Vor der Entbindung dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Die Schwangere muss die drohende Gefährdung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Bislang einhellige Auffassung war, dass das ärztliche Zeugnis schriftlich ausgestellt sein muss. Hinsichtlich der Folgefrage, ob Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG zu zahlen sei, billigte das BAG der Schwangeren jedoch zu, den Nachweis für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots auch auf andere Weise, z. B. durch Aussage des Arztes im Prozess, zu führen. Ob diese Lockerung allerdings auch für das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 MuSchG (und nicht nur für den Mutterschutzlohn) gilt, ist zweifelhaft. Denn der Arbeitgeber bedarf wegen der möglichen Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat der Rechtssicherheit, die nur durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis zu erlangen ist.
Das Zeugnis kann von jedem approbierten Arzt ausgestellt sein, es muss nicht von einem Gynäkologen stammen. Die Kosten für das Zeugnis hat die Schwangere zu tragen.
An dieser Kostentragungspflicht ändert auch § 9 Abs. 6 MuSchG nichts, denn es handelt sich bei dem ärztlichen Zeugnis nach § 16 MuSchG nicht um eines das "auf Verlangen des Arbeitgebers" ausgestellt wird.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes ärztliches Zeugnis hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber muss im Streitfall das Gericht von der Unrichtigkeit überzeugen; dazu hat er Umstände darzulegen und zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an den Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots führen. Erst dann muss die Schwangere ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden und Angaben zum Verlauf der Schwangerschaft und ihrem Gesundheitszustand m...