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Steuerhinterziehung: Steuerliche Beurteilung/Gestaltung / 5.2 Zweifelsfragen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Nahezu chaotisch ist die Rechtslage bei der Erfassung und Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen. Hier ist natürlich das Interesse des Steuerpflichtigen wegen der fehlenden Kontrolldichte nicht besonders stark ausgeprägt, entsprechende Einkünfte zu deklarieren.[1]

Die fehlende Kontrolldichte war sogar Anhaltspunkt für das BVerfG, wegen struktureller Vollzugsdefizite, die Besteuerung von Einkünften, z. B. Spekulationsgewinne in den Jahren 1997 und 1998, expressis verbis für verfassungswidrig zu erklären. Dies bedeutete, dass bei offenen Steuerfällen die entsprechenden anfallenden Steuerbeträge nicht mehr eingezogen werden durften.[2]

Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch einen weiteren Beschluss des BVerfG v. 8.11.2006[3], wonach für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aus Spekulationsgewinnen für den VZ 1997 die Grundlage fehlt. In der gleichen Entscheidung stellt das BVerfG jedoch fest, dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund Nichterklärung von Zinserträgen im VZ 1993 nicht zu beanstanden ist.[4] Die Verfassungsbeschwerde ist im Ergebnis zurückgewiesen worden.[5]

Jedoch hat der BFH bereits in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass wegen der verbesserten Erfassungsmöglichkeiten (insbesondere Zinsabschlagsteuer sowie der Erhebungssituation bei Auslandseinkünften auf Grund der ratifizierten EU-Zinsrichtlinie) die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nicht verfassungswidrig ist.[6]

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG ist in den Veranlagungszeiträumen seit 1993 nicht verfassungswidrig.[7]

Man kann jedoch realistischer Weise davon ausgehen, dass hinsichtlich der Einkün...

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