Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 § 74 gehört zum 2. Abschnitt des 5. Kapitels des SGB VIII, das die institutionelle Ordnung der Jugendhilfe regelt. Während der 1. Abschnitt sich mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe befasst, ordnet der 2. Abschnitt die gesellschaftliche Mitwirkung durch ehrenamtliche Tätigkeit einerseits (§ 73) und freie Jugendhilfe andererseits (§§ 74 bis 78). Die dafür in §§ ...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 2.2 Örtliche Träger

Rz. 3a Örtliche Träger sind demnach die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Dabei handelt es sich um die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Für diese garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört traditionell die öffentliche Für...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 2.1 Vorrang des Landesrechts

Rz. 3 Absatz 1 will den Strukturveränderungen infolge der Föderalismusreform Rechnung tragen. Insbesondere soll das sog. Aufgabendurchgriffsverbot in Art 84 Abs. 1 Satz 7 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) umgesetzt werden. Danach dürfen durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Wi...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.7.1 Überblick

Rz. 64 Das SGB VIII legt nicht ausdrücklich fest, welcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung zuständig ist. Es überlässt dies im Wesentlichen dem Landesrecht. Möglicherweise hat der Gesetzgeber auch von der Festlegung allgemeiner Zuständigkeiten abgesehen, weil eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe für eine Förderung in Frag...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt die Systematik der § 12 und § 19 JWG. Absatz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 36 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) neu gefasst. Absatz 5 wurde durch Art. 1 Nr. 4a Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) eingefügt und der bisherige Abs. 5 wurde zu Abs. 6. Mit Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.1.3 Verhältnis zu anderen Finanzierungsformen

Rz. 6 Das Finanzierungssystem der §§ 74 ff. ist – von den Sonderregelungen der §§ 78a ff. abgesehen – offen gestaltet. Es hat keinen abschließenden Charakter. Weitere Finanzierungsformen sind also nicht ausgeschlossen. Den freien Trägern ist es ferner nicht verwehrt, sich Kostenerstattungsansprüche der Leistungsberechtigten abtreten zu lassen. Das BVerwG hat dies für das Soz...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.4 Ermessensverdichtung auf Null

Rz. 54 Ungeachtet der grundsätzlichen Eröffnung von Ermessen kann dieses sich im Einzelfall auf Null reduzieren (Ermessensreduktion), so dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtmäßig nur noch in der beantragten Art und Höhe über die Förderung entscheiden kann. Rz. 55 Das Ermessen der öffentlichen Träger kann zunächst durch bindende Entscheidungen des Haushaltsgesetz...mehr

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Jung, SGB VIII § 44 Erlaubn... / 3 Musterbewerberfragebogen Adoption/Pflege

Rz. 24 Bewerberfragebogen Wir wünschen uns: ein Adoptivkind ( ) ein Pflegekind ( ) Personalien Eheschließung Wir habe...mehr

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Jung, SGB VIII § 83 Aufgabe... / 2.2.6 Europarechtliche Rechtsfolgen

Rz. 17 Rechtsgeschäfte, die gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot verstoßen, sind gemäß Art. 81, 82 EGV (i. V. m. § 134 BGB) nichtig. Nationale Gerichte können dies entweder selbst feststellen oder müssen – in Zweifelsfällen – die Stellungnahme der Kommission über eine mögliche Freistellung einholen bzw. den Rechtsstreit aussetzen und zur Auslegung des europä­ische...mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.1 Staatliche Förderungsverpflichtung (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 enthält die staatliche Pflicht zur Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen. Es geht also nicht um die Leistungsgewährung als solche, sondern um die Unterstützung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der organisierten Jugendträger. Unter "Fördern" versteht man dabei nicht nur die wirtschaftlich-finanzielle, sondern auch die personelle – z. B. Beratung durch...mehr

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Jung, SGB VIII § 83 Aufgabe... / 2.2.1 Auswirkungen der Gesamt- und der Planungsverantwortung auf das europäische Vergabe- und Wettbewerbsrecht

