Grundstücke können mit sog. Dienstbarkeiten belastet werden. Als Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken kennt das BGB

  • die Grunddienstbarkeit,
  • die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und
  • den Nießbrauch.

Gesetze Vorschriften und Rechtsprechung

Die Dienstbarkeiten sind gesetzlich in den §§ 1018 ff. BGB geregelt.

BGH, Urteil v. 20.3.2020, V ZR 317/18: Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbstständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden. Der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann aber eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.

BGH, Beschluss v. 17.1.2019, V ZB 81/18: Ein in Wohnungseigentum aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten eines Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Der Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch des herrschenden Wohnungseigentums bedarf es hierfür nicht.

LG Düsseldorf, Urteil v. 10.7.2018, 2b O 199/17: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht die Berechtigte der Grunddienstbarkeit. Eine Grunddienstbarkeit steht nach § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile nach § 8 WEG den Miteigentümern in Gemeinschaft.

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