Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Definition, Rechtsgrundlage und Zweck der Einbeziehung von Sonder-BV in den BV-Vergleich der PersGes, Buchführungspflicht

Rn. 72 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Der Mitunternehmeranteil des Gesellschafters einer PersGes besteht aus dem Gesellschaftsanteil und dem Sonder-BV des Mitunternehmers: BFH vom 19.03.1991, BStBl II 1991, 635 Leitsatz 2. Erwähnung findet der Begriff des Sonder-BV in § 6 Abs 5 S 2 EStG, eine gesetzliche Definition erfolgte jedoch nicht. Der Anteil des einzelnen unmittelbar oder...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 1. Formzwang als zentrale Hürde

Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / c) Verteilung digitaler Vermögenswerte

Bei tokenisierten Vermögenswerten kann ein Smart Contract die im Testament festgelegte Erbquote technisch umsetzen. Voraussetzung ist stets eine eindeutige, formwirksame Anordnung im Testament. Beraterhinweis Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang insb. die Berechnung einer etwaigen Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB, da diese technisch nicht automatisch berücksichti...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 2) (ErbStB 2026, Heft 3, S. 85)

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Smart Contracts besitzen im deutschen Erbrecht keine eigenständige rechtsgestaltende Wirkung. Sie können weder Testament noch Erbvertrag ersetzen. Ihr Einsatz ist ausschließlich als technisches Vollzugs- und Verwaltungsinstrument von tokenisierten Vermögenswerten zulässig, könnten aber auch bei der Testamentsgestaltung, insb. bei der Bestimmung von Vermächtnissen Berücksicht...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / III. Erbrechtliche Grundprinzipien als rechtlicher Rahmen

1. Formzwang als zentrale Hürde Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden. 2. Zuläs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 2. Zulässige Einsatzmöglichkeiten von Smart Contracts im Erbrecht

a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 3. Rechtliche Grenzen und Risiken

a) Fehlerhafte Oracles Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / I. Einleitung

Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. Mit dem zweiten Teil dieses Aufsatzes soll untersucht werden, welche zulässigen Ein...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. M...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / b) Haftung bei Programmierfehlern

Smart Contracts können Bugs oder andere Schwachstellen aufweisen (Schmitt in Storck/Zerey, Recht des digitalen Kapitalmarkts1, § 15 Rz. 13, 16 – auch zum Folgenden). Ungeklärt ist, wer bei Fehlfunktionen haftet: Entwickler, Betreiber oder Initiatoren? Eine gefestigte Rspr. existiert bislang nicht.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung

Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-Zugängen nach Todesnachweis, zeitverzögerte Schlüsselübergabe ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / a) Fehlerhafte Oracles

Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter Rechtsbegriffe (Simmch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / c) Datenschutzrechtliche Probleme

Die Unveränderlichkeit der Blockchain steht im Spannungsverhältnis zu dem in Art. 17 DS-GVO verankerten Recht auf Löschung (Buchwald-Wittig/Westerkamp, DStR 2021, 2752 [2755]). Besonders problematisch ist dies bei personenbezogenen Daten von Erben, die für die automatisierten Vermögensverschiebungen erforderlich sind. Hierüber kann auch die Einwilligungslösung des Art. 6 Abs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / II. Technische Grundlagen von Smart Contracts

Im Kern handelt es sich bei Smart Contracts um Computerprogramme, die in einem Blockchain-Netzwerk ausgeführt werden und eine elektronische Verbindung zwischen mindestens zwei Parteien herstellen (Büch, npoR 2018, 100 [101] auch zum Folgenden). Sie können selbstständig Daten austauschen oder Werte zuteilen, sobald die programmierten Bedingungen erfüllt sind – ganz ähnlich wi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / b) Unterstützung der Testamentsvollstreckung

Hier setzt auch der nachfolgende Gedankengang an: Nach § 2203 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen verpflichtet. Smart Contracts können hierbei unterstützend eingesetzt werden, etwa bei automatisierten Ausschüttungen in festgelegten Zeitintervallen i.R.d. Dauertestamentsvollstreckung (wobei diese jeweils vom Ermessensspielraum des T...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / a) Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament gilt als eigenhändig errichtet, wenn der Erblasser alle wesentlichen Inhalte selbst in seiner eigenen Handschrift verfasst. Die individuelle Handschrift dient dabei u.a. als Nachweis für die geistige Urheberschaft des Testaments (Ident...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / b) Öffentliches Testament (§ 2232 BGB)

Das öffentliche Testament bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar prüft die Identität, Testierfähigkeit und den wirklichen Willen des Erblassers (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2232 Rz. 48). Diese Funktionen können durch rein digitale Prozesse – jedenfalls nach geltendem Recht – nicht ersetzt werden. Zwar kann nach § 40a BeurkG eine qualifizierte elektronische Signat...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / d) Zweck der Formvorschriften

