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Allgemeine digitale Aufbewahrung (FAQ der Bundessteuerbe ... / 2.2.48 Muss der Mandant bei erteilter Bekanntgabevollmacht einem Wechsel auf die elektronische Übermittlung der Bescheide durch das Finanzamt zustimmen? Die vom Mandanten zu unterzeichnende Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen enthält den Punkt "Elektronische Bescheidbekanntgabe" nicht. Die Erfassungsmaske in der Vollmachtsdatenbank jedoch schon. Daher könnte man annehmen, dass der Mandant nicht zustimmen muss, wenn die Bekanntgabeart (digital/Papier) geändert wird

Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
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Das amtliche Vollmachtsformular sieht die Möglichkeit vor, die Vollmacht auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten zu erweitern. Wird diese Option gewählt gilt folgendes:

Bereits in der Rechtslage vor den elektronischen Verwaltungsakten konnten diese in verschiedener Form erteilt werden: "Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt" (§119 AO, Rechtsstand 1999).

Somit war der steuerliche Berater schon immer bevollmächtigt, Verwaltungsakte in jeder Form entgegenzunehmen, wenn keine ausdrückliche Beschränkung durch den Vollmachtsgeber gewählt wurde, z. B. "gilt nur für Bekanntgabe durch Reitenden Boten".

Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Zustimmung des Mandanten ergibt sich daher in der Regel weder im Innen- noch im Außenverhältnis.

Ein mündlicher Verwaltungsakt war und ist im Steuerverfahren eher ungewöhnlich, findet aber gerade bei Betriebsprüfungen und im Steuerstrafrecht immer wieder statt, denn "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist" (§ 118 Satz 1 AO).“

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