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Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht / 1 Einleitung

Dr. jur. Thomas Kaligin
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"Crime doesn’t pay" – Verbrechen lohnt sich nicht oder sollte es zumindest nicht. Der Grundsatz, dass sich die Begehung von Straftaten wirtschaftlich für den Täter nicht rentieren soll, ist aus allgemeinen grundlegenden Gerechtigkeitserwägungen und offensichtlichen kriminalpolitischen Interessen mehr als nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für das Steuerstrafrecht, dem Bereich des Strafrechts also, bei dem das Handeln wohl am direktesten von originär ökonomischen Interessen bestimmt ist. Effektive gesetzliche Instrumentarien zur Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögensvorteile sind daher unerlässlich.

Einführung der Verfallsvorschriften

In diesem Kontext wurde zum 1.1.1975 die Verfallsvorschriften der §§ 73 ff. StGB a. F. eingeführt und mit ihnen die bis dahin über die Geldstrafe erfolgende Vermögensabschöpfung eigenständig geregelt. Um die Ansprüche des Staates frühzeitig sichern zu können, wurden auf verfahrensrechtlicher Seite korrespondierend die §§ 111b ff. StPO in die Strafprozessordnung aufgenommen. Seither haben die Vorschriften mehrere Änderungen erfahren. Einschneidend hervorzuheben ist die vor allem in 1992 erfolgte Änderung von Netto- zum seither geltenden sog. Bruttoprinzip.

Probleme der ursprünglichen Regelungen

Die bisherigen Regelungen zur Vermögensabschöpfung krankten wegen ihrer Komplexität und Unübersichtlichkeit, auch an dem Versuch des Opferschutzes über die Opferentschädigung. Danach konnte die Justiz im Rahmen der sog. ""Rückgewinnungshilfe"" Vermögenswerte für die Geschädigten lediglich vorläufig sichern. Die Tatopfer mussten in einem gesonderten strafprozessualen Verfahren die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen die Täter erreichen und ihre Ansprüche zivilrechtlich selbst und allein durchsetzen. Die Abschöpfung bzw. der Verfall deliktisch ...

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