Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 9. Steuerstrafrecht

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Steuerberater im Spannu... / 1. Steuerberater und Geldwäsche (§ 261 StGB)

Gemäß § 261 Abs. 1 StGB [1] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (wegen Geldwäsche) bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder...mehr

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Der Steuerberater im Spannu... / b) Bußgeldrechtliche Folgen

Das GWG hält am Ende eine Vielzahl von Bußgeldvorschriften bereit.[8] Die in § 56 Abs. 1 GWG normierten Verstöße können "vorsätzlich oder leichtfertig" begangen werden, während im Rahmen des § 56 Abs. 2 GwG auch (einfache) Fahrlässigkeit ausreicht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang natürlich § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG, der bei einem Meldeverstoß gegen § 43 Abs. 1 GWG eing...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Befugnis zur Durchsicht von Papieren (Abs. 2 S. 1, 2. Hs.)

Rz. 54 Im selbstständigen Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle als "Steuerstaatsanwaltschaft" das Recht zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen.[1] Durch § 404 Abs. 2 S. 1 AO erhält die Fahndung das Recht, Papiere und elektronische Speichermedien des Betroffenen eigenständig, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.2 Steuerfahndung

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Innerhalb des Bundeslandes, dem die jeweilige Steuerfahndung angehört, bestehen keine Zuständigkeitseinschränkungen.[1] Ob sie darüber hinau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat in erster Linie deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.6 Durchführung der Durchsuchung

Rz. 25 Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt die Fahndung zum Betreten der im Beschluss genannten Räumlichkeiten sowie zur Suche nach für den Beweisvorwurf erheblichem Material. Zu Beginn der Durchsuchung ist dem Betroffenen eine Ausfertigung des Beschlusses zu überlassen.[1] Wird anstelle des Beschuldigten eine andere Person angetroffen oder handelt es sich um eine Durchsuc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.10 Beschlagnahme bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe

Rz. 29 In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten kann sich sehr häufig die Notwendigkeit ergeben, bei einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gem. § 103 StPO zu durchsuchen, weil sich nach Aktenlage dort beweiserhebliche Buchführungsunterlagen befinden. Die Tätigkeit der vorgenannten Berufsträger ist jedoch geprägt von einem engen Vertrauensverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.2 Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit"

Rz. 14 Der Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit" und damit der Charakter der aufgrund dieser Tätigkeit getroffenen Maßnahmen wird ebenfalls durch diese Zielsetzung des § 160 Abs. 1 StPO geprägt. Diese "erforschende" Tätigkeit vollzieht sich nach den Bestimmungen des Strafverfahrensrechts[1] bzw. nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts[2], die für die Erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1.2 Steuerfahndung

Rz. 5 Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.13 Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft

Rz. 36 Jedermann kann einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen wird und der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann[1]; in Steuerstrafverfahren dürfte diese Festnahmemöglichkeit nur im Bereich der Vergehen gegen zollrechtliche Vorschriften relevant werden, z. B. beim Schmuggel.[2] Im Bereich der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.4 Aufdeckung und Ermittlung "unbekannter Steuerfälle" (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2 Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts

Rz. 58 Wird die Steuerfahndung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig[1], so ist gegen ihre Maßnahmen der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs unzulässig; auch der Weg zum FG ist dem Betroffenen versperrt.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Fahndung die Besteuerungsgrundlagen "in den vorgenannten Fällen" ermittelt.[3] Hier steht eindeutig die strafrechtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 28 Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist regelmäßig notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.1 Behörden des Zollfahndungsdienstes

Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inland innerhalb der Grenzen der Bundesrepubli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 404 AO regelt die Rechtsstellung und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes (Fahndung) im Steuerstrafverfahren. In §§ 208, 208a AO werden dagegen die Aufgaben und die Befugnisse im Besteuerungsverfahren geregelt.[1] Für die Behörden der Zollfahndungsdienste sind zudem §§ 4, 5 ZFdG zu beachten. Nach § 404 Abs. 1 S. 1 AO haben die Behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Übertragene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 53 Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1] Rz. 54 Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass diese Übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4.1 Verfahrensabschließende Entscheidungen

