Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtssicherheit

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigung / 3.3 Zugang der Kündigungserklärung

Die Kündigungserklärung muss der anderen Arbeitsvertragspartei zugehen. Eine schriftliche Kündigung geht erst zu, wenn sie so in den Einflussbereich des Kündigungsempfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Eine besondere Annahme der Kündigung ist nicht erforderlich. Wer die Annahme der Kündigung ohne Grund verweigert, muss sich ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Energiemanagement / 1.2 Internationale Normung

Für Energiemanagementsysteme sind verschiedene internationale Normen geschaffenen worden, die Standards garantieren und dem Unternehmen mit einer Zertifizierung eine öffentliche Dokumentation ermöglichen. Hinweis Zertifizierung Durch ein standardisiertes System lässt sich dokumentieren, ob im Unternehmen energetisch sinnvoll gewirtschaftet wird. Mit der Zertifizierung kann umw...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Änderungskündigung / 1.2 Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

Änderungskündigungen sind zulässig. Sie haben nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der Beendigungskündigung.[1] Kann ein Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr weiterbeschäftigt werden und kann ein neuer Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechts nicht zugewiesen werden, ist der Ausspruch einer Änderungskündigung notwendig, falls die Weite...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / b) Umstrittene doppelte Zurechnung von Grundstücken

Mit der Neuregelung wird die Frage nach der Möglichkeit einer doppelten Zurechnung von Grundstücken aufgrund der Verwirklichung von Vorgängen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG gegenstandslos, da diese Vorgänge in der neuen Rechtslage die grunderwerbsteuerliche Zurechnung eines Grundstücks nicht begründen können.[18] Da aufgrund dieser Fragestellung mit umfangreichen Rechtsst...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / 7. Fazit

Mit der Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit und -klarheit hinsichtlich der Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der § 1 Abs. 2a-3a GrEStG. Diesem Gesetzeszweck dient insbesondere die Beendigung des Streits über eine mögliche doppelte Zurechnung von Grundstücken aufgrund der Verwirklichung von Vorgängen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrESt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / 1. Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG

Mit dem JStG 2024 wurde ein neuer § 1 Abs. 4a in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eingefügt, mit dem die Zurechnung von Grundstücken für grunderwerbsteuerliche Zwecke nunmehr gesetzlich geregelt wird. Hintergrund für die Schaffung der Regelung ist, dass die Zurechnung von Grundstücken für grunderwerbsteuerliche Zwecke sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO richtet....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / a) Anknüpfung der Zurechnung an Vorgänge nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG

Bisher unstreitige Zurechnungsfälle werden bestätigt: Mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Verwirklichung von Vorgängen i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG beschränkt der Gesetzgeber die Änderung der Zurechnung von Grundstücken auf solche Fälle, in denen die Änderung der Zurechnung auch in der bisherigen Rechtslage unstreitig war. Schon hierdurch trägt die Regelung zur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer als Stichtagssteuer

Rz. 3 Mit dem in § 11 ErbStG normierten Stichtagsprinzip, durch das die Erbschaft- und Schenkungsteuer als sog. Stichtagssteuer ausgestaltet ist, wird die Wertermittlung auf einen eindeutigen, zeitlich klar fixierten Zeitpunkt bezogen. Dieses Prinzip verwirklicht in erster Linie den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung[1] und dient damit der Rechtssicherheit und Rec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 63 Anf... / 5 Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (§ 63 Abs. 5 AO)

Rz. 7 § 63 Abs. 5 AO ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.3.2013[1] neu eingefügt worden und regelt die Berechtigung der steuerbegünstigten Körperschaften zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV. Zweck der Vorschrift ist die Herbeiführung von Rechtssicherheit sowohl für die Körperschaft als Ausstellerin als auch für den Empfänger der S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 203 Ab... / 3.1 Hinweis auf beabsichtigte Abweichungen von den Steuererklärungen oder Steuerfestsetzungen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 15 Nach § 203 Abs. 2 S. 1 AO ist der Stpfl. vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 S. 3 AO, der den Anspruch des Stpfl. auf Abhaltung einer Schlussbesprechung und auf Übersendung des Prüfungsberichts vor Auswertung ausschließt. Der...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Sachspenden aus dem Betrieb... / 5 Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Viele Menschen engagieren sich aus aktuellem Anlass, indem sie die ankommenden Flüchtlinge aus der Ukraine persönlich und finanziell unterstützen. Im Sinne einer Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das BMF-Schreiben vom 17.3.2022 die nachfolgend beschriebenen Regelungen hinsichtlich der Spenden, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 geleistet werden, erl...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in eigener Sache

Leitsatz Die Einreichung einer Klage in eigener Sache durch einen Rechtsanwalt hat regelmäßig unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu erfolgen. Sachverhalt Der Kläger war Rechtsanwalt, der in einer Frage zur Grundsteuer in eigener Sache gegen eine Einspruchsentscheidung klagte. Aus der Klageschrift war nicht erkennbar, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Klage wurde per Fax innerhalb der Frist erhoben. Nachdem dem Gericht bekannt geworden war, dass der ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.4 § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW: Einstellung von Arbeitnehmern etc.

