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Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht / 3 Rechtsgrundlagen des Vermögensarrestes

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Das neue Konzept für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung mittels Einziehung ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Einbeziehung im Strafprozess bei Vermögensdelikten zum Nachteil von individuell Geschädigten bzw. im Steuerstrafrecht des Fiskus. Vor allem müssen Staatsanwaltschaften und Gerichte entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind oder nicht. § 73 Abs. 1 StGB lässt im eindeutigen Wortlaut, "Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an", keinerlei Ermessensspielraum für Staatsanwaltschaft und Gerichte.[1]

Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind, unterliegen nicht der Einziehung gem. § 73 StGB.[2]

[1] So auch Rettke, wistra 2017 S. 417, 421; zu weiteren Praxisfragen zum strafprozessualen Arrest siehe Rettke, NJW 2020 S. 3641.
[2] So BGH, Beschluss v. 1.8.2018, 1 StR 326/18, wistra 2019 S. 97.

3.1 Einziehung von Vermögenswerten, die "durch" oder "für" eine rechtswidrigen Tat erlangt wurden

Der Gesetzgeber führte das Bruttoprinzip ein, indem er das sog. Unmittelbarkeitsprinzip, gekennzeichnet mit dem früheren Wortlaut "aus" mit dem Wort "durch" die Tat in den §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n. F. ersetzte. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist nun Voraussetzung für die Anordnung der Einziehung, dass der Täter (oder der Teilnehmer) "durch eine rechtswidrige Tat oder für sie" etwas erlangt hat. Bei Steuerhinterziehung ist die Wertersatzeinziehung regelmäßig die einschlägige Einziehungsart. Damit kann die Einziehung nicht nur das spiegelbildlich Erlangte betreffen, sondern auch mittelbare Tatvorteile wie Nutzungen und Surrogate.[1]

"Ersparte Aufwendungen"

Im Schrifttum wird problematisiert, wann die durch Steuerhinterziehung "ersparten Aufwendungen" einen einziehbaren Vermögensvorteil darstellen.[2]

Sind dur...

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