Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtssicherheit

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Frist (Abs 2 S 1).

Rn 13 Die Rügefrist beträgt zwei Wochen (Abs 2 S 1). Es handelt sich um eine Notfrist iSd § 233, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Die Frist beginnt nicht mit Zustellung des Urteils, sondern mit der Kenntniserlangung der Partei von der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dafür ist die positive Kenntnis der Partei oder ihres Prozessb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Auslegung.

Rn 3 Für die Auslegung der VO gelten allgemeine Auslegungsgrundsätze, wie sie auch sonst im Unionsrecht anerkannt sind. Ferner müssen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wertungsleitend berücksichtigt werden, etwa das Verbot der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit (EuGH Slg 94, I-467) oder die Verwirklichung des Justizanspruchs und des Rechts auf ein faires Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines zum Zuständigkeitsrecht nach der VO.

Rn 1 Die Zuständigkeitsordnung der VO 1215/2012 verdrängt, soweit anwendbar, vollständig das Zuständigkeitsregime des nationalen Prozessrechts nach der ZPO und anderen nationalen Prozessrechten. Art 4 I (bis 2015: ex-Art 2 I) beruht auf dem allgemeinen Prinzip des actor sequitur forum rei. Zur Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes ist eine ausdehnende Anwendung anderer (beson...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen der Frist.

Rn 2 Der Lauf der Einspruchsfrist setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils nach § 317, § 313b I, II voraus, wodurch sichergestellt wird, dass die beschwerte Partei von der Entscheidung Kenntnis nehmen kann (BGHZ 164, 347, 353). Nicht ausreichend ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Versäumnisurteils (allg BGHZ 186, 22, 25; zum VU Stuttg Ju...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4.4 Gibt es ein Gebot von Mindestausschüttungen bei Unternehmensbeteiligungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht?

Tz. 82 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Von der Finanzverwaltung werden im Falle von Unternehmensbeteiligungen gemeinnütziger Stiftungen teilweise folgende Vorgaben gemacht: Mindestausschüttung in Abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau bezogen auf den übertragenen Vermögenswert in Geld. Dies müsse grds. auch in Jahren erfolgen, in denen das Unternehmen Verluste oder nur geringe Ge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Dienstverhältnis

Tz. 3 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Ein Dienstverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, also die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV, A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Begründung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Abs 6).

Rn 12 Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschl (Abs 6 S 1). Sie ist zu begründen, wie ein Umkehrschluss aus den Ausnahmevorschriften der S 2 und 3 ergibt. S 2 erklärt die Vorschrift des § 564 für entspr anwendbar, nach welcher eine Entscheidung nicht begründet werden muss, soweit Rügen von Verfahrensmängeln, die keine absoluten Revisionsgründe (§ 547) b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bescheinigende Stelle.

Rn 10 Der Nachweis über die Unpfändbarkeit der Erhöhungsbeträge ist durch eine Bescheinigung der gesetzlich benannten Stellen zu führen. Dieser Terminus stimmt mit der Begrifflichkeit in der bisherigen Regelung des § 850k V 2 sowie in § 305 I Nr 1 InsO überein. Gesetzlich vorgeschrieben ist, was in der Bescheinigung unbedingt aufgenommen werden muss bzw was ggf aufgenommen w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts (Abs 1 Nr 1a).

Rn 3 In familiengerichtlichen Verfahren nach dem FamFG entscheidet das Familiengericht nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschl (§ 38 FamFG). Gg Entscheidungen der Familiengerichte ist deshalb nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Zuständigkeit der Familiengerichte und damit zugleich der Familiensenate beim OLG ist in § 23a I Nr 1 abschließend geregelt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Bewertung nach Durchschnittswerten (§ 8 Abs 2 S 10 EStG)

Rn. 527 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Nach § 8 Abs 2 S 8 EStG dürfen die obersten FinBeh der Länder mit Zustimmung des BMF für nicht von der SvEV erfasste Sachbezüge Durchschnittswerte festsetzen. Die so festgesetzten Werte sind als Verwaltungsanweisungen nur für die nachgeordneten FinBeh, nicht aber für die Gerichte bindend, werden von Letzteren jedoch zur Wahrung der Gleichmä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wirkung ab Antragstellung.

Rn 19 PKH wird erst bewilligt für die Zeit ab Antragstellung. PKH-Beschlüsse werden mit Bekanntgabe wirksam, damit tritt die Wirkung der PKH ein. Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung wirkt. Nach hM wirkt der PKH-Beschluss auf die Zeit der Antragstellung zurück, jedenfalls dann, wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen mit dem Antrag vorliegen. Insb muss also die E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form der Vollmacht.

Rn 12 Der Nachweis der wirksamen Erteilung der Vollmacht dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und ist durch Einreichung einer schriftlichen (Willens-)Erklärung über die Erteilung der Vollmacht an den Prozessbevollmächtigten in deutscher Sprache (Vollmachtsurkunde gemäß §§ 416, 371a) zu führen, die zu den Gerichtsakten genommen wird. Dies gilt in allen Verfahren, sow...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Wesen.

Rn 3 Eine gesetzliche Begriffsbestimmung findet sich für die materielle Rechtskraft weder in der ZPO noch im BGB. Über den Zweck, den Inhalt und das Wesen der materiellen Rechtskraft gibt es dementsprechend unterschiedliche Anschauungen. Zwar kommt den verschiedenen Rechtskrafttheorien eine wichtige Rolle bei der rechtstheoretisch richtigen Einordnung der Rechtskraftwirkunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 578 ff ZPO

Rn 1 Das Wesen des Wiederaufnahmeverfahrens besteht in der Beseitigung der Sperrwirkung der Rechtskraft. Ein unanfechtbar gewordenes Urt wird wieder anfechtbar, und das rkr geschlossene Verfahren wird neu verhandelt (Gaul ZZP 74, 49, 76–79; teils abw MüKoZPO/Braun/Heiß vor § 578 Rz 8, 9 mwN). Veranlasst ist die Wiederaufnahme, wenn das geschlossene Verfahren schwerste prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Beschwer.

Rn 40 Die Erinnerung erfordert keine Mindestsumme. Unstatthaft ist sie jedoch, wenn die Beschwer 200 EUR übersteigt, § 567 II, da dann die sofortige Beschwerde nach §§ 104 III, 567 I, § 11 I RPflG statthaft ist. Maßgebend ist die ganze oder tw Zu- oder Aberkennung von Kostenpositionen. Auch die Aberkennung nicht beantragter Kosten beschwert die Partei, da die Entscheidung ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 4 Für Verträge begründet Nr 1 in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Klägers am vertraglichen Erfüllungsort. Die Vorschrift beruht zwar auf dem Gedanken der Sach- und Beweisnähe, greift aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Zuständigkeitsklarheit auch ein, wenn es hieran im Einzelfall fehlt (EuGH Slg 94 I-2913). Für die Auslegung gilt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Reichweite und Grenzen der Bindungswirkung.

Rn 8 Der Beschl ist für das Adressatgericht bindend, insoweit allerdings nur hinsichtlich der Rechtswegfrage (§ 17a II 3), nicht indes bei anderweitiger sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit innerhalb seines Rechtswegs (BAG NJW 96, 742; OVG NRW Beschl v 31.1.24 – 4 E 72/24 – juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl v 6.6.17 – 1 SHa 2/17 – juris; Hamm Beschl v 3.11.16 – III-1 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über die Verordnung.

Rn 1 Die VO (ABl L 178 S. 1, ber 2022 ABl. L 103 S 18) hat die vormalige Brüssel IIa-VO abgelöst. Die neue VO, sog Brüssel IIb-VO (Überblick bei Erb-Klünemann/Niethammer-Jürgens FamRB 19, 454; Finger FuR 19, 640; Schulz FamRZ 20, 1141; Gruber/Möller IPRax 20, 393; Brosch GPR 20, 179; Garber/Lugani NJW 22, 2225; Flindt NZFam 22, 669; Hüßtege FamRZ 22, 1591) beinhaltet statt v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 801 ZPO – Landesrechtliche Vollstreckungstitel.

