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Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht / 3.2.1 Fiskalische Auslegung des Vermögensabschöpfungsgesetzes

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden (Steuerfahnder, Beamte der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. Staatsanwälte) haben durch die Verschärfung der Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht erheblichen Rückenwind erhalten und wollen nunmehr mit der im Folgenden dargestellten Argumentation die Einziehung als präferierte Universalwaffe gegen Steuerhinterzieher mit einer "großzügigen" Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Kasse bitten können. Dies soll auch noch für alle "offenen" Fälle gelten; das Rückwirkungsverbot soll angeblich nicht einschlägig sein.

Sie plädieren dafür, dass bei steuerlich verjährten Steueransprüchen die Frage der strafrechtlichen Einziehung von der Frage der steuerlichen Vollstreckungsmöglichkeit völlig getrennt zu beurteilen ist. Es sei zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Einziehung nicht der Vollstreckung eines Steueranspruchs diene, sondern dass das aus der Tat Erlangte, nämlich ersparte Aufwendungen durch zu geringe Steuerfestsetzungen, die ansonsten auch nach Eintritt der Verjährung beim Täter verblieben, abzuschöpfen seien. Dies sei eigentlich keine Besonderheit des Steuerstrafverfahrens. A auch in anderen Verfahren wäre nach Eintritt der Verjährung das nur vorläufig gesicherte Vermögen herauszugeben, dort allerdings immer erst nach Ablauf der Frist des § 76b StGB, also frühestens nach 30 Jahren.[1]

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Vorschrift über die Ablaufhemmung, nämlich § 171 Abs. 7 AO, nunmehr in einem völlig neuen Licht angewandt werden müsste. Diese Vorschrift legt fest, dass, soweit eine Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist, die Festsetzungsfrist nicht endet, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. Dabei seien im Steuerrecht vorkommende Begri...

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