Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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Begründung von Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Wohnungseigentum kann auf 2 Arten begründet werden: entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Andere Formen der Begründung gibt es nicht. Grundsätzlich kann Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 4 WEG lediglich an einem Grundstück und nicht an mehreren rechtlich selbstständigen Grundstücken gebildet werden. Konsequenz: Soll sich das W...mehr

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Fenster (WEMoG) / 2.1 Grundsätze

Da Fenster zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellen, sind die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen als Kosten des Gemeinschaftseigentums von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem für Erhaltungsmaßnahmen geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu tragen. Sind die Fenster in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet, ist eine derartige Eigentumszuordnung, wie bereits erw...mehr

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 6 Stellplätze und Garagen

Die Abgeschlossenheit erfordert stets abgeschlossene Räume. Eine Ausnahme bestand jedoch seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1973 hinsichtlich dauerhaft markierter Garagenstellplätze. Diese galten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sind Stellpl...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.16 P

Parabolantenne Dient die Antenne dem gemeinschaftlichen Gebrauch, gehört sie zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehört sie dann, wenn sie von vornherein durch einen Miteigentümer, der sie eingerichtet hat, allein betrieben werden soll.[1] Parkett s. Fußbodenbelag Plattenbelag (Balkon) s. Fliesen (Balkon) Plattenbelag (Terrasse) Eine nicht abgegrenzte, plattierte...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 2 Begründung durch Teilung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem. § 8 WEG durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen, und zwar so, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.21 V

Verbrauchserfassungsgeräte (Messgeräte) Dienen die Geräte der Erfassung und der Abgrenzung der Verbräuche der Miteigentümer untereinander, sind sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit Gemeinschaftseigentum.[1] Verdunstungsröhrchen (Heizung) Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern stellen als Geräte der Verbrauchserfassung Gemeinschaftseigentum dar.[2] Versorgungsleitunge...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.7 G

Garagentor Ein Tor an einer gemeinschaftlich genutzten Garage ist als Gemeinschaftseigentum zu qualifizieren. Garten/Gartenanlage Die Außenanlage ist als Grund und Boden zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1] Gartengeräte Geräte, die der Pflege und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und aus dem Gemeinschaftsvermögen angeschafft wurden, sind Geme...mehr

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 3 Unterteilung

Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf. Die Unterteilung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 8 WEG durch ideelle Teilung des bisherigen Mit...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 3 Exkurs: Unterteilung

Von der Teilung nach § 8 WEG ist die Unterteilung einer Sondereigentumseinheit nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen. Hierzu bedarf er nicht der Zustimmung ander...mehr

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Beglaubigung, notarielle (WEMoG)

Zusammenfassung Schreibt das Gesetz für eine Erklärung eine öffentliche Beglaubigung vor, muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der öffentlichen Beglaubigung wird lediglich bestätigt, dass die Unterschrift auch tatsächlich von dem Unterzeichner herrührt. Mit der Beurkundu...mehr

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Fenster (WEMoG) / 1 Eigentumszuordnung

Bereits seit Langem anerkannt und absolut herrschende Meinung ist, dass Fensterscheiben sowie Außenverkleidungen zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Gleiches gilt für die Rahmen der Fenster.[1] Des Weiteren stehen auch die Fensterscharniere zwingend im Gemeinschaftseigentum. Bei doppelverglasten Fenstern in einheitlichem Rahmen gehört auch die Verglasung zum ...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 2.2.3 Übergabe

Für den von § 8 Abs. 3 WEG vorausgesetzten Besitz an den Räumen genügt es, wenn dem Erwerber die zum Sondereigentum gehörenden Räume übergeben wurden. Es kommt also weder auf die Übergabe, noch auf die Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums an. Weiter spielt auch die Übergabe von außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, auf die sich das Sondereigentu...mehr

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Bauabweichung / 5 Zusätzlich gebaute Räume

Werden Räumlichkeiten errichtet, die im Aufteilungsplan nicht vorgesehen waren, entsteht Gemeinschaftseigentum.[1] Wird das ganze Gebäude abweichend vom Aufteilungsplan an anderer Stelle auf dem Grundstück, im Übrigen aber gemäß Plan errichtet, dann steht dies der Entstehung von Wohnungseigentum nicht entgegen, wenn Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zweifelsfrei gegen...mehr