Gesetzestext (1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. (2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Auf die Einhaltung einer verzichtbaren (Rn 5–7) Verfahrens-, insb Formvorschrift (Rn 3), kann die Partei, in deren Interesse sie liegt, durch Verzicht (Rn 9) oder durch rügelose Einlassung (Rn 10) verzichten. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität hat eine Partei über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Klageantrag.

Rn 28 Der Klageantrag dient neben dem mitzuteilenden Lebenssachverhalt der Festlegung des Streitgegenstandes und schafft zugleich eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Andere grobe Berufspflichtverletzungen.

Rn 78 Der BGH und einige Instanzgerichte haben die Rspr zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern in einigen Entscheidungen auch auf andere grobe Berufspflichtverletzungen übertragen, etwa auf die Verletzung der Berufspflicht eines Schwimmmeisters (BGH NJW 62, 959, 960) oder von Pflegepersonal (BGH NJW 71, 241, 243; auf die Haftung eines Apothekers (Köln ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Sonstige Geldleistungen (§ 8 Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 296 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Ab dem VZ 2020 gehören auch die in § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Leistungen zu Einnahmen in Geld. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Nach den Ausführungen im Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs 19/14909, 44) erfolgt die Einfügung von...mehr

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§ 22 Einzeltestament / IV. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Rz. 27 Der Erblasser kann sein Testament auch widerrufen, indem er die bestehende Testamentsurkunde in der Absicht vernichtet, das Testament zu widerrufen (§ 2255 S. 1 Alt. 1 BGB). Die gleiche Wirkung hat es, wenn der Erblasser am bestehenden Testament Veränderungen vornimmt, durch die er seinen Willen zum Ausdruck bringt, seine schriftliche Willenserklärung aufheben zu woll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Antrag nicht fristgemäß.

Rn 2 Die Wirkung des MB, gg welchen Widerspruch nicht eingelegt ist, fällt sechs Monate nach Zustellung des MB weg, wenn der ASt bis dahin nicht den VB beantragt (§ 701 S 1). Die Frist des § 701 ist eine vAw zu beachtende Ausschlussfrist (BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89], Rz 8, zu § 612 HGB), die durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert und gg deren Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Missbrauch infolge besonderer Umstände.

Rn 55 Da die Durchbrechung der Rechtskraft nach der bereits vom RG und auch vom BGH stets betonten Formulierung auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (zB RGZ 163, 287, 289; BGHZ 103, 44, 46 = NJW 88, 971), reich...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.3.2.1 Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin

Tz. 16 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw. gemeinnützige AG oder gemeinnützige Genossenschaft) fällt unter § 11 UmwStG (s. Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872). Aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG einerseits und § 12 Abs. 5 Satz 1 UmwStG andererseits kann entnommen werden, dass die §§ 11–13 UmwStG auch für steuerfreie Körperschaft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Stufenklage.

Rn 8 Bei der Stufenklage wird mit der Auskunftsstufe auch bereits der noch unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig. Die daraus resultierenden Konsequenzen für die PKH-Bewilligung sind streitig. Es wird die Auffassung vertreten, dass die PKH-Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Daraus folge, dass die PKH-Bewilligung für die Auskunft jeden dann bezifferten Leistungsan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschwerdeschrift (Abs 2).

Rn 6 Die Beschwerde wird regelmäßig durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt (II 1). Die Vorschrift des S 2 über den Mindestinhalt einer Beschwerdeschrift ist durch das ZPO-Reformgesetz neu geschaffen worden. Ebenso wie § 519 II für die Berufungsschrift (vgl BTDrs 14/4722, 112) verlangt sie die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die (unbedingte) Erkl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die Einzeltatbestände des § 36 verfolgen jeweils spezifische Normzwecke. So dienen § 36 I Nr 1, Nr 2, Nr 4 und Nr 6 dem Zweck, den Rechtsschutz der Parteien zu gewährleisten, wenn infolge der (strittigen) Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der ZPO oder auf Grund tatsächlicher Umstände mit Bezug zu diesen Regelungen eine Rechtsschutzverweigerung der Gerichte droht (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Erklärung.