Die eigenhändige Nieder- und Unterschrift i.S.d. §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB dient der Beweissicherung, insb. dem Schutz vor Verfälschung, der Identifikation, der Klarstellung, dem Übereilungsschutz und der Sicherung der Ernstlichkeit des Testaments (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2247 Rz. 1). Die Blockchain-Technologie kann im Streitfall Indizwirkung für Authentizität und ze...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 3. Formelle Anforderungen an Testamente nach deutschem Recht

a) Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament gilt als eigenhändig errichtet, wenn der Erblasser alle wesentlichen Inhalte selbst in seiner eigenen Handschrift verfasst. Die individuelle Handschrift dient dabei u.a. als Nachweis für die geist...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / c) Kein grundsätzlicher Ausschluss elektronischer Form

Ein elektronisches Dokument erfüllt nicht die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, etwa eine Unterschrift auf einem Tablet reicht für diese Norm nicht aus. Bei eigenhändigen Testamenten gilt jedoch § 2247 Abs. 1 BGB als spezielle Regelung, so dass die Rspr. zu § 126 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist (Sanders/Göldner, ErbR 2020, 335, 226). Die Sonderregelungen der §§ 126 Abs. 3, 1...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 1) (ErbStB 2026, Heft 2, S. 58)

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein vert...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 1. Einleitung

Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verteiltes Testamentsregister zu schaffen, das eine zuverlässige Aufzeichnung der Wünsc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Blockchain-basierte Testamente sind nach geltendem deutschen Recht nicht formwirksam. Die strengen Formvorschriften der §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB verhindern die Anerkennung rein digitaler letztwilliger Verfügungen. Dennoch kann die Blockchain in der Dokumentation, Organisation und Beweissicherung letztwilliger Verfügungen einen praktischen Mehrwert bieten. Perspektivisch könnte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Testamente und S... / 2. Technische Grundlagen

Die Blockchain ist eine dezentrale Datenbank, bei der alle Datensätze als Kopien auf den Rechnern aller Teilnehmer gespeichert werden. Jeder Nutzer kann direkt Einträge vornehmen (Peer-to-Peer-Prinzip). Einträge wie NFTs oder Finanztransaktionen werden in Blöcken gespeichert, die durch kryptografische Hashes miteinander verknüpft sind. Manipulationen sind aufgrund des Konsen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Anwaltformulare Testamente

Einführung Julia Roglmeier/Markus Sikora/Walter Krug (Hrsg.) 7. Aufl. 2025 1015 Seiten, 149 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-158-2 Vor zehn Jahren rezensierte ich bereits die 5. Auflage von "Anwaltformulare Testamente" (ErbR 2015, 167) und kam zu dem Schluss, dass das Werk ein herausragendes Arbeitsmittel für jeden Rechtsanwalt oder Notar ist, der sich mit der Gestaltung von Tes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Anwaltformula... / III. Teil 3: Gestaltungstypen

Zuletzt enthält das Werk acht Kapitel zur Testamentsgestaltung nach Fallgruppen. Abgehandelt werden: Einzeltestament (§ 22, Allmendinger), Ehegattentestament (§ 23, Sikora/Krug), Erbvertrag, Geschiedenen- und Patchworkfamilientestament (§ 24 und § 25, Roglmeier/Sikora), Behindertentestament (§ 25, Horn/Lente-Poertgen/Poertgen), Unternehmertestament (§ 26, Pranzo), Testament ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Anwaltformula... / 1

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Anwaltformula... / 2

Teil 2: Typische Klauseln letztwilliger Verfügungenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Einwände gege... / 1 Gründe

I. Der am XX.XX.2017 in Stadt1 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und mit der zuvor am XX.XX.2001 verstorbenen U verheiratet. Er selbst hatte keine Kinder. Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um die Töchter der vorverstorbenen Ehefrau, die diese – neben einem ebenfalls vorverstorbenen Sohn – in die Ehe einbrachte. Die Eheleute errichteten am 16....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Fürsorge in der letzten Lebensphase

Der Gedanke ist schnell gedacht und manchmal sogar – beinahe reflexhaft schnell – ausgesprochen: Da haben sie der alten Dame in den letzten Lebenstagen noch ein neues Testament "untergejubelt". Gleichzeitig wissen wir auch, dass viele Menschen die Testamentserrichtung bis ins hohe Alter oder gar bis in die letzte Lebensphase hinauszögern. Psychologische Forschung identifizier...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Anwaltformula... / Einführung

Julia Roglmeier/Markus Sikora/Walter Krug (Hrsg.) 7. Aufl. 2025 1015 Seiten, 149 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-158-2 Vor zehn Jahren rezensierte ich bereits die 5. Auflage von "Anwaltformulare Testamente" (ErbR 2015, 167) und kam zu dem Schluss, dass das Werk ein herausragendes Arbeitsmittel für jeden Rechtsanwalt oder Notar ist, der sich mit der Gestaltung von Testamenten b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Auslegung ein... / Leitsatz

1. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und wer die Nachlassschulden zu tilgen hat. Von Bedeutung ist auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (Anschluss BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – IV ZB 15/16...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / 1. Einheitslösung

