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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 1.2.4.1 Gesetzliche Vertretung bei natürlichen Personen

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 142

Wer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten (Eltern, vom Vormundschafts- oder Nachlassgericht bestellter Vormund, Betreuer oder Pfleger).

 

Rz. 143

Nach §§ 104 Nr. 2, 105 BGB ist die Kündigung unwirksam, wenn der Erklärende bei Abgabe geistig gestört und damit geschäftsunfähig ist. Wird der Erklärende nach Abgabe geschäftsunfähig, hat dies auf die Wirksamkeit der Willenserklärung keinen Einfluss (vgl. § 130 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 144

Nach §§ 2, 107, 111 BGB ist die Kündigung unwirksam, wenn der Erklärende minderjährig ist und nicht über die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters verfügt bzw. diese nicht in Schriftform (§ 126 BGB) vorlegt und der Erklärungsempfänger die Kündigung deshalb unverzüglich (§ 121 BGB) zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

 

Rz. 145

Nach § 112 BGB ist der minderjährige Arbeitgeber, der durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt wurde, unbeschränkt geschäftsfähig für solche Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, also insbesondere für Kündigungen gegenüber seinen Arbeitnehmern.[1] Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt. Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

 

Rz. 146

Ist die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nach diesen Vorschriften unwirksam, kann dieser Mangel nicht durch Ablauf der Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG geheilt werden, da der Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. des beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor dem Ziel schneller Rec...

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