Rz. 50 Verfahrensabschließende Entscheidungen darf die Steuerfahndung nicht treffen.[1] Diese Befugnis steht im selbstständigen Verfahren der Finanzbehörde ausschließlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. in der Organisation von "Einheitssachgebieten" den mit den Rechten der Finanzbehörde nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO ausgestatteten Beamten zu. Nur sie entscheidet,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.8 Herausgabeverlangen nach § 95 StPO

Rz. 27 Nach § 95 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Anforderung herauszugeben. Verpflichtet zur Herausgabe ist jeder Gewahrsams­inhaber; bei einer unberechtigten Weigerung können Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, § 95 Abs. 2 StPO. Der Beschuldigte braucht allerdings zu seiner Überführung nichts beizutragen und ist daher ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.11 Postbeschlagnahme und Telefonüberwachung

Rz. 32 Im Steuerstrafverfahren kann eine Postbeschlagnahme [1] erfolgen; zuständig hierfür ist grundsätzlich der Richter.[2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle (nicht die Fahndung) eine solche Verfügung treffen, die aber dann binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden muss.[3] Unter die Postbeschlagnahme fällt auch die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung

Rz. 56 Wegen der Doppelfunktion der Fahndung, einerseits steuerlich und andererseits strafrechtlich ermitteln zu können, hängt von dem jeweiligen tatsächlichen Tätigwerden der Fahndung auch der jeweilige Rechtsschutz ab. Handelt die Fahndung allein auf dem Gebiet des Steuerrechts, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften der AO. Dies betrifft in erster Linie Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 AStBV (St)

Rz. 15 Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"[1], gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St). [2] Dabei handelt es sich nicht um eine Weisung des BMF an die Länder, sondern um einen abgestimmten, gleich lautenden Ländererlass.[3] Sie sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO (Abs. 2 S. 1, 1. Hs.)

Rz. 53 § 404 Abs. 2 S. 1 AO gibt der Steuerfahndung die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Notrechte. Da die Beamten der Steuerfahndung aber schon aufgrund § 404 Abs. 1 S. 2 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, hat diese Verweisung lediglich klarstellende Wirkung. Darüber hinaus bewirkt sie aber, dass der Steuerfahndungsstelle selbst allgemein die Rechte zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.9 Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronischen Daten

Rz. 28 Zunehmende (Beweis-)Bedeutung erlangen elektronische Daten. Zur Suche und Auswertung solcher Daten stehen der Steuerfahndung mittlerweile fast überall fachkundige Fahnder zur Verfügung. Computerhardware oder auf Datenträger gespeicherte Software sind "Gegenstand" i. S. d. § 94 StPO und damit unstreitig beschlagnahmefähig.[1] Beweisbedeutung haben i. d. R. aber die Dat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.4 Rechte und Pflichten im Steuerstrafverfahren

Rz. 11 Die Befugnisse der Steuerfahndung hängen ab von der jeweiligen Aufgabenerfüllung.[1] § 404 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Befugnisse im Rahmen der strafprozessualen Aufgabe ("im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten"). Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind in § 52 Abs. 1 ZFdG diese strafprozessualen Befugnisse der Zollfahndungsämter und des ZKA teilweise wortglei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Strafprozessuale Kompetenzen

Rz. 16 Keine strafprozessualen Befugnisse kann die Steuerfahndung in Anspruch nehmen, sofern ein offensichtliches, absolutes Verfahrenshindernis besteht (Tod des Beschuldigten, Strafklageverbrauch, strafrechtliche Verfolgungsverjährung gem. §§ 78ff. StGB). Ein entsprechendes Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind insoweit u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Erweiterung der Aufgabenbereiche (Abs. 2)

Rz. 48 § 208 Abs. 2 AO erweitert den Aufgabenbereich der Fahndung unabhängig von Abs. 1.[1] Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.[2] 3.1 Steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4 Verfahrensbegleitende Entscheidungen

