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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts / 2 Anwendungsbereich

Prof. Dr. Günter Spinner
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Rz. 3

Die Klagefrist des § 17 TzBfG erfasst sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse.[1] Dabei kommt es auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob auf dieses die besonderen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar sind. Ebenso unerheblich ist es, um welche Art der Befristung es sich handelt. § 17 TzBfG erfasst sowohl Befristungen mit, als auch solche ohne Sachgrund und auch Befristungen aufgrund spezialgesetzlicher Sonderregelung außerhalb des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.[2] Nur so kann der gesetzgeberische Wille verwirklicht werden, durch Einführung einer materiell-rechtlichen Klagefrist zügig Rechtssicherheit herbeizuführen.[3]

 

Rz. 4

Die Klagefrist des § 17 TzBfG umfasst sämtliche Unwirksamkeitsgründe einer Befristung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb des Teilzeit- und Befristungsgesetzes liegen und unabhängig davon, ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Vorgaben handelt.[4] Wie sich aus dem Zusammenspiel mit § 16 TzBfG ergibt, erfasst die Klagefrist des § 17 TzBfG darüber hinaus – anders als von § 4 Satz 1 KSchG – auch die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform.[5]

 

Rz. 5

Bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Befristung ist zu differenzieren. Macht der Arbeitnehmer geltend, die Befristungsabrede stelle eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar, so muss er die Klagefrist nach § 17 TzBfG nicht einhalten.[6] Die überraschende Klausel ist gerade nicht Bestandteil des Vertrags geworden. Demgegenüber ist die mangelnde Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG geltend zu machen. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass die Befristungsklausel nach § 306 Abs. 1 BGB...

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