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW erklärt insgesamt 4 Personalmaßnahmen für zustimmungspflichtig: Die Einstellung von Arbeitnehmern, die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag sowie die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Ausgenommener Personenkreis: Die gesamte Nr. 2 gilt nicht für leitende Beschäftigte öffentlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

Rn 1 Wenn der Ag keinen Widerspruch einlegt, ist es dem ASt überlassen, ob und wann er das Verfahren mit einem Antrag auf VB fortsetzt. Diese Zeit wird durch § 701 begrenzt. Gleich, worin man den Zweck der Norm sieht, ob darin, den Ag zu schützen, oder den Schwebezustand zu beenden, wenn kein Widerspruch eingelegt ist, oder im Gewinn an Rechtssicherheit, jedenfalls iErg schü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 271 dient neben der Verfahrensbeschleunigung auch der Rechtssicherheit wegen der Rechtshängigkeitswirkungen (§ 261). Die Aufforderung nach Abs 2 ermöglicht dem Bekl eine frühzeitige Verteidigung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Wie jedes Rechtsmittel ist auch die Berufung fristgebunden. Das dient der Rechtssicherheit; denn es soll, insb im Interesse des Obsiegenden, möglichst zeitnah nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung feststehen, ob sie formell rkr ist, also mit einem Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Die Vorschrift berücksichtigt daneben auch die Interessen des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Rein deklaratorisch schränkt die Norm den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit auf denjenigen Bereich ein, der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Norm dient damit va der Rechtssicherheit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch die Regelung spezieller Fragen zum Sachverständigenbeweis hebt das Gesetz dieses Beweismittel in bemerkenswerter Weise hervor. Angesichts des weiten Spielraums, den ein Schiedsgericht bei Beweisfragen hat (§ 1042 IV 2), wären die Regelungen dieser Norm überwiegend nicht zwingend erforderlich gewesen. Durch die Festlegung und die Hervorhebung einzelner Aspekte wird...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 1 Im Geltungsbereich des Anwaltszwangs (§ 78 Rn 14 f) ist die Vollmacht umfassend und nicht beschränkbar, die im Innenverhältnis zwischen Partei und Anwalt möglichen Einschränkungen wirken grds nur in dem gesetzlich zugelassenen Umfang ggü Gericht und Gegner (BGH NJW 87, 130; NZM 00, 382). Da die Norm der Klarheit und Rechtssicherheit bezogen auf die Handlungsbefugnisse d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Es soll eine doppelte Prozessführung ausgeschlossen werden, um Verzögerung und Verteuerung des Prozesses zu verhindern (Prozesswirtschaftlichkeit) und divergierende gerichtliche Entscheidungen über denselben Streitgegenstand und zwischen denselben Parteien zu vermeiden (Rechtssicherheit).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirksamkeit gerichtlicher Handlungen (Abs 3)

Rn 7 Abs 3 bestimmt, dass Handlungen eines örtlich unzuständigen Gerichts wirksam sind. Auch diese Regelung dient der Rechtssicherheit. Zweifel bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit können so nicht zu Lasten der Beteiligten gehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift setzt der Wiedereinsetzung im Interesse der Rechtssicherheit enge zeitliche Grenzen, nämlich grds von zwei Wochen ab Wegfall des unverschuldeten Hindernisses für die Fristeinhaltung, kombiniert durch die in Abs 3 bestimmte Ausschlussfrist von einem Jahr ab Ende der versäumten Frist. I. Frist. Rn 2 Bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist (für Beruf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm tritt an die Stelle der §§ 311–315, in denen die förmlichen Anforderungen an das staatliche Urt geregelt sind. Auch der Schiedsspruch enthält durchaus vergleichbare zwingende Förmlichkeiten, die die Norm zusammenfasst. Sie dient also der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsmittel in Familiensachen.

