitwirkung bei der Erreichung des Gesellschaftszwecks verpflichtet, sondern er muss seine Gesellschafterrechte auch aktiv wahrnehmen. Zudem ist er verpflichtet, alles zu unterlassen, was der OHG einen Schaden zufügen könnte.[1] Daraus wird auch ein Wettbewerbsv...mehr

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Gesellschafter / 1.3.1 Mitwirkung und Treue

Um den Gesellschaftszweck zu erreichen, bedarf es der Mitwirkung der Gesellschafter. Deshalb haben die Gesellschafter die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und andererseits alles zu unterlassen, was diese schädigen könnte. Daraus wird eine Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft abgeleitet, die es verbietet, Geschäfts- und Betriebsgehei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 7 Wettbewerbsverbote des Verkäufers zugunsten des Käufers – Konkurrenzschutz

Der Erwerber eines Unternehmens hat zumeist ein erhebliches Interesse daran, dass der Verkäufer nicht mehr in seinem bisher ausgeübten "Beruf" tätig wird bzw. diese Tätigkeit nicht im näheren räumlichen Umfeld stattfindet. Ein solcher betriebswirtschaftlich begründeter Hinweis des Steuerberaters an den Mandanten ermöglicht diesem, die mögliche und erforderliche rechtliche Ab...mehr

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Nebentätigkeit / 3.2.1 Konkurrenzsituation

Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit ist an sich geeignet, eine außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.[1] Allerdings gilt das Konkurrenzverbot bei reiner Hilfstätigkeit nur eingeschränkt. Unter...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Außerordentliche Kündigung:... / 1 Abwerben von Mitarbeitern

Eine Abwerbung rechtfertigt wegen der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung nur unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung des abwerbenden Arbeitnehmers. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn die Abwerbung zugleich eine grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer Kollegen zu verleiten sucht, unt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verhaltensbedingte Kündigun... / 11 Konkurrenztätigkeit

Gemäß § 60 HGB ist Arbeitnehmern untersagt, im Geschäftsbereich des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung Konkurrenztätigkeiten zu entfalten. Daneben finden sich auch in Arbeitsverträgen häufig Regelungen zu Konkurrenztätigkeiten. Schließlich ist dem Arbeitnehmer aber auch aufgrund der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Treuepflicht jede Konkurrenztätigkeit geg...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verhaltensbedingte Kündigun... / 15 Nebentätigkeit

Auch ein Vollzeitarbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, neben seinem Hauptarbeitsverhältnis einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachzugehen oder eine selbstständige Nebentätigkeit aufzunehmen. Er hat allerdings bei der Nebenbeschäftigung die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Arbeitsvertragsparteien können (das gilt auch bei T...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / 12 Krankheit und Pflichtverletzungen

Bei Erkrankungen sind Arbeitnehmer nach § 5 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen (Anzeigepflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer zudem eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren ...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 4.5 Treuepflicht

Es entspricht dem Naturell einer Gesellschaft, dass jeder Gesellschafter zur Mitwirkung verpflichtet ist, um den Gesellschaftszweck zu verwirklichen bzw. zu erreichen. Der darauf aufbauende Gedanke der Gesellschaftstreue bringt für die Gesellschafter die Pflicht, gemäß den Interessen der GbR zu handeln bzw. alles zu unterlassen, was dieser Schaden zufügen könnte. Nach dieser...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 6.6 Verantwortlichkeit bei der Befolgung von Weisungen

Die Beschäftigten müssen dienstlichen Weisungen in den genannten Grenzen nachkommen (Punkt 4 Grenzen des Weisungsrechts). Die Verantwortung hat im Rahmen der Schadensverteilung grundsätzlich der Anordnende zu tragen (im Unterschied zu den Beamten), es sei denn, die Anordnung verstößt erkennbar für den Weisungsunterworfenen gegen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. In letztere...mehr

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Die digitale Personalakte / 2.1 Vertraulichkeit der Personalakte

Die Vertraulichkeit einer Akte ist gewährleistet, wenn die Zugriffsmöglichkeiten so gering wie möglich gehalten werden und der Nutzerkreis nach genauen Regeln definiert ist. Außerhalb dieses Nutzerkreises ist jeder weiteren Person der Zugriff zu verweigern bzw. sicherzustellen, dass ein Zugriff nicht erfolgen kann. Die berechtigten Nutzer haben die erhaltenen Informationen n...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 1 Einleitung

Das Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB wird im Gegensatz zu den vergleichbaren Werk- oder Dienstverträgen dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger der Arbeitsleistung (der Arbeitgeber) die Art und Weise der Arbeitsleistung einseitig bestimmen kann. Die Befolgung einer Weisung hat wiederum zur Folge, dass die entsprechende Tätigkeit als "Arbeit" im Sinne des § 2 ArbZG gilt.[...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.4 Zeitlicher Rahmen der Arbeitsleistung

Die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit ist in der Regel tariflich oder einzelvertraglich festgelegt (Arbeitszeit). Darüber hinaus sind auch die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, sodass in den Grenzen des Weisungsrechts ein relativ geringer Spielraum für den Arbeitgeber bei der Ausübung verbleibt. Die Arbeitszeit zählt zu den essenziellen Inhalten de...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.2.1 Konkurrenzsituation

Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Allerdings gilt das Konkurrenzverbot bei reiner Hilfstätigkeit nur eingeschränkt. Unter reiner Hilfstätigkeit wäre z. B. die Tätigkeit als Bote, Telefonistin oder Reinigungskraft zu verstehen.[1] Die Treuepflicht gilt nur währen...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mutterschutz / 4 Mitteilungspflicht

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.[1] Der Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht. Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.4 Verschulden

Rz. 20 Ein versicherungswidriges Verhalten ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es genügt also nicht, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis schuldhaft beendet wurde. Ein schuldhaftes arbeitsvertragswidriges Verhalten bedingt gerade nicht das Vorliegen der schuldhaften Herbeiführu...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / dd) Sicherung der Einflussnahme der Übergeber

Rz. 167 Durch eine entsprechende Ausgestaltung von Widerrufs- und Rücktrittsrechten in den Schenkungsverträgen, kann für in dem Übertragungsvertrag definierte Rückforderungstatbestände eine zielgenaue "Störfallvorsorge" erreicht werden.[170] Abgesichert wird die Rückübertragung dadurch, dass Übergeber und Übernehmer bereits in dem Abtretungsvertrag aufschiebend bedingt auf d...mehr