Rz. 49 Die mit denselben Rechten wie die Beamten des Polizeidienstes ausgestatteten Fahnder und als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft stehen diesen nach der StPO noch eine Reihe von Befugnissen zu, so z. B. das Recht zur Identitätsfeststellung [1], das Recht zur erkennungsdienstlichen Behandlung [2], die Ausschreibung zur Festnahme [3], die Anordnung einer Sicherheitsleist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Parallelzuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 56 Da nach § 208 Abs. 3 AO durch die Regelungen des § 208 Abs. 1, 2 AO die Aufgaben der übrigen Finanzbehörden unberührt bleiben, hat die Fahndung keine ausschließliche Ermittlungszuständigkeit für die steuerlichen Ermittlungen. Es besteht insoweit eine konkurrierende Ermittlungsaufgabe der Finanzbehörden.[1] Rz. 57 Dies bedeutet einmal, dass die Aufnahme der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Steuer- und Zollfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 S. 2)

Rz. 17 Die Beamten der Fahndung sind nach § 404 Abs. 1 S. 2 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. § 152 GVG konkretisiert diesen Begriff und verpflichtet alle Ermittlungspersonen dazu, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks Folge zu leisten. Die StPO verleiht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmte Notkompetenzen; so können sie bei Gefahr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.7 Beschlagnahme

Rz. 26 Sichergestellt werden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können .[1] Ausreichend ist also als einzige Voraussetzung die potenzielle Beweisbedeutung des Gegenstands.[2] Die Sicherstellung ist die Herstellung der staatlichen Gewalt über einen Gegenstand; wird der entsprechende Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben, bedar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.2 Sonstige Rechtsmittel

Rz. 64 Als Rechtsmittel im weiteren Sinn stehen dem Betroffenen noch die Verfassungsbeschwerde und die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, kann jedermann die Verfassungsbeschwerde erheben.[1] Das BVerfG ist jedoch keine zusätzliche Ins tanz; es k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 49 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen [1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der p...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.14.2 Vernehmung von Zeugen

Rz. 44 Für Zeugen besteht im Strafverfahren[1] ebenfalls keine Verpflichtung, bei der Steuerfahndung auf Ladung zu erscheinen oder dort auszusagen.[2] Dies gilt gem. § 163 Abs. 3 S. 1 StPO nicht, wenn der Vernehmung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft, bzw. der Finanzbehörde im Verfahren nach § 386 AO, zugrunde liegt. Zum Erscheinen verpflichtet sind Zeugen aber jed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.2 Antrag auf Anordnung der Durchsuchung

Rz. 21 Nach ganz h. M. ist die Fahndung nicht befugt, Anträge auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen zu stellen.[1] Führt die Finanzbehörde die Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren nach §§ 386 Abs. 2, 399 AO in eigener Zuständigkeit, so stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Antrag auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Im Übrigen ist dies Aufgabe der Staatsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.1.2 Beschwerdemöglichkeit nach §§ 304ff. StPO

Rz. 60 Die strafprozessuale Beschwerde [1] ist u. a. gegeben gegen Beschlüsse und Verfügungen des Richters im Vorverfahren. Damit sind Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters mit der Beschwerde anfechtbar. Die Einlegung erfolgt bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat.[2] Eine Einlegungsfrist besteht ebenso wenig wie Anwaltszwang. Die Beschwe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.4 Durchsuchungsbeschluss

Rz. 23 Der richterliche Durchsuchungsbeschluss muss so gefasst sein, dass der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG angemessen begrenzt sowie messbar und kontrollierbar bleibt.[1] Er muss inhaltlich möglichst bestimmt sein und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dem Betroffenen Aufschluss über Inhalt, Zweck und Ausmaß des Eingriffs geben.[2] Der Beschluss muss daher S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.1 Entgegennahme von Anzeigen

Rz. 18 Die Steuerfahndung ist nach § 158 StPO berechtigt und verpflichtet, die Anzeige von (Steuer-)Straftaten entgegenzunehmen.[1] Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie kann mündlich oder schriftlich angebracht werden; die Formvorschrift des § 158 Abs. 2 StPO spielt bei Steuerstra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.4 Befugnisse bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 31 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung. Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder HZÄ[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 Abs. 1 S. 3 AO modifiziert werden. Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Ermittlungen nur der Beweisvorschrifte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / II. Erklärungspflicht bei unklarer Rechtslage?