Rn 1 Der 5. Abschn regelt die Rechtsmittel gg erst- u zweitinstanzliche Endentscheidungen. Die Vorschriften gelten gem § 113 I 1 auch für Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 121, 112), werden aber v § 117 u den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über die Berufung ergänzt (s § 117 Rn 2 ff). Auf Rechtsmittel in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, finden allein §§ 58...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die unwiderlegbare Vermutung der nach § 263 erforderlichen Einwilligung dient dem Interesse der Rechtssicherheit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Endet das Amt eines Schiedsrichters, ohne dass das schiedsgerichtliche Verfahren durch Schiedsspruch seinen normalen Abschluss gefunden hat, so gibt die Norm eine Möglichkeit, durch Bestellung eines Ersatzschiedsrichters die ursprüngliche Schiedsvereinbarung und das auf ihr beruhende Schiedsverfahren weiterzuführen. Die Norm dient also der Kontinuität und der Rechtssich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Justizförmigkeit.

Rn 39 Wiederholt hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ein Anspruch auf Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Verfahrens, also auf Justizförmigkeit ergebe (BVerfGE 2, 403; 49, 164; BVerfG NJW 98, 3703; NZA 01, 118).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelne Prozesshandlungen.

Rn 15 Der Prozessvergleich unterliegt dem Anwaltszwang (Schleswig MDR 99, 252 [OLG Schleswig 09.09.1998 - 12 U 56/95]) auch dann, wenn er vor dem Einzelrichter geschlossen wird (str; Zö/Althammer § 78 Rz 18; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 15). Ob ein Dritter, der einem Prozessvergleich beitreten will, dem Anwaltszwang unterliegt, ist streitig (dafür: Köln AnwBl 82, 113, 114; MüK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift enthält eine Regelung über die Entscheidung und deren Anfechtbarkeit bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Zweck ist die Erhöhung der Rechtssicherheit.mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO1Zur Brüssel IIa-VO s shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum S IV).

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Bedingung.

Rn 26 Die bedingte Einlegung der Berufung ist wegen der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Rn 1) nicht zulässig. Das gilt auch für die aufschiebende Bedingung, die zB in einem Prozesskostenhilfegesuch enthalten ist, wenn die Berufung nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird (BGH MDR 06, 43, 44).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Objektive Beweislast.

Rn 59 Die objektive Beweislast oder Feststellungslast betrifft die Frage, zu wessen Nachteil es geht, wenn das Vorhandensein bzw Nichtvorhandensein eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals ungeklärt bleibt. Sie dient der Überwindung eines non liquet und sichert damit gleichzeitig die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Entscheidungspflicht des Gerichts. Obwoh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Der Strengbeweis.

Rn 2 Der Begriff des Strengbeweises ist im Gesetz nicht enthalten. Der Gesetzgeber spricht vielmehr von einer förmlichen Beweisaufnahme und meint damit entsprechend der Regelung in Abs 1 diejenige Beweisaufnahme, bei der alle Normen des zivilprozessualen Beweisrechts beachtet und eingehalten werden. Mit der Wahrung des Strengbeweises sollen vor allem Rechtssicherheit und Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulassungsgründe.

Rn 44 Das Gesetz nennt in Abs 4 S 1 Nr 1 drei Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist: Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. Damit gelten hier dieselben Gründe wie für die Zulassung der Revision (§ 543 II 1) und der Rechtsbeschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für den Fall der Nacherbfolge, nicht im Verhältnis des scheinbaren oder vorläufigen zum endgültigen Erben. Zwar ähneln sich die Fälle insofern, als auch der endgültige Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht der vorläufigen Erben ist. Dennoch ist der endgültige Erbe an rkr Urteile, die in Aktiv- oder Passivprozessen des Scheinerben ergange...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 833 reduziert die Bestimmtheitsanforderungen bei der Pfändung von künftigen Arbeitseinkommen in doppelter Hinsicht. Eine Lohn- oder Gehaltsforderung bleibt nach Abs 1 trotz einer veränderten dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beschlagnahmt, falls der Schuldner beim Drittschuldner versetzt oder befördert wird bzw eine Gehaltserhöhung erhält. Abs 2 er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Mit § 109 wird ein ggü dem Klageverfahren vereinfachtes, beschleunigtes (keine obligatorische mündliche Verhandlung) und verbilligtes (kein Anwaltszwang) zweistufiges Verfahren zur Rückerlangung der Sicherheit eröffnet, welches in allen in § 108 Rn 1 genannten Fällen der Sicherheitsleistung, mithin auch im Falle des § 110, und bei allen Arten von Sicherheitsleistungen a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Regelungsgehalt des Abs 1.

Rn 1 Die Vorschrift stellt die zentrale Regelung der materiellen Rechtskraft dar. Sie bestimmt, inwieweit der Inhalt eines Urteils über den Rechtsstreit hinaus maßgeblich ist, im Gegensatz zur formellen Rechtskraft nach § 705, die eintritt, wenn eine rechtskraftfähige Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (vgl § 705 Rn 1). Die beiden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendbarkeit.