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 2.2 Die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Voraussetzung für die Eintragung in das Grundbuch ist der Nachweis der Abgeschlossenheit mithilfe der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Der Inhalt der Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Achtung Keine Aussage über baurechtlich zulässige...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.18 S

Satellitenanlage Eine Satellitenanlage (Satellitenkopfstation) für den Empfang aller Wohnungseigentümer dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und bildet daher einen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1] Sauna Eine Sauna (Gemeinschaftssauna in einem Schwimmbad o. Ä.) ist als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[2] Scheiben s. Fenster...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.10 J

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.12 L

Ladestation (E-Mobile) Eine Ladestation ist Zubehör und daher sondereigentumsfähig.[1] Ladeinfrastruktur (E-Mobile) s. Elektrofahrzeuge (Hausanschluss) Laminat s. Fußbodenbelag Laternen s. Beleuchtung (Zuwege). Leitungen s. Versorgungsleitungen Lichtschacht Lichtschächte, die der Beleuchtung gemeinschaftlicher Treppenhäuser oder sonstiger Gemeinschaftsräume dienen, sind Bestandteil des...mehr

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Überbelegung im Wohnungseig... / 2 Unterlassungsanspruch

Liegt eine Überbelegung eines Sonder- oder Teileigentums vor, so hat in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Sonder- bzw. Teileigentümer Anspruch auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung. Dieser Anspruch resultiert aus § 1004 Abs. 1 BGB und beruht auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Außenanlage (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen gem. § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück, sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Somit obliegen Pflege und Erhaltung der Außenanlage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Durch Beschluss können den Wohnungseigentümern insoweit keine Pflichten auferlegt werden. Er w...mehr

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Stecken gebliebener Bau (WE... / 2.1 Bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft

Besteht bereits eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ergibt sich im Innenverhältnis dieser Gemeinschaft der Anspruch auf Fertigstellung des stecken gebliebenen Baus durch die Erwerber unmittelbar aus dem WEG. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Erwerber gelten nach § 8 Abs. 3 WEG gegenüber der...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.13 M

Markise (fester Bestandteil des Gebäudes) Eine fest mit dem Gebäude verbundene Markise, die ein wesentlicher Bestandteil der Gebäudehülle ist (Sonnenschutzsegel sowie sonstige fest bauseits installierte Sonnenschutzsysteme), gehört zum Gemeinschaftseigentum.[1] Markise (nachträglich angebracht) Eine nachträglich angebrachte Markise, die kein wesentlicher Bestandteil der Gebäude...mehr

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Versorgungssperre (WEMoG) / 3 Aufhebung und Dauer der Versorgungssperre

Die Versorgungssperre ist aufzuheben, wenn der säumige Wohnungseigentümer den Hausgeldrückstand ausgeglichen hat. Achtung Verhältnismäßigkeit Im Übrigen ist zu beachten, dass die Unterbrechung von Versorgungsleistungen stets verhältnismäßig sein muss. Daher ist die Unterbrechung auch dann aufzuheben, wenn der Schuldner bereits einen Großteil des säumigen Hausgelds entrichtet h...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.3 C

Carport Ein fest mit dem Grundstück verbundener Carport ist wesentlicher Bestandteil desselben und daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.15 O

Oberbodenbelag s. Fliesen (Balkon) Oberlichter Oberlichter, egal ob im Bereich des Sonder-, Teil- oder Gemeinschaftseigentums, sind wesentlicher Bestandteil der Dacheindeckung und deshalb Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.14 N

Namensschild s. Klingelschild Notbeleuchtung Die Notbeleuchtung gilt als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und ist somit Gemeinschaftseigentum.mehr

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 1 Allgemein

Die Sollbestimmung des § 3 Abs. 3 WEG schreibt zwar nicht zwingend vor, dass Sondereigentum nur nach Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung begründet werden kann. Allerdings ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG formelle Eintragungsvoraussetzung. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf daher keine Grundbucheintragung erfolgen.[1]mehr

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Entziehung des Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Bei der Entziehung des Wohnungseigentums handelt es sich um den schwersten aller möglichen Eingriffe in das Eigentum. Voraussetzung ist, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Pflichtverletzung der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern bestehenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem störenden ...mehr