Rz. 5 Neben der oben unter Rz. 3 f. dargelegten Zuständigkeit des Bundes für die Abstimmung von Angelegenheiten der Jugendhilfe und der Politiken mit Bezügen zur Jugendhilfe im internationalen Bereich ist darüber hinaus zu beachten, dass die Normen des Europarechts in vielfältiger Weise auf die nationalen Rechtsbestimmungen sowohl des Bundes- als auch des Landesrechts einwir...mehr

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Jung, SGB VIII § 82 Aufgabe... / 3 Literatur

Rz. 9 Schäfer, Hilfen zur Erziehung: Eine Handlungs- und Gestaltungsaufgabe auch für die Bundesländer?, NDV 2019 S. 128; Schmidt/Wiesner, Die Kinder- und Jugendhilfe und die Föderalismusreform, ZKJ 2006 S. 449; Wabnitz, Das Modellprogramm "Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit" und sein Beitrag zum Aufbau der Infrastruktur und der Fachlichkeit der Jugendsozialarbeit in den ne...mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 2.3 Zusammenarbeit

Rz. 6 Nach Abs. 1 Satz 3 sollen die Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenarbeiten, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. Auch hier enthält weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung einen konkreten Hinweis auf bestimmte Anwendungsbereiche. Die Gesetzesbegründung nennt allerdings die Vorteile und die Ziele einer interdisziplinären Zusammenarbeit....mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.2.2 Auf Dauer angelegte Arbeit (Satz 2)

Rz. 7 Bei der Jugendarbeit handelt es sich gerade nicht um vorübergehende Initiativen, die nach ihrer Zweckerreichung beendet sind, sondern um dauerhafte Angebote zur Förderung der Entwicklung junger Menschen. Ziele und Aufgaben sind daher bewusst auf längere Zeiträume auszurichten und haben sich nicht an politischen (kommunalen) Wahlperioden zu orientieren.mehr

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Jung, SGB VIII § 83 Aufgabe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 83 Abs. 1 entspricht hinsichtlich der Aufgabenzuweisung an die zuständige oberste Bundesbehörde im Wesentlichen der Aufgabenzuweisung des § 82 Abs. 1 an die oberste Landesjugendbehörde. Ebenso wie § 82 Abs. 1 verleiht sie den in der Jugendhilfe Tätigen keine einklagbaren Ansprüche auf konkrete Maßnahmen. Welche oberste Bundesbehörde für Angelegenheiten der Jugendhilf...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.6.1 Adressatenkreis

Rz. 62 § 74 Abs. 6 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei der Förderung auch die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der freien Träger sowie im Bereich der Jugendarbeit die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten zu berücksichtigen. Die Förderung dieser Bereiche ist allerdings auf die nach § 75 an...mehr

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Jung, SGB VIII § 79 Gesamtv... / 3 Literatur

Rz. 12 Kunkel, Zu Fragen der Gewährleistungspflicht am Beispiel der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, ZfJ 1997 S. 180; Nikles, Planungsverantwortung und Planung in der Jugendhilfe, Stuttgart, 1995; Preis/Steffan, Anspruchsrechte, Planungspflichten und Förderungsgrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, FuR 1993 S. 185.mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.7.2 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 65 Örtlich zuständig ist nach allgemeinen Grundsätzen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet die Einrichtung bzw. Organisation, die eine Förderung beantragt hat, liegt und tätig wird.mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Während § 11 auf alle Träger der Jugendarbeit eingeht, hebt § 12 die Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen gesondert hervor. Die Vorschrift ist Teil des Ersten Abschnitts zur Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, da die Jugendverbände und -gruppen anerkanntermaßen hauptsächlich auf diesen Gebieten aktiv sind. Näheres...mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.2 Ausgestaltung der Jugendarbeit (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 beschreibt die Strukturen der Jugendarbeit in Jugendverbänden und Jugendgruppen. In Abgrenzung zu Jugendverbänden handelt es sich bei den Jugendgruppen um kleinere, örtlich begrenzte Zusammenschlüsse, die nicht an übergeordnete Organisationen angeschlossen sind. 2.2.1 Selbstorganisation, gemeinschaftliche Gestaltung und Mitverantwortung junger Menschen (Satz 1) R...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 2.6 Gemeinsame Einrichtungen und Dienste

