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Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote / 3.2 Beschäftigungsverbot nach ärztlichem Zeugnis

Heike Jansen
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Vor der Entbindung dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.[1] Die Schwangere muss die drohende Gefährdung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Bislang einhellige Auffassung war, dass das ärztliche Zeugnis schriftlich ausgestellt sein muss. Hinsichtlich der Folgefrage, ob Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG zu zahlen sei, billigte das BAG der Schwangeren jedoch zu, den Nachweis für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots auch auf andere Weise, z. B. durch Aussage des Arztes im Prozess, zu führen.[2] Ob diese Lockerung allerdings auch für das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 MuSchG (und nicht nur für den Mutterschutzlohn) gilt, ist zweifelhaft. Denn der Arbeitgeber bedarf wegen der möglichen Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat der Rechtssicherheit, die nur durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis zu erlangen ist.

Das Zeugnis kann von jedem approbierten Arzt ausgestellt sein, es muss nicht von einem Gynäkologen stammen. Die Kosten für das Zeugnis hat die Schwangere zu tragen.[3]

An dieser Kostentragungspflicht ändert auch § 9 Abs. 6 MuSchG nichts, denn es handelt sich bei dem ärztlichen Zeugnis nach § 16 MuSchG nicht um eines das "auf Verlangen des Arbeitgebers" ausgestellt wird.

Ein ordnungsgemäß ausgestelltes ärztliches Zeugnis hat einen hohen Beweiswert.[4] Der Arbeitgeber muss im Streitfall das Gericht von der Unrichtigkeit überzeugen; dazu hat er Umstände darzulegen und zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an den Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots führen. Erst dann muss die Schwangere ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden und Angaben zum Verlauf der Schwangerschaft und ihrem Gesundheitszustand machen.[5] Der Arbeitgeber kann den Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots z. B. widerlegen, indem eine weitere ärztliche Untersuchung ein anderes Ergebnis erbringt; er kann auch Tatsachen vorbringen, die darauf schließen lassen, dass das ärztliche Zeugnis auf falscher Tatsachengrundlage erteilt worden war (z. B. von der Schwangeren unrichtig geschilderte Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen).

Das Beschäftigungsverbot reicht so weit, wie im ärztlichen Zeugnis nach Umfang und Dauer angegeben. Wenn der Arzt nicht jede Beschäftigung verbietet, kann die Schwangere – im Rahmen des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts – mit anderen, nicht untersagten Tätigkeiten beschäftigt werden.

Nach der Entbindung dürfen Frauen, die nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.[6] Das Beschäftigungsverbot wirkt erst, wenn die Mutter ein ärztliches Zeugnis vorlegt. Dieses Zeugnis sollte die Dauer des Verbots angeben und muss sich an den gesetzlichen Rahmen ("in den ersten Monaten nach der Entbindung") halten.

Infographic

[1] § 16 Abs. 1 MuSchG.
[2] BAG, Urteil v. 1.10.1997, 5 AZR 685/96.
[3] BAG, Urteil v. 5.3.1957, 1 AZR 72/55.
[4] BAG, Urteil v. 5.7.1995, 5 AZR 135/94.
[5] BAG, Urteil v. 12.3.1997, 5 AZR 766/95.
[6] § 16 Abs. 2 MuSchG.

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