Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Steuerliche Schlussbilanz

Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 15

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Eine übertragende Kö hat gem § 17 Abs 2 UmwG auf den dem Verschmelzungsstichtag unmittelbar vorangehenden Tag eine hr-liche Schlