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Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht / 2 Praktische Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Das neue Recht der Vermögensabschöpfung ist nach Inkrafttreten am 1.7.2017 inzwischen vollständig in der Praxis angekommen. Das neue Recht, einerseits als "bemerkenswert guter Entwurf!", als "ein Beweis für noch vorhandene und nur verloren geglaubte Gesetzgebungskunst", anderorts insbesondere in seiner Verzahnung mit der Abgabenordnung in Steuerverfahren als "nicht überzeugend" bezeichnet, wird nunmehr intensiv angewandt und kann Steuerberater in Betriebsprüfungen, in deren Verlauf strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden, vor massive Praxisprobleme stellen, die vor allem die gesamte wirtschaftliche Existenz des Mandanten tangieren.

Zu der Popularität der bemerkenswerten Reform folgten nunmehr Maßnahmen wie die Beschlagnahme von zahlreichen Immobilien sog. "Clans", die mittlerweile im Fokus des Medieninteresses stehen. Auch im Tagesgeschäft gehen die Finanzämter bei Anlass für die Annahme eines Sicherungsgrundes dazu über, den Erlass von Arrestbeschlüssen in Steuerstreitsachen bei dem gemäß § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO zuständigen Amtsrichter zu beantragen.[1]

Finanzgerichtlicher Rechtsschutz gefährdet

Damit wird de facto auch praktisch der finanzgerichtliche Rechtsschutz ausgehebelt, was rechtsstaatlich bedenklich ist. Somit wird die überragende Sachkunde der Finanzgerichtsbarkeit ausgeschlossen und steuerliche präjudizielle Vorfragen von zumeist völlig fachunkundigen Strafrichtern (vor allem Amtsrichter) mit teilweise ideologischen Blickwinkeln nach dem Motto "Alle Unternehmer sind doch Steuerhinterzieher bzw. Wirtschaftskriminelle" entschieden. Des Weiteren ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen erhöht, wenn in einem das steuerlichen Verfahren überholenden Strafverfahren gemäß § 73 Abs. 1 StGB – zumal ohne Ermessen – über die Einziehung entschieden wird, bevor ein Fin...

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