Rn 17 Die dogmatische Einordnung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (prozessuale Bewirkungshandlungen, Prozessvertrag zwischen den Parteien, Klageverzicht oder privilegierte Klagerücknahme) ist umstr (vgl bereits Habscheid JZ 63, 579), hat jedoch praktisch kaum Bedeutung. Es ist nahe liegend, die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als Rechtsinstitut eigener A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient prinzipiengestaltenden und definitorischen Zwecken. Als systembildende Grundlagennorm schränkt Abs 1 die Pfändung in das Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850a–850i ein. Bei der Zwangsvollstreckung sichert der Staat nicht allein den Interessen des Gläubigers. Er muss auch die Belange des Schuldners wahren und die sozialen sowie gesamtwirtschaftli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen, welche Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer zum Gegenstand haben.

Rn 4 Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals ist die gerichtliche Verfolgung des auf Herausgabe gerichteten Gesamtanspruchs aus § 2018 BGB (Nürnbg OLGZ 81, 115). Vom Wortlaut des § 27 abgedeckt sind aber auch die auf § 2027 I BGB gestützte Auskunftsklage (Nürnbg OLGZ 81, 115), die mit der Auskunftsklage im Wege der Stufenklage verbundene Klage auf Erteilung einer eidesstattl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 13 Die örtliche Zuständigkeit nach § 29 I ist an dem Ort gegeben, an dem die str Verpflichtung zu erfüllen ist (Erfüllungsort). Diese muss nicht identisch sein mit der klageweise geltend gemachten Verpflichtung. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrundeliegende (originäre) Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 4. Konsequenzen aus den Unsicherheiten der objektiven Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EuErbVO

Rz. 32 Erblasser, die beabsichtigen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen, sollten sich aufgrund der Unsicherheiten, die sich aus der objektiven Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sowie der Ausweichklausel nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO ergeben, gründlich überlegen, ob sie ihr Heimatrecht wählen, um auf di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verkündungsmängel.

Rn 8 Zum Problemkomplex: Jauernig NJW 86, 117. Vor Verkündung oder Zustellung kann das Urt mangels Existenz noch nicht angegriffen werden (RGZ 161, 61, 63). Bei der Verlegung des VT und dem unangemessenen Hinausschieben der Frist des Abs 1 S 2 handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der eine sofortige Beschwerde nach § 252 begründen kann (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 8); ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. § 15a Abs 4 EStG: Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes

Schrifttum: Hennig, Feststellungsverfahren gem § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO im Zusammenhang mit § 15a EStG, DStZ 1985, 171; Mihm, Gesonderte Feststellung gem § 15a Abs 4 EStG, NWB F 2, 4357; Förg, Feststellung von Gewinnen und Verlusten insb in den Fällen des § 15a Abs 1–3 EStG bei KG, FR 1994, 181. Rn. 42 Stand: EL 179 – ET: 02/2025 Gegenstand der aus Gründen der Rechtssicherhei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Freigestellter Personenkreis.

Rn 2 Das in § 18 GVG seit der Änderung im Jahre 1974 (BGBl I 761) in Bezug genommene, vom Bundesgesetzgeber ohnedies in unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht transformierte Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom April 1961 (WÜD, BGBl II 64, 957) geht auf eine Resolution der UN-Vollversammlung zurück und basiert nach seiner Präambel auf dem in der UN-C...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Gesetzliche Regelung

