Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Vermögensabschöpfung im Ste... / Zusammenfassung

Überblick Das gesetzliche Konzept für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung wurde zum 1.7.2017 grundlegend überarbeitet. Dabei ist das System aus Rückgewinnungshilfe und Auffangrechtserwerb gegen eine generelle Einziehung ersetzt worden. Der Vermögensarrest dient ausschließlich der Vollstreckung der im Strafverfahren zu treffenden Einziehungsentscheidung. Aus § 73e StGB f...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.2.3 Steuerlich verjährte Ansprüche

Dieser obig skizzierte Streitstand zwischen der Auffassung der Strafverfolgungsbehörden und den Steuerexperten im Schrifttum ist von enormer praktischer Bedeutung. Sogar hat Prof. Dr. Markus Jäger als maßgebender Richter im ersten Steuerstrafsenat des BGH für Strafsachen klargestellt, dass dieses Problem der Verjährung im Besteuerungsverfahren versus Einziehung im Steuerstra...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.2.2 Argumente gegen die fiskalische Auslegung

Dieser extrem fiskalischen Auslegung der neuen Regelungen des Vermögensabschöpfungsgesetzes werden im Schrifttum folgende gewichtige Argumente entgegengehalten: Der Begriff "Erlöschen" eines Steueranspruchs i. S. v. 73e StGB kann auch so ausgelegt werden, dass darunter auch Fälle zu subsumieren sind, in denen ein Steueranspruch im Besteuerungsverfahren nicht mehr durchsetzbar...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 2 Praktische Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung

Das neue Recht der Vermögensabschöpfung ist nach Inkrafttreten am 1.7.2017 inzwischen vollständig in der Praxis angekommen. Das neue Recht, einerseits als "bemerkenswert guter Entwurf!", als "ein Beweis für noch vorhandene und nur verloren geglaubte Gesetzgebungskunst", anderorts insbesondere in seiner Verzahnung mit der Abgabenordnung in Steuerverfahren als "nicht überzeuge...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.1 Einziehung von Vermögenswerten, die "durch" oder "für" eine rechtswidrigen Tat erlangt wurden

Der Gesetzgeber führte das Bruttoprinzip ein, indem er das sog. Unmittelbarkeitsprinzip, gekennzeichnet mit dem früheren Wortlaut "aus" mit dem Wort "durch" die Tat in den §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n. F. ersetzte. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist nun Voraussetzung für die Anordnung der Einziehung, dass der Täter (oder der Teilnehmer) "durch eine rechtsw...mehr

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Vermögensabschöpfung im Ste... / 3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Übergangsregelung in Art. 316h Satz 1 EGStG stellt klar, dass eine Einziehung nach neuem Recht auch schon für vor dem 1.7.2017 begangene Steuerstraftaten angeordnet werden kann. Zum einen bedeutet dies, dass bei vor dem 1.7.2017 begangene Steuerstraftaten eine Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip erfolgen kann. Zum anderen bedeutet die Rückwirkungsanordnung, dass ...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / II. Abgrenzung von "Tatsachen" gegenüber Rechtsansichten

Der Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Handeln muss über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse, Verhältnisse oder Zustände der realen Innen- und Außenwelt, die einem Beweis zugänglich sind (OLG Düsseldorf v. 19.7.1995 – 2 Ss 198/95-44/95 II, wistra 1996, 32; Grötsch i...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / IV. Kenntnis der Finanzbehörde von den tatsächlichen Umständen der Steuerhinterziehung

In der Praxis wird eine Steuerverkürzung zwar i.d.R. mit einer Täuschung der FinBeh. verbunden sein. Das Delikt der Steuerhinterziehung setzt jedoch – im Gegensatz zum Betrugstatbestand (§ 263 StGB) – keine Täuschung seitens des Täters und keinen Irrtum auf Seiten der FinBeh. voraus (BGH v. 6.6.2007 – 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596; v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, wistra 2011, 1...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / 2. Steuerumgehung

Von Steuerumgehung (§ 42 AO) spricht man, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung, gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, ungemessen und ausschließlich zur Steuerminderung vorgenommen worden ist, weil außersteuerliche Gründe nicht erkennbar sind (vgl. BFH v. 11.11.2004 – V R 36/02, HFR 2005, 203 = BFH/NV 2005, 392). Unangemessen ist eine nicht zwingende, überflü...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / V. Bedeutung des § 150 Abs. 7 AO

