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Kündigung – Form und Inhalt / 5 Angabe des Beendigungstermins

Rudolf Stürzer
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Die unrichtige oder fehlende Angabe des Beendigungstermins stellt zwar für sich keinen Unwirksamkeitsgrund dar, jedoch sollte aus Gründen der Klarheit in jedem Fall der Beendigungstermin unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen im Kündigungsschreiben genannt sein. Verzögert sich z. B. der Zugang der Kündigung unvorhergesehen über den 3. Werktag eines Monats hinaus, berührt dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht; vielmehr wirkt diese dann zum nächstzulässigen Termin.

Unzutreffend und in Widerspruch zur herrschenden Meinung steht das LG Göttingen[1], wonach eine Kündigung unwirksam sein soll, wenn der Beendigungstermin fehlerhaft angegeben wurde. Vielmehr ist eine solche Kündigung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Beendigungstermin umzudeuten, wenn keine Gründe dagegensprechen, dass der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Zeitpunkt beenden wollte.[2] Die Auffassung des LG Göttingen würde in der Praxis wohl dazu führen, dass der kündigende Vermieter keinen Beendigungstermin mehr benennen wird, um nicht Gefahr zu laufen, den Termin unrichtig anzugeben. Dies wäre sogar nach Auffassung des LG Göttingen zulässig, würde jedoch sicherlich nicht der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienlich sein.

 
Hinweis

Räumungsklage

Ein Mieter, der unter Berufung auf diese – falsche – Mindermeinung die Räumung verweigert, gibt dem Vermieter Anlass zur Räumungsklage und ist zur Tragung der anfallenden Kosten verpflichtet.[3]

[1] LG Göttingen, Urteil v. 23.1.1991, 5 S 109/90, WuM 1991, 266.
[2] OLG Hamm, Urteil v. 28.9.1993, 7 U 41/93, MDR 1994, 56; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 564 Rn. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 32; Köhler, Wohnraummiete, 3. Aufl., § 94 Rn. 8a; LG Mannheim, Urteil v. 12.11.1969, 5 S 59/69, NJW 1970, 328.
[3] LG ...

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