Rz. 1237 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.7.2009[2], in Kraft seit dem 4.8.2009, wurden hierzu gesetzliche Regelungen geschaffen (s. insb. §§ 257b, 257c, 243 Abs. 4, § 302 Abs. 1 Satz 2, § 273 Abs. 1a StPO). Deren Ziel ist es, mittels klarer, der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung dienenden Vorgaben eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beschränkte Steuerpflicht (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] § 17 Abs. 3 ErbStG gewährt seit dem 24.6.2017 (§ 37 Abs. 13 ErbStG) den Freibetrag vollumfänglich auch für beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Damit sollte der vorherige, unionsrechtswidrige Zustand beseitigt werden.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2024[3] wurden zudem die Voraussetzungen für die von ausländischen Staaten zu leisten...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Nachlassspaltung

Rz. 87 Im Anwendungsbereich des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte, also seinem Heimatrecht. Nach § 14 Abs. 2 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Prozessvollmacht wird die spezielle Vollmacht bezeichnet, die den Bevollmächtigten zur Prozessführung für den Vertretenen ermächtigt. Entspr ihrer Zweckbestimmung findet auf sie grds nur das Prozessrecht Anwendung. Dies gilt auch, soweit Prozesshandlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden (zB Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr 5; BG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Den Begriff des gewöhnlichen – in Abgrenzung des vorübergehenden oder gelegentlichen – Aufenthalts eines Kindes – (zum hiervon abw zu definierenden gewöhnlichen Aufenthalt eines Beteiligten Art 3 Rn 4) – hat der EuGH (FamRZ 18, 1426 = ECLI:EU:C:2018:513; 17, 1506 = ECLI:EU:C:2017:436 [zu Art 11 Brüssel IIa-VO]; 17, 734; 11, 617; 09, 843; Anm Mankowski GPR 11, 209; Pirru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unmöglichkeitseinwand.

Rn 14 Aus dem Erfordernis der ausschl Abhängigkeit vom Willen des Schuldners folgt ferner, dass diese im Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung (Celle MDR 98, 923, 924) noch durchführbar sein muss und nicht objektiv oder subjektiv unmöglich sein darf (BGH MDR 09, 468, Rz 13). Im Fall vorübergehender Unmöglichkeit ist die Zwangsvollstreckung für den entspr Zeitraum (einstw) un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Transfervermerk (Abs 3).

Rn 10 Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auf dem Ausdruck des elektronischen Dokuments (s Abs 1), welches nicht über einen sicheren Übertragungsweg (Rn 8) eingereicht wird und dass eine qeS (Rn 5) aufweist, (wie bisher) das Ergebnis der dreifachen Sorgfaltsprüfung vermerkt sein: Der nach Nr 1 vorgesehene automatische Abgleich der Hash-Werte bezweckt, die Integrität, die A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Beschlussfassung (S 3).

Rn 41 Nach dem Eingang der Stellungnahme des Berufungsklägers bzw nach Fristablauf ohne Eingang einer Stellungnahme hat das Berufungsgericht (gesamter Spruchkörper, Rn 35) erneut darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung (Rn 25 ff) weiterhin vorliegen. Bejaht es dies einstimmig, soll es die Berufung durch Beschl zurückweisen. Eine Änderun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 1d Während die §§ 850–850b bestimmen, was als Arbeitsentgelt oder entspr Einkommen des Schuldners in den Vollstreckungsschutz einbezogen ist, enthält § 850c die zentrale Regelung darüber, inwieweit das laufende, also wiederkehrend gezahlte Arbeitseinkommen für nicht bevorrechtigte Gläubiger pfändbar ist. Die Regelung justiert damit das gesamte System des sozialen Pfändung...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 2. Verfügung unter Mitwirkung des Nacherben

Rz. 121 Wie bereits ausgeführt (vgl. Rdn 18), sind Verfügungen stets wirksam, wenn der Nacherbe durch Zustimmung (also Einwilligung oder Genehmigung) daran mitgewirkt hat. Während auch der bedingte Nacherbe zustimmen muss, gilt dies für den Ersatznacherben grundsätzlich nicht (ausführlich zur im Einzelfall diffizilen Abgrenzung siehe Rdn 47 ff.). Rz. 122 Der Nacherbe gibt mit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr