Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Haskamp, Gleichgerichtete Interessen iSd § 8c Abs 1 S 3 KStG – Zugleich Bespr des Urt des Nds FG v 26.02.2015–6 K 424/13, DStR 2015, 1593;
Krüger/Bakeberg, Neues zu gleichgerichteten Interessen beim Unternehmenskauf – Zugleich Anm zum BFH-Urt v 22.11.2016 – I R 30/15, Ubg 2018, 523;
Ronneberger, Wann hat eine Erwerbergr gleichgerichtete Interessen gem § 8c KStG?, NWB 2017, 3135;
Linz, Beteiligungserwerb an einer Verlust-GmbH: Problemfall "Erwerbergr" und weitere Aspekte, GStB 2019, 339.
Tz. 114
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 8c Abs 1 S 2 KStG gilt als ein Erwerber iSd S 1 auch eine Gr von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (sog Erwerberkreis, dazu s Tz 95ff). Der Begriff der "gleichgerichteten Interessen" wird allerdings durch § 8c KStG selbst nicht näher bestimmt bzw konkretisiert. Die urspr Verw-Auff hierzu in Rn 27 des BMF-Schr v 04.07.2008 (s Tz 115) hat durch die BFH-Rspr eine klare Absage erteilt bekommen (s Tz 117). Zur neuen, der BFH-Rspr folgenden Auff der FinVerw s Tz 118 ff.
Wegen der stlichen Behandlung zwischen Beteiligungserwerben innerhalb eines Erwerberkreises s Tz 99 ff.
Tz. 115
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Frühere Auff der FinVerw
Vom Vorliegen gleichgerichteter Interessen war nach der mittlerweile überholten Rn 27 des BMF-Schr v 04.07.2008 regelmäßig auszugehen, wenn eine Abstimmung zwischen den Erwerbern stattgefunden hat, wobei kein schriftlicher Vertrag vorliegen muss. Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks iSd § 705 BGB sollte nach Verw-Auff zur Begr gemeinsamer Interessen ausreichen, war aber nicht Voraussetzung. Gleichgerichtete Interessen lagen danach zB vor, wenn mehrere Anteilserwerber zwecks einheitlicher Willensbildung zusammenwirken. Dazu s auch van Lishaut (FR 2008, 789, 798) mit dem Hinweis auf die ausdrückliche politische Abstimmung die...