§ 150 Abs. 7 AO als eine Vorschrift des Steuerverfahrensrechts, die in der heutigen Fassung auf das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679 = BStBl. I 2016, 694) zurückgeht und zuletzt durch das JStG 2022 (v. 21.12.2022, BGBl. I 2022, 2294 = BStBl. I 2023, 7) geändert wurde, hat auch erhebliche Bedeutung für das Steuerstrafrecht...mehr

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Tatsachenangaben in der Ste... / 1. Scheingeschäfte

Scheingeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die zivilrechtlich nicht ernstlich gewollt sind, die lediglich zum äußeren Schein geschlossen werden, um steuerrechtliche Vorteile zu erlangen, welche auf Grund des scheinbaren Vorliegens eines Tatbestandes auch gewährt oder belassen werden. Dabei rufen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervor, wol...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 3.9 (Steuer-)Strafrecht bei Kryptowerten

Gem. § 150 Abs. 2 AO müssen die Angaben in der Steuererklärung, also auch die Deklaration von Gewinnen oder Einnahmen aus Kryptowerten, wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Dies bedeutet z. B., dass die Anzeigepflichten von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 EStG erfüllt werden müssen, wenn Einnahmen aus Kryptowerten vorlie...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.54 § 361 AO (Aussetzung der Vollziehung)

• 2022 Steuerhinterziehung / Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot / § 370 AO Es stellt sich die Frage, ob in den Fällen der Steuerhinterziehung das Nebeneinander von Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Hinterziehungszinsen einerseits und der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung andererseits gegen das europarechtliche Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Dies ist vor d...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 1.2 Ausgewertete Beiträge 2024

Brähler/Omeirat, Steuerplanung durch Änderung des Geschlechtseintrags nach dem neuen Selbstbestimmungsgesetz, DStR 2024, 2878; Loose, Schenkungsteuer beim Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH – Zugleich Besprechung zu BFH II R 22/21, GmbHR 2024, 1187; Lehmann, Welche Auswirkungen hat der Lohnsummenverstoß nach § 13a Abs. 3 ErbStG auf den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG?...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 4 GrSt

• 2020 Geschäftsgrundstücke/Bodenrichtwerte/Verlängerung der Nutzungsdauer/Abgabefristen/§§ 258 ff. BewG Geschäftsgrundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten. Besondere Bedeutung erlangen in diesem Zusammenhang die Bodenrichtwerte. Deren Ansatz kann bei Industriegrundstücken zu nicht realitätsgerechten Bewertungen führen. Zum einen werden hier Besonderheiten – wie z. B....mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 9. Steuerstrafrecht

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Der Steuerberater im Spannu... / 1. Steuerberater und Geldwäsche (§ 261 StGB)

Gemäß § 261 Abs. 1 StGB [1] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (wegen Geldwäsche) bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder...mehr

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Der Steuerberater im Spannu... / b) Bußgeldrechtliche Folgen

Das GWG hält am Ende eine Vielzahl von Bußgeldvorschriften bereit.[8] Die in § 56 Abs. 1 GWG normierten Verstöße können "vorsätzlich oder leichtfertig" begangen werden, während im Rahmen des § 56 Abs. 2 GwG auch (einfache) Fahrlässigkeit ausreicht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang natürlich § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG, der bei einem Meldeverstoß gegen § 43 Abs. 1 GWG eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Befugnis zur Durchsicht von Papieren (Abs. 2 S. 1, 2. Hs.)

Rz. 54 Im selbstständigen Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle als "Steuerstaatsanwaltschaft" das Recht zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen.[1] Durch § 404 Abs. 2 S. 1 AO erhält die Fahndung das Recht, Papiere und elektronische Speichermedien des Betroffenen eigenständig, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.6 Kompetenzen bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Steuer- und Nichtsteuerdelikten

Rz. 52 Steuerhinterziehungen können immer wieder im Zusammenhang stehen mit nichtsteuerlichen Delikten. In Betracht kommen vor allem Urkundenfälschungen[1], Betrug[2] oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.[3] Nach allgemeiner Auffassung geht die Ermittlungszuständigkeit in diesen Fällen insgesamt auf die Staatsanwaltschaft über.[4] Da nicht nur eine Steuerstra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat in erster Linie deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.6 Durchführung der Durchsuchung

Rz. 25 Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt die Fahndung zum Betreten der im Beschluss genannten Räumlichkeiten sowie zur Suche nach für den Beweisvorwurf erheblichem Material. Zu Beginn der Durchsuchung ist dem Betroffenen eine Ausfertigung des Beschlusses zu überlassen.[1] Wird anstelle des Beschuldigten eine andere Person angetroffen oder handelt es sich um eine Durchsuc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.10 Beschlagnahme bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe

Rz. 29 In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten kann sich sehr häufig die Notwendigkeit ergeben, bei einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gem. § 103 StPO zu durchsuchen, weil sich nach Aktenlage dort beweiserhebliche Buchführungsunterlagen befinden. Die Tätigkeit der vorgenannten Berufsträger ist jedoch geprägt von einem engen Vertrauensverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.2 Steuerfahndung

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Innerhalb des Bundeslandes, dem die jeweilige Steuerfahndung angehört, bestehen keine Zuständigkeitseinschränkungen.[1] Ob sie darüber hinau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.2 Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit"

Rz. 14 Der Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit" und damit der Charakter der aufgrund dieser Tätigkeit getroffenen Maßnahmen wird ebenfalls durch diese Zielsetzung des § 160 Abs. 1 StPO geprägt. Diese "erforschende" Tätigkeit vollzieht sich nach den Bestimmungen des Strafverfahrensrechts[1] bzw. nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts[2], die für die Erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1.2 Steuerfahndung

Rz. 5 Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2 Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts

Rz. 58 Wird die Steuerfahndung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig[1], so ist gegen ihre Maßnahmen der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs unzulässig; auch der Weg zum FG ist dem Betroffenen versperrt.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Fahndung die Besteuerungsgrundlagen "in den vorgenannten Fällen" ermittelt.[3] Hier steht eindeutig die strafrechtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 28 Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist regelmäßig notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.1 Behörden des Zollfahndungsdienstes

Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inland innerhalb der Grenzen der Bundesrepubli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.13 Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft

Rz. 36 Jedermann kann einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen wird und der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann[1]; in Steuerstrafverfahren dürfte diese Festnahmemöglichkeit nur im Bereich der Vergehen gegen zollrechtliche Vorschriften relevant werden, z. B. beim Schmuggel.[2] Im Bereich der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.4 Aufdeckung und Ermittlung "unbekannter Steuerfälle" (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4.1 Verfahrensabschließende Entscheidungen

Rz. 50 Verfahrensabschließende Entscheidungen darf die Steuerfahndung nicht treffen.[1] Diese Befugnis steht im selbstständigen Verfahren der Finanzbehörde ausschließlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. in der Organisation von "Einheitssachgebieten" den mit den Rechten der Finanzbehörde nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO ausgestatteten Beamten zu. Nur sie entscheidet,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 404 AO regelt die Rechtsstellung und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes (Fahndung) im Steuerstrafverfahren. In §§ 208, 208a AO werden dagegen die Aufgaben und die Befugnisse im Besteuerungsverfahren geregelt.[1] Für die Behörden der Zollfahndungsdienste sind zudem §§ 4, 5 ZFdG zu beachten. Nach § 404 Abs. 1 S. 1 AO haben die Behör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.11 Postbeschlagnahme und Telefonüberwachung

Rz. 32 Im Steuerstrafverfahren kann eine Postbeschlagnahme [1] erfolgen; zuständig hierfür ist grundsätzlich der Richter.[2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle (nicht die Fahndung) eine solche Verfügung treffen, die aber dann binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden muss.[3] Unter die Postbeschlagnahme fällt auch die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.8 Herausgabeverlangen nach § 95 StPO

Rz. 27 Nach § 95 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Anforderung herauszugeben. Verpflichtet zur Herausgabe ist jeder Gewahrsams­inhaber; bei einer unberechtigten Weigerung können Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, § 95 Abs. 2 StPO. Der Beschuldigte braucht allerdings zu seiner Überführung nichts beizutragen und ist daher ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Übertragene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 53 Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1] Rz. 54 Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass diese Übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung

Rz. 56 Wegen der Doppelfunktion der Fahndung, einerseits steuerlich und andererseits strafrechtlich ermitteln zu können, hängt von dem jeweiligen tatsächlichen Tätigwerden der Fahndung auch der jeweilige Rechtsschutz ab. Handelt die Fahndung allein auf dem Gebiet des Steuerrechts, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften der AO. Dies betrifft in erster Linie Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 AStBV (St)

Rz. 15 Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"[1], gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St). [2] Dabei handelt es sich nicht um eine Weisung des BMF an die Länder, sondern um einen abgestimmten, gleich lautenden Ländererlass.[3] Sie sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.9 Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronischen Daten