Rn 13 § 36 I Nr 6 erfasst seinem Wortlaut nach hinsichtlich sämtlicher Verfahrensarten der ZPO negative Kompetenzkonflikte verschiedener Gerichte untereinander, soweit es um die örtliche und sachliche Zuständigkeit (zB AG gem § 23 GVG und LG gem § 71 GVG als Eingangsinstanz: BayObLG Beschl v 14.2.22 – 102 AR 190/21, Rz 14 – juris; BayObLG Beschl v 28.10.20 – 101 AR 114/20, R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Schiedsort Deutschland = nationaler op.

Rn 65 Der BGH wendet nur den nationalen op an, wenn es sich um einen inländischen Schiedsspruch handelt. Das gilt unabhängig davon, ob ausländische Parteien an dem Schiedsverfahren beteiligt waren oder ob ein ausländischer Schiedsrichter den Schiedsspruch erlassen hatte. Er begründet dies mit den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BGH NJW 09, 1749 [BGH 29.01.20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Regelungszweck.

Rn 1 Auch diese Norm dient dem Ziel, Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen. Deshalb legt die Norm die Befugnisse mehrerer Bevollmächtigter im Verhältnis zu Gericht und Gegner in der Weise abschließend und zwingend fest, dass im Außenverhältnis jeder Einzelvollmacht hat. Anders als die StPO begrenzt die ZPO die Zahl der Bevol...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 550 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Mit dem durch das StReformG 1990 eingefügten § 8 Abs 3 EStG hat der Gesetzgeber eine grds Neuregelung der Belegschaftsrabatte angestrebt. Ziel der Neuregelung war "die Verbesserung der steuerlichen Gerechtigkeit und die Herstellung von Rechtssicherheit, weil die in diesem Bereich bisher bestehenden Verwaltungsregelungen keine eindeutigen Re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Inhaltliche Anforderungen.

Rn 21 Der Anwaltszwang soll sicher stellen, dass der schriftsätzliche Vortrag und insb Rechtsmittelschriften das Ergebnis der Durcharbeitung und Strukturierung des tatsächlichen und rechtlichen Streitstoffs unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechtsstreits als rechtsförmlichen Verfahren und idS Ergebnis der persönlichen geistigen Arbeit des zugelassenen Rechtsanwalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm gibt wichtige technische Regelungen für die verschiedenen Möglichkeiten einer Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie des Schiedsrichteramtes. Dabei stehen sich in den ersten beiden Absätzen die Möglichkeit eines Schiedsspruchs und eines Beschlusses ggü. In der Form des Beschlusses kann das Verfahren auf ganz unterschiedliche Weise beendet werden. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 281 dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung, weil durch die Verweisung nutzlose Zuständigkeitsstreitigkeiten und eine Klageabweisung durch Prozessurteil vermieden werden und der Kl keine neue Klage erheben muss. Dies folgt aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH FamRZ 88, 943). Die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage führt die Rechts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ergänzt § 1037 und regelt weitere Gründe für eine Beendigung des Schiedsrichteramtes außerhalb der Ablehnung des Schiedsrichters. Unausgesprochen liegt auch dieser Norm zu Grunde, dass es eine Beendigung des Schiedsrichteramtes kraft Gesetzes nicht gibt. Vielmehr bedarf es in allen Fällen einer Initiative der Beteiligten. Im konkreten Falle wie im Fall des § 10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik.

Rn 1 Die ZPO enthält keine allgemeine Regelung über das Erlöschen der Prozessvollmacht. Die Vorschrift bestimmt ebenso wie § 87 lediglich, dass bestimmte Ereignisse nicht zu einem Erlöschen führen und begrenzt damit die Wirkungen des Erlöschens der Vollmacht nach den materiell-rechtlichen Vorschriften. Gründe der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit lassen es u...mehr

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§ 24 Erbvertrag / a) Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Rz. 127 Macht sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig, die den Erblasser berechtigt, ihm den Pflichtteil zu entziehen, oder – falls der Bedachte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – ihn berechtigen würde, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, so kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten (§ 2294 BGB). Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Mitwirkung an einem überlangen Verfahren, auf dessen Dauer ein Entschädigungsanspruch gestützt wird (Nr 7).

Rn 34 Diese Regelung ist durch Art 5 des G über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v 24.11.11 (BGBl I 2011, 2302, 2305) mit Wirkung vom 3.12.11 eingefügt worden. Durch dieses G werden Vorgaben des EGMR aus dessen Urt v 2.9.10 – 46344 – (NJW 10, 3355) und 9.6.06 – 75529/01 – (NJW 06, 2389) zu Rechtsbehelfen und Entschäd...mehr