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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegeze ... / 3.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Antragsfrist: 10 Tage

Der Anspruch nach § 3 PflegeZG ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch genommen werden soll, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Wird die Pflegezeit nicht zu Beginn einer unvorhergesehenen kurzfristig aufgetretenen Pflegesituation in Anspruch genommen, sondern aus einer vorangehenden Familienpflegezeit heraus, ist die längere, für die Familienpflegezeit geltende Ankündigungsfrist von 8 Wochen einzuhalten.[1] Dabei gilt, dass sich die nach der Familienpflegezeit in Anspruch genommene Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen muss. Eine Unterbrechung zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit ist in diesem Fall nicht zulässig.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Ankündigung beim Arbeitgeber.

Textform

Die Ankündigung der Pflegezeit kann gegenüber dem Arbeitgeber seit dem 1.1.2025 in Textform erfolgen. Die strengere Schriftform ist mit Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes nicht mehr erforderlich. Die Textform i. S. v. § 126b BGB umfasst jegliche Erklärung oder Mitteilung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (z. B. E-Mails, Fax, SMS, Dokumente auf Papier). Eine Unterschrift ist nicht notwendig. Nicht möglich ist die rein mündliche Beantragung der Pflegezeit. Die Ankündigung muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit erfolgen.

Ist die erforderliche Form nicht eingehalten, so ist die Pflegezeit nicht formwirksam (und rechtzeitig) geltend gemacht, und Beschäftigte bleiben unverändert...

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