Keine unrichtigen Angaben macht der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer – unter abweichender rechtlicher Beurteilung – zutreffend festzusetzen.[2] Offenbarungspf...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.4 Formerfordernisse

Im Hinblick auf die Form gibt es keine besonderen Anforderungen. Insbesondere muss eine Selbstanzeige nicht zwingend in Form der amtlichen Erklärungsvordrucke (z. B. KAP/AUS) geschehen. Manche Finanzämter weisen zwar auf eine solche nach ihrer Ansicht bestehende Pflicht hin, wenn eine Selbstanzeige ohne die Vordrucke abgegeben worden ist. Dieser Hinweis gilt jedoch nach zutr...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6 Ausschlussgründe gem. § 371 Abs. 2 AO

Die Sperrgründe waren bereits vor der Gesetzesänderung zum 3.5.2011 gesetzlich geregelt. Hinzugekommen ist zum 3.5.2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und eine neue Nummerierung der Sperrgründe. Zum 1.1.2015 sind die Sperrgründe erneut geändert worden. Sollten im Einzelfall Sperrgründe eingreifen, so kann eine Selbstanzeige einzelfallbezogen unter Umständen zumindest ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 10 Rettungsanker strafbefreiender Rücktritt

Ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, weil ein Ausschlussgrund eingreift (oder die Selbstanzeige sonst missglückt ist), so ist stets zu prüfen, ob nicht als "Rettungsanker" eine Strafbefreiung gem. § 24 StGB wegen strafbefreienden Rücktritts eingreift.[1] Nach h. M. ist die Regelung des § 24 StGB nicht durch § 371 AO ausgeschlossen.[2] Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.6 Einspruch gegen die Änderungsbescheide

Diskutiert wird, inwieweit ein Einspruch gegen Änderungsbescheide die Wirksamkeit der Selbstanzeige gefährden könnte.[1] Nach zutreffender Ansicht zählt zu den Spielregeln im steuerlichen Verfahren, dass grundsätzlich Einspruch gegen den aufgrund der Selbstanzeige ergehenden Änderungsbescheid eingelegt werden kann, wenn diese unzutreffend ist. Soweit hierdurch nur Fehler des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vermögensverfügung; Stoffgleichheit

Rz. 486 Neben einer Täuschung und einem hierauf beruhenden Irrtum verlangt der objektive Tatbestand auch eine Vermögensverfügung. Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt und ist auch dann zu bejahen, wenn ein Anspruchsberechtigter infolge einer Täuschung oder unterlassenen Aufklärung (trotz Aufklärungspfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Tatbestandsvarianten und Vermögensbetreuungspflicht

Rz. 465 Die Begehung der Untreue kommt durch zwei Tatbestandsalternativen in Betracht: Den sog. Missbrauchstatbestand, bei dem der Täter unter Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis den Vertretenen im Außenverhältnis wirksam verpflichtet und den sog. Treuebruchtatbestand. In beiden Fällen bedarf es zudem der sog. Vermögensbetreuungspflicht. Rz. 466 Feststellen lä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schaden und Schadenszuordnung

Rz. 469 Für die Zeit vor dem 1.12.2020 war die Schadenszuordnung unproblematisch, weil unzweifelhaft nur die Wohnungseigentümer als Geschädigte anzusehen waren.[398] Nach den Neuregelungen im WEG wäre die strikte Differenzierung zwischen dem Vermögen der GdWE und dem Vermögen der Wohnungseigentümer wünschenswert und würde erheblich zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit beit...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.3 Verhaltenstipps bei einer Steuerstraftat

Insbesondere im Steuerstrafrecht ist eine zeitnahe und einzelfallbezogene Beratung erforderlich. Als Leitlinie sollen hier 3 Empfehlungen gegeben werden: Der Geschäftsführer, der sich durch seine Aussage dem Verdacht einer Straftat aussetzen würde, darf schweigen. Dieses Schweigerecht sollte der Geschäftsführer als Schweigepflicht betrachten. Gegenüber Steuerfahndungsbeamten ...mehr