Rz. 2

§ 83 Abs. 1 entspricht hinsichtlich der Aufgabenzuweisung an die zuständige oberste Bundesbehörde im Wesentlichen der Aufgabenzuweisung des § 82 Abs. 1 an die oberste Landesjugendbehörde. Ebenso wie § 82 Abs. 1 verleiht sie den in der Jugendhilfe Tätigen keine einklagbaren Ansprüche auf konkrete Maßnahmen. Welche oberste Bundesbehörde für Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständig ist, regelt das Gesetz nicht. Dies bestimmt sich nach dem Organisationserlass des Bundeskanzlers zur Geschäftsverteilung innerhalb der Bundesregierung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge