An die Abgeschlossenheit von Teileigentum werden weniger strenge Anforderungen gestellt, da die Abgeschlossenheit hier am Nutzungszweck orientiert ist. Aufgrund der Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG gelten die für das Sondereigentum festgelegten Erfordernisse sinngemäß auch für das Teileigentum, sodass jedenfalls auch in Teileigentumseinheiten zumindest eine Toilette vorhanden sein muss, wenn es sich nicht lediglich um eine Lagerhalle handelt, in der ansonsten nicht gearbeitet wird.

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