Zur Verwirklichung dieses Gestaltungsziels wird regelmäßig das sog. Berliner Testament gewählt, § 2269 BGB. Beim ersten Erbfall setzen sich die zukünftigen Erblasser zu Alleinerben ein, während alle Abkömmlinge unabhängig davon, ob diese gemeinschaftlich sind oder einseitig in die Beziehung eingebracht wurden, zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt werden. Formulieru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. § 2287 BGB

Die Schenkung kann im Einzelfall aus § 2287 Abs. 1 BGB kondizierbar sein. Beispiel 13 Mutter M steht in der Bindung an ein gemeinschaftliches Testament mit dem vorverstorbenen Vater V, wonach die Söhne S1 und S2 zu Schlusserben bestimmt sind. Fünf Jahre vor dem Tod verschenkt sie eine Immobilie, den wesentlichen Vermögensbestandteil, bei Nießbrauchsvorbehalt an S1. Nach BGH is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / b) Pflichtteilsstrafklausel

Ist ein Pflichtteilsverzicht nicht erreichbar, bleibt als weiteres Gestaltungsinstrument die sog. Pflichtteilsstrafklausel. Sie ist regelmäßiger Bestandteil von gemeinschaftlichen Testamenten und soll den Pflichtteilsberechtigten davon abhalten, beim ersten Erbfall seinen Anspruch geltend zu machen.[4] Der Mechanismus besteht darin, dass im Fall der Geltendmachung des Pflich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / a) Grundsätzliches

Um einen Anspruch aus § 2329 Abs. 1 BGB erfolgversprechend beziffern zu können, bedarf es beweisbarer Information zu folgenden Berechnungsgrundlagen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 2. Ergänzungsanspruch

Der Berechtigte muss weiter einen Ergänzungsanspruch haben, also abstrakt zum Kreis der nach § 2303 BGB oder § 10 Abs. 6 LPartG pflichtteilsberechtigten Personen gehören. (Ferner berechnet sich der Anspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten des Erblassers unter Einbeziehung von Zuwendungen gem. § 2325 Abs. 1 BGB;[19] der Anspruch aus § 2329 BGB ist in diesem ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / 1. Problemstellung

Haben zwei Ehegatten ein gemeinsames Kind und möchte der Erblasser das leibliche Kind seines Ehegatten aus vorangegangener Beziehung vom eigenen Nachlassvermögen ausschließen, ist bei einer gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung im Rahmen eines Berliner Testaments zu beachten, dass das Vermögen im Falle des Erstversterbens zunächst an den überlebenden Ehegatten übergeht. Dies h...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Tod eines Gesellschaf... / 3 Sofortmaßnahmen

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gemeiner Wert / 1 So wird der gemeine Wert definiert

Der "gemeine Wert" oder auch "Verkehrswert"[1] gilt neben vielen anderen steuerlichen "Werten" als Maßstab in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die unterste Grenze für den gemeinen Wert bildet, insbesondere wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr gebrauchsfähig ist, der Material- bzw. Schrottwert. Bei der Wertfindung ist der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 18.10.2024, mit dem dieses die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der Beteiligten zu 2 angekündigt hat. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2022 verstorben. Die Beschwerdeführerin war die Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die nä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Unterschrift ... / 1 Gründe

I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist am (…) 2020 verstorben. Am 13.3.2020, einem Freitag, wurde gegen 17 Uhr ein sog. Dreizeugentestament errichtet, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe der Erblasserin eingesetzt ist. Der Errichtung ging Folgendes voraus: Der Allgemeinzustand der Erblasserin hatte sich im Laufe des 13.3.2020 verschlechtert. Gegen 15:25 Uhr wu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / 1. Phase des Getrenntlebens

Befindet sich der zukünftige Erblasser in der Phase des Getrenntlebens, kann er seine Nachfolge durch Errichtung eines Einzeltestaments regeln und so den Expartner von der Erbfolge ausschließen – vorbehaltlich existenter Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsgefahr kann nur durch einen entsprechenden (wechselseitigen) notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht (§ 2346 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Familienrecht

Eheaufhebung bei Geschäftsunfähigkeit, Ausschluss des Ehegattenerbrechts Die Eheschließung ist das stärkste Instrument, einer anderen Person ein Erbrecht sowie ein Pflichtteilsrecht zuzuweisen. Im praktischen Beratungsalltag stellt sich bei sog. Pflegeheim-Ehen häufig die Frage, wie das Ehegattenerbrecht nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Besondere Verfahren / 2. Beweismittel

Rz. 83 Vielleicht kennen Sie noch den Kurzbegriff "SAPUZA", den Sie sich während der Ausbildung eingeprägt haben. Diese "Eselsbrücke" stellt die sechs möglichen Beweismittel in einem ordentlichen Verfahren dar. Rz. 84mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / 3. Phase nach Rechtskraft der Scheidung

Wurde die Ehe durch Rechtskraft der Scheidung erfolgreich vor Tod des Erblassers aufgelöst, ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt insoweit, als von keinem Fortgeltungswillen einzelner Verfügungen ausgegangen werden kann (§§ 2077 Abs. 3, 2268 ...mehr