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Grundbesitz und Insolvenz: Insolvenzanfechtung – Aussond ... / 1.1.5 Gläubigerbenachteiligung

Dr. Michael Cirullies
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Nachteil für Gläubiger?

Weitere Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist, dass durch die Rechtshandlung Gläubiger – auch nur mittelbar – benachteiligt werden. Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers, so bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen.[1] Eine Gläubigerbenachteiligung kann fehlen, wenn mit dem weggegebenen Geldbetrag gerade diejenigen Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Verwalter in gleicher Weise hätte befriedigen müssen.[2]

Auch bei einer Grundstücksübertragung ist zu differenzieren: Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.[3]

Bargeschäfte

"Bargeschäfte" waren vormals gemäß § 142 InsO in der Regel nicht anfechtbar, weil der Schuldner unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält und eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ausscheidet. Doch durch die Reform des Anfechtungsrechts im Jahr 2017[4] wurde auch die Vorschrift des § 142 InsO verschärft. Nunmehr ist auch ein Bargeschäft anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner "unlauter" handelte. Die Begrifflichkeit dieses unlauteren Handelns hat der BGH[5] jetzt näher definiert: Ein Schuldner handelt bei einem Bargeschäft unlauter, wenn es sich weniger um die Abwicklung eines Bargeschäfts handelt als vielmehr um ein die übrigen Gläubiger gezielt schädigendes Verhalten. ...

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