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Fenster (WEMoG) / 2.3 Rückwirkende Kostenerstattung

Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer bei Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen davon ausgegangen waren, bei den Fenstern handle es sich um Sondereigentum, sodass die Kosten für die Sanierung bzw. Instandsetzung der Fenster von den Wohnungseigentümern auf eigene Kosten übernommen wurden, haben diese keinerlei Ersatzansprüche gegen die Gemeinscha...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / 1 Entstehen der Zweiergemeinschaft

Wie jede andere Wohnungseigentümergemeinschaft, entsteht auch die Zweiergemeinschaft seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) im Fall der Teilung nach § 8 WEG gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Nicht erforderlich ist also, dass neben dem teilenden Eigentümer bereits eine andere Person als Eigentümerin im Grund...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 2.1 Grundsätze

§ 8 Abs. 3 WEG, der zugunsten des Erwerbers die Rechtsqualität eines Eigentümers im Innenverhältnis fingiert, setzt voraus, dass der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, dieser Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Sind diese ...mehr

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Ausgeschiedener Eigentümer ... / 3 Haftung/Nachhaftung des ausgeschiedenen Eigentümers

Eine teilschuldnerische Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt § 9a Abs. 4 WEG. Darüber hinaus ordnet die Bestimmung eine zeitlich begrenzte Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer an. Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1, 2....mehr

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Vertretung in der Eigentüme... / 1 Grundsätze

Teilnahmeberechtigte Personen Die Eigentümerversammlung ist eine private, nicht öffentliche Veranstaltung. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die Inhaber eines Stimmrechts sind, unabhängig davon, ob sie an deren Ausübung gehindert sind oder nicht. Hierzu gehören neben allen Wohnungseigentümern auch diverse andere Personen wie Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Zwangs- u...mehr

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Allstimmigkeit (WEMoG) / 1 Bauliche Veränderungen

Zunächst können bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschlossen werden. Zu differenzieren ist allerdings danach, ob es sich um eine gemeinschaftliche Baumaßnahme handelt oder eine solche, die einem einzelnen Wohnungseigentümer auf Grundlage der weiteren Bestimmung des § 20 Abs. 3 WEG gestattet wird. Gemeinschaftl...mehr

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Balkon (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Bei Balkonen entstehen häufig Rechtsunsicherheiten hinsichtlich seiner Eigentumszuordnung. Soweit auch die konstruktiven Elemente des Balkons unumstritten dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, können die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen auch diesbezüglich den jeweiligen Balkoneigentümern durch einfachen Mehrheitsbeschluss auferlegt werden. Gesetze, Vorschriften un...mehr

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Überbelegung im Wohnungseig... / 1 Richtwerte

Die Überbelegung spielt i. d. R. bei vermieteten Eigentumswohnungen eine Rolle. Eine Überbelegung ist immer dann anzunehmen, wenn nicht genügend Wohnfläche für jeden Erwachsenen und jedes Kind vorhanden ist. Gehen von einer Wohnungsüberbelegung erhebliche Belästigungen zum Nachteil einer Eigentümergemeinschaft aus, so kann in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentü...mehr

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Leer stehende Eigentumswohn... / 2.2 Der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel

Ist in der Gemeinschaftsordnung kein Kostenverteilungsschlüssel vereinbart, so sind die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG verbrauchsunabhängig nach Miteigentumsanteilen umzulegen. Hinweis Ausnahme Heiz- und Warmwasserkosten Eine Ausnahme gilt auch hier für die Heiz- und Warmwasserkosten, die gemäß der Heizkostenverordnung jedenfalls zum Teil ...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / Zusammenfassung

Grundstücke können mit sog. Dienstbarkeiten belastet werden. Als Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken kennt das BGB die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und den Nießbrauch. Gesetze Vorschriften und Rechtsprechung Die Dienstbarkeiten sind gesetzlich in den §§ 1018 ff. BGB geregelt. BGH, Urteil v. 20.3.2020, V ZR 317/18: Ein Sondernutzungsrecht kann n...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / 3 Nießbrauch

