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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / m) Ereignisse nach dem Erbfall

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 125

Veränderungen nach dem Erbfall können ebenfalls Anlass der ergänzenden Testamentsauslegung sein. Ist die letztwillige Verfügung jedoch in vollem Umfang wirksam geworden, ist eine ergänzende Auslegung ausgeschlossen. In diesem Fall geht die Rechtssicherheit vor.[353] Dies entspricht auch dem realen Willen des Erblassers, der weiß, dass er mit dem Erbfall eine Rechtsfolge setzt und die weitere Herrschaft über den Nachlass verliert, wenn die Erbschaft dem Erben ohne Bedingung und Auflage angefallen ist. Ein späteres Verhalten des Erben bzw. der Gebrauch, den er vom Nachlass macht, kann im Wege ergänzender Auslegung keine Berücksichtigung mehr finden.

 

Rz. 126

Gleiches gilt für ein unbedingt angefallenes Vermächtnis. Auch dieses kann aufgrund einer später eintretenden Geldentwertung nicht im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung erhöht werden. Schlägt der Erbe eine ihn begünstigende Regelung aus und führt dies demgemäß zur Unwirksamkeit, kann die ergänzende Auslegung nicht zur Annahme einer Nacherbfolge oder eines Nachvermächtnisses führen, bei dem der Erbe dann dasselbe bekommen würde, was er vorher ausgeschlagen hat.[354]

 

Rz. 127

Anders ist es zu beurteilen, wenn die Wirkung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des Erblassers nicht sofort mit dem Erbfall, sondern in zeitlicher Distanz zu diesem eintreten soll. In diesem Fall sind Veränderungen, die zwischen dem Erbfall und dem Eintritt der vollen Wirkung der letztwilligen Verfügung auftreten, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu berücksichtigen. Beispiele hierfür sind: die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, wenn Veränderungen zwischen Eintritt des Vorerbfalls und Eintritt des Nacherbfalls eintreten; die Anordnung einer aufschiebend bedingten Verfügung;[355] die Anordnung eines Vermächtnisses od...

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