Rz. 7 Absatz 4 erlaubt – sogar länderübergreifend –, für die Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste zu errichten. Diese erhalten nicht die Eigenschaft als Träger der Jugendhilfe, sondern nehmen einzelne, dem zuständig und verantwortlich bleibenden Träger obliegende Aufgaben wahr. Als Beispiel sei die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Adoptionsvermittlungsges...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.9 Rechtsweg

Rz. 31 Für das Verlangen von Leistungsanbietern nach dem Abschluss einer Kostenvereinbarung gemäß § 77 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da Gegenstand des Klagebegehrens nicht der Erlass eines Verwaltungsakts ist (VG München, SRa 2015 S. 83, 84; Siemes, SRa 2015 S. 87).mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 KJHG v. 26.6.1980 (BGBI. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991, im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 Einigungsvertrag (BGBI. 1990 II S. 885 S. 1072) bereits zum 3.10.1990 in Kraft gesetzt.mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.8 Vorbehalt landesrechtlicher Ausgestaltung

Rz. 30 Die nähere Ausgestaltung des § 77 regelt nach § 77 Satz 2 das Landesrecht. Die Länder haben jedoch von dieser Ermächtigung bislang kaum Gebrauch gemacht. Die nähere Ausgestaltung der Pflegesatzvereinbarungen obliegt damit in der Praxis den Vertragsparteien.mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 2.4 Leitende Funktionen

Rz. 7 Absatz 2 dehnt den Fachkräftevorbehalt, der sich in § 16 Abs. 2 JWG allein auf den Leiter des Jugendamtes bezog, auf alle leitenden Funktionen des Jugendamtes und des Landesjugendamtes aus. Erfreulicherweise wird dabei auf die Qualifikation als Fachkraft abgestellt, statt "Verwaltungsmanager" als prädestiniert für leitende Funktionen anzusehen.mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.3 Landesrechtliche Regelungen

Rz. 16 Absatz 5 Satz 1 erlaubt pauschal ergänzende landesrechtliche Regelungen. Insbesondere kann das Landesrecht die Zugehörigkeit weiterer beratender, d. h. nicht stimmberechtigter Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bestimmen (Abs. 5 Satz 2). Ferner kann das Landesrecht vorsehen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft (Oberbürgermeister, Landrat) und/ode...mehr

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Jung, SGB VIII § 80 Jugendh... / 3 Literatur

Rz. 13 Bundesjugendkuratorium, Neu-Aktivierung der Jugendhilfeplanung: Potenziale für eine kommunale Kinder- und Jugendpolitik, 2012; Ludemann, Jugendhilfeplanung, JWohl 1994 S. 378; Deutscher Verein für Öffentliche und Private Vorsorge, Empfehlungen zur örtlichen Teilhabeplanung für ein inklusives Gemeinwesen, NDV 2012 S. 286; Maykus, Inklusion und Kommune – Sozialplanung als...mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 2.1.2 Persönliche Eignung

Rz. 3 Die persönliche Eignung steht im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden, sie ist unabhängig von der fachlichen Qualifikation. Eine Negativabgrenzung in Bezug auf die persönliche Eignung nimmt § 72a vor. Sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Eignung müssen in Bezug auf die jeweilige Aufgabe vorhanden sein.mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das JWG enthielt keine § 3 entsprechende Grundsatzregelung. Doch entspricht die in Abs. 2 und 3 normierte Struktur der Aufgabenverteilung in der Jugendhilfe durchaus der bereits im JWG geregelten Aufgabenverteilung unter den Trägern. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 KJHG v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt und ist seitdem unverändert.mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.7.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Voraussetzung für den Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ist, dass Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe durch Leistungsberechtigte tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind indessen selbstverständlich berechtigt, solche Vereinbarungen auch schon vor der ersten Inanspruchnahme abzuschließen.mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.6 Rechtsfolgen der Vereinbarung: Kostenübernahmeanspruch?

Rz. 19 Die Rechtsfolgen der Vereinbarungen sind gesetzlich nicht festgelegt. In den Grenzen des Rahmens des SGB VIII greift die Vertragsfreiheit ein. Maßgeblich ist mithin die dortige Regelung. Rz. 20 Bei Einzelvereinbarungen (einrichtungsbezogen) wird man aufgrund von deren Funktion grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass sie einen Anspruch des freien Trägers gegenüber dem...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.4 Fördern

Rz. 15 Von zentraler Bedeutung ist die in § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 2 niedergelegte Verpflichtung, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu fördern. Mit der Förderung ist jede Form der Unterstützung freier Träger gemeint. Eine Beschränkung auf finanzielle Zuwendungen ist nicht vorgesehen, auch wenn der Förderungsanspruch grundsätzlich auf die Gewährung von Mit...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.5 Rechtsstellung der Mitglieder

Rz. 8a Die Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kommunalverfassungsrecht, d. h. aus der Gemeindeordnung und dem Satzungsrecht der Gemeinde bzw. der Kreisordnung und dem Satzungsrecht des Kreises. Dabei dürfen allerdings die nachfolgend erläuterten Rechte des Jugendhilfeausschusses, die sich aus dem SGB VIII ...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.2 Ermessensprüfung und Rechtsfolge

Rz. 46 Obgleich freie Träger keinen Rechtsanspruch auf Förderung gegen den öffentlichen Träger in bestimmter Art und Höhe haben, haben sie jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die öffentlichen Träger ihr Ermessen fehlerfrei ausüben (vgl. BVerfG, Urteil v. 17.12.1969, 2 BvR 23/65; BVerwG, Urteil v. 19.6.1974, VIII C 89.73; OVG Hamburg, Urteil v. 12.9.1980, Bf I 1/79). Der T...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.5 Inhalt der Vereinbarungen

Rz. 14 Zu den Inhalten der Vereinbarungen über die Kosten der Inanspruchnahme macht § 77 keine rechtlichen Vorgaben. Dies lässt Raum für Ausgestaltung, solange die Höhe der Kosten Bezugspunkt der einvernehmlichen Regelung ist. Kernbestand sind die Festlegungen zur Höhe der Vergütung und zu ihrer Ermittlung. Praktisch bedarf es zumindest der Kriterien zur Bestimmung des Umfan...mehr

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Jung, SGB VIII § 15 Landesr... / 2.2 Die Gesetzgebung einzelner Bundesländer

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Jung, SGB VIII § 80 Jugendh... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 80 präzisiert den Bereich der Planungsverantwortung, der nach § 79 Abs. 1 Teil der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist. Zu den Prinzipien einer wirksamen und modernen Sozialpolitik gehört es, den Bedarf an sozialen Einrichtungen und Diensten mittel- und langfristig zu ermitteln, um dem Gebot des 79 Abs. 2, der den Träger der Jugendhilfe v...mehr

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Jung, SGB VIII § 81 Struktu... / 2.1 Katalogaufzählung der Stellen und Einrichtungen

Rz. 7 Aus der Reihenfolge des Kataloges der Stellen und Einrichtungen in § 81 lässt sich nicht auf die Bedeutung und Intensität der Zusammenarbeit schließen. In Nr. 1 werden die Träger der verschiedenen Sozialleistungen aufgezählt, die mit ihren unterstützenden Hilfesystemen und Angeboten als Kooperationspartner in Betracht kommen. In Nr. 2 wurde eine redaktionelle Ergänzung...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.2 Bedeutung

Rz. 7 Das Verständnis von § 77 erklärt sich vor dem Hintergrund der in §§ 1 bis 5 entfalteten allgemeinen Grundsätze der Jugendhilfe. Trägerautonomie, Kooperationsprinzip, Subsidiaritätsgrundsatz und Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen werden zur praktisch gelebten Realität in dem Dreiecksverhältnis zwischen öffentlicher Jugendhilfe, freier Jugendhilfe und Leistungsberecht...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.6 Beschlussrecht

Rz. 9 Unter dem Begriff des Beschlussrechts regelt Abs. 3 Satz 1 den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Jugendhilfeausschusses. Das Beschlussrecht reicht nicht so weit wie das Befassungsrecht nach Abs. 2. Der Rahmen wird vorgegeben durch das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen und die im Kommunalverfassungsrecht der Länder vorgegebene Haush...mehr

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Jung, SGB VIII § 84 Jugendb... / 2.3 Jugendberichte der Europäischen Union

Rz. 4a Auch die Europäische Union gibt mittlerweile Berichte zur Situation junger Menschen heraus. Der 1. Europäische Jugendbericht mit dem Titel "Jugend – investieren und befähigen" erschien im April 2009 als Arbeitspapier der EU-Kommission (Dokument SEC (2009) 549 endg.) und beinhaltet eine Sammlung von Daten, Statistiken und Kurzanalysen zur Lage junger Menschen in Europa...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 1.1 Funktion und Bedeutung

Rz. 1 § 74 hat eine Dreifachfunktion: Er konkretisiert den Förderungsauftrag der öffentlichen Jugendhilfe zugunsten der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 3 Er schafft damit die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (partnerschaftliche Zusammenarbeit und Nachrang) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nic...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.1.1 Überblick

Rz. 40 Rechtsfolge der Erfüllung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 ist die Förderverpflichtung. Die regelmäßige Förderungsverpflichtung gemäß § 74 Abs. 1 besteht allerdings nur dem Grunde nach (so auch BVerwG, Urteil v. 17.7.2009, 5 C 25.08; OVG Lüneburg, Urteil v. 25.3.1998, 4 L 3057/96; VG München, Urteil v. 12.1.2005, M 18 K 04.2789 Rz. 46; Wabnitz, ZKJ 2013 S. 19...mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.2.4 Interessenvertretung (Satz 3)

Rz. 10 Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse (hierunter sind z. B. Jugendringe und Dachverbände zu verstehen) leisten innerhalb der Gesellschaft Interessenvertretung für junge Menschen. Dies ist in Deutschland, einem Staat mit stark sinkender Geburtenrate und oftmals zu beobachtender Intoleranz gegenüber Kindern und Jugendlichen, besonders wichtig. Durch verstärkte Öffent...mehr

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Jung, SGB VIII § 44 Erlaubn... / 2.2.3 Unterrichtungspflicht (Abs. 4)

Rz. 22 Die Pflegeperson steht nach Abs. 4 gegenüber dem Jugendamt in der Pflicht, dieses über für die Erziehung in der Vollzeitpflege besonders wichtige Umstände zu unterrichten. Hierzu zählen insbesondere folgende Umstände: tatsächlicher Beginn der Vollzeitpflege, tatsächliches Ende der Vollzeitpflege, Wohnungswechsel, schwere Krankheit (BT-Drs. 11/5948 S. 83), Tod des Ehegatten...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.3 Anregen

Rz. 12 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 1 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen. Die Stoßrichtung liegt darin, die freiwillige Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Was dabei unter freiwilliger Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 2. Diese erfolg...mehr

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Jung, SGB VIII § 79 Gesamtv... / 2.2.1 Anforderungen an die Infrastruktur

Rz. 6 Nach Abs. 2 Satz 1 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Während Einrichtungen und Dienste schon nach ihrer Be...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.3.2 Regelungszweck

Rz. 35 Die Regelung hat folgenden Sinn: Die öffentlichen Träger haben gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 die Vielfalt der freien Jugendhilfe und deren Selbständigkeit zu beachten. Andererseits sind die öffentlichen Träger, wie aus § 85 zu entnehmen ist, verpflichtet, die Leistungen der Jugendhilfe sicherzustellen. Sie haben außerdem das Wunsch- und Wahlrecht der Leistung...mehr

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Jung, SGB VIII § 79 Gesamtv... / 2.2.3 Anteil für die Jugendarbeit

Rz. 9 Nach Abs. 2 Satz 2 ist von den für die Jugendhilfe bereit gestellten Mitteln ein angemessener Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. Inhalt und Schwerpunkte der Jugendarbeit sind in § 11 definiert. Der öffentliche Träger wird damit verpflichtet, in seinen Haushaltsansätzen eine entsprechende Finanzausstattung vorzusehen. Die Angemessenheit wird teilweise landesrecht...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.3 Gesamtzahl der Mitglieder

Rz. 6 Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist zwar in Abs. 1 nicht genannt. Aus den in Nr. 1 und 2 genannten Quoten sowie aus der Bestimmung, dass Frauen und Männer berücksichtigt werden sollen, folgt, dass der Jugendhilfeausschuss mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder haben muss. Das Landesrecht kann eine höhere Zahl von Mitgliedern vorsehen. Um der Quotenre...mehr