Eine weitere Art der Dienstbarkeit des BGB ist der Nießbrauch, der dazu berechtigt, die Nutzungen des belasteten Grundstücks zu ziehen.[1] Der Nießbrauch umfasst alle Nutzungen im Sinne des § 100 BGB. Bestellt wird der Nießbrauch ebenfalls durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Der Nießbraucher ist weder stimmberechtigt in der Eigentümerversammlung [2] noch berechtig...mehr

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Dauerwohnrecht (WEMoG) / 2 Begründung des Dauerwohnrechts

Hinweis Grundbucheintragung Begründet wird das Dauerwohnrecht durch Einigung der Beteiligten und Eintragung der Grundstücksbelastung in das Grundbuch nach § 873 Abs. 1 BGB. Eine besondere Form, wie für die Auflassung nach § 925 BGB, ist aber nicht vorgeschrieben, womit die Bestellung sogar mündlich erfolgen kann. Das Dauerwohnrecht ist mietähnlich ausgestaltet und für eine von...mehr

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 5 Teileigentum

An die Abgeschlossenheit von Teileigentum werden weniger strenge Anforderungen gestellt, da die Abgeschlossenheit hier am Nutzungszweck orientiert ist. Aufgrund der Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG gelten die für das Sondereigentum festgelegten Erfordernisse sinngemäß auch für das Teileigentum, ...mehr

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Speicher (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung zum Sondereigentum bestimmt worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung LG München I, Urteil v. 18.7.2013, 36 S 20429/12 WEG: ...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.20 U

Umfassungsmauern Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.[1] Untertischgerät s. Toilettemehr

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Leer stehende Eigentumswohn... / 3 Anspruch auf Abänderung des Umlageschlüssels

Ist die Eigentümergemeinschaft zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Umlage der Kosten, die im Sondereigentum anfallen, nicht bereit, so kann der Eigentümer einer leer stehenden Wohnung deren Einführung durch Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG oder im Fall vereinbarter Kostenverteilung nach dem 30.11.2020 gemäß § 10 Abs. 2 WEG dann verlangen, wenn ein F...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / 5 Beseitigung einer baulichen Veränderung

Hat der eine Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen, hat nicht der andere Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch, den er alleine geltend machen kann, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist dieser Anspruch verjährt, kann die Gemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen. F...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.3 Erhaltungsmaßnahmen

Werden erforderliche Erhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern erst verspätet oder gar nicht beschlossen, kann dies Schadensersatzansprüche eines Eigentümers wegen dadurch verursachter Schäden an seinem Sondereigentum begründen.[1] Entsprechende Schadensersatzansprüche sind zunächst gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten....mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.23 Z

Zähler (Strom, Gas und Wasser) Eine vom Versorgungsträger installierte Zähl- oder Messeinrichtung wird in der Regel im Eigentum Dritter, in diesem Fall im Eigentum des Versorgungsträgers stehen. Ebenfalls stehen die zulaufenden Leitungen bis zu diesem Zähl-, Mess- oder Übergabepunkt im Eigentum des Versorgungsträgers. Reparaturen und Wartungen an den zulaufenden Leitungen und...mehr

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Ordnungsmäßige Verwaltung (... / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff der "ordnungsmäßigen Verwaltung" ist gesetzlich nicht bestimmt. Was hierunter zu verstehen ist, kann dem WEG nur teilweise entnommen werden. Ordnungsmäßig ist nach § 18 Abs. 2 WEG, was dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Ferner können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen E...mehr

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Balkon (WEMoG) / 2 Erhaltung und Kostenverteilung

Auferlegung der Kostentragungspflicht per Vereinbarung Grundsätzlich können sowohl die Pflicht zur Erhaltung des Balkons als auch die entsprechende Kostentragungspflicht per Vereinbarung dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegt werden, dessen Wohnung über einen Balkon verfügt. Er ist dann auch zur Erhaltung der im Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Bestandteile ...mehr

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Versorgungssperre (WEMoG) / 1 Grundsätze

In der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist es mittlerweile anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer dann von der Versorgung mit (Warm-)Wasser und Heizenergie ausgeschlossen werden kann, wenn er mit den fälligen Hausgeldzahlungen erheblich in Rückstand ist. Streitig ist hier allein die rechtsdogmatische Begründung. Die überwiegende Meinung steht auf dem Standpunkt, die Gem...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / Zusammenfassung

Begriff Ein Schuldner kommt immer dann in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, n...mehr