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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.4 Antragserfordernis

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Beschäftigte werden grundsätzlich nur auf Antrag einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Der Antrag war – sofern das Arbeitsverhältnis nicht am 1.1.2020 geruht hat – gemäß § 29d Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-L bis zum Ablauf des 31.12.2020 zu stellen und wirkte auf den 1.1.2020 zurück. Das heißt, eine nach dem 1.1.2020 in der bisherigen Entgeltgruppe eingetretene Änderung der Stufenzuordnung bleibt unberücksichtigt. Die Antragstellung ist nicht formgebunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit bietet sich die Textform (bspw. Antragstellung per E-Mail) an. Bezüglich der Modalitäten der Antragstellung kann sinngemäß auf die Grundsätze des § 29a TVÜ-L zurückgegriffen werden.

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