Rz. 28 Zunehmende (Beweis-)Bedeutung erlangen elektronische Daten. Zur Suche und Auswertung solcher Daten stehen der Steuerfahndung mittlerweile fast überall fachkundige Fahnder zur Verfügung. Computerhardware oder auf Datenträger gespeicherte Software sind "Gegenstand" i. S. d. § 94 StPO und damit unstreitig beschlagnahmefähig.[1] Beweisbedeutung haben i. d. R. aber die Dat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Erweiterung der Aufgabenbereiche (Abs. 2)

Rz. 48 § 208 Abs. 2 AO erweitert den Aufgabenbereich der Fahndung unabhängig von Abs. 1.[1] Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.[2] 3.1 Steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Strafprozessuale Kompetenzen

Rz. 16 Keine strafprozessualen Befugnisse kann die Steuerfahndung in Anspruch nehmen, sofern ein offensichtliches, absolutes Verfahrenshindernis besteht (Tod des Beschuldigten, Strafklageverbrauch, strafrechtliche Verfolgungsverjährung gem. §§ 78ff. StGB). Ein entsprechendes Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind insoweit u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO (Abs. 2 S. 1, 1. Hs.)

Rz. 53 § 404 Abs. 2 S. 1 AO gibt der Steuerfahndung die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Notrechte. Da die Beamten der Steuerfahndung aber schon aufgrund § 404 Abs. 1 S. 2 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, hat diese Verweisung lediglich klarstellende Wirkung. Darüber hinaus bewirkt sie aber, dass der Steuerfahndungsstelle selbst allgemein die Rechte zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4 Verfahrensbegleitende Entscheidungen

Rz. 49 Die mit denselben Rechten wie die Beamten des Polizeidienstes ausgestatteten Fahnder und als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft stehen diesen nach der StPO noch eine Reihe von Befugnissen zu, so z. B. das Recht zur Identitätsfeststellung [1], das Recht zur erkennungsdienstlichen Behandlung [2], die Ausschreibung zur Festnahme [3], die Anordnung einer Sicherheitsleist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.4 Rechte und Pflichten im Steuerstrafverfahren

Rz. 11 Die Befugnisse der Steuerfahndung hängen ab von der jeweiligen Aufgabenerfüllung.[1] § 404 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Befugnisse im Rahmen der strafprozessualen Aufgabe ("im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten"). Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind in § 52 Abs. 1 ZFdG diese strafprozessualen Befugnisse der Zollfahndungsämter und des ZKA teilweise wortglei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.14.2 Vernehmung von Zeugen

Rz. 44 Für Zeugen besteht im Strafverfahren[1] ebenfalls keine Verpflichtung, bei der Steuerfahndung auf Ladung zu erscheinen oder dort auszusagen.[2] Dies gilt gem. § 163 Abs. 3 S. 1 StPO nicht, wenn der Vernehmung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft, bzw. der Finanzbehörde im Verfahren nach § 386 AO, zugrunde liegt. Zum Erscheinen verpflichtet sind Zeugen aber jed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.7 Beschlagnahme

Rz. 26 Sichergestellt werden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können .[1] Ausreichend ist also als einzige Voraussetzung die potenzielle Beweisbedeutung des Gegenstands.[2] Die Sicherstellung ist die Herstellung der staatlichen Gewalt über einen Gegenstand; wird der entsprechende Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben, bedar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.2 Sonstige Rechtsmittel

Rz. 64 Als Rechtsmittel im weiteren Sinn stehen dem Betroffenen noch die Verfassungsbeschwerde und die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, kann jedermann die Verfassungsbeschwerde erheben.[1] Das BVerfG ist jedoch keine zusätzliche Ins tanz; es k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Parallelzuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 56 Da nach § 208 Abs. 3 AO durch die Regelungen des § 208 Abs. 1, 2 AO die Aufgaben der übrigen Finanzbehörden unberührt bleiben, hat die Fahndung keine ausschließliche Ermittlungszuständigkeit für die steuerlichen Ermittlungen. Es besteht insoweit eine konkurrierende Ermittlungsaufgabe der Finanzbehörden.[1] Rz. 57 Dies bedeutet einmal, dass die Aufnahme der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Steuer- und Zollfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 S. 2)

Rz. 17 Die Beamten der Fahndung sind nach § 404 Abs. 1 S. 2 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. § 152 GVG konkretisiert diesen Begriff und verpflichtet alle Ermittlungspersonen dazu, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks Folge zu leisten. Die StPO verleiht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmte Notkompetenzen; so können sie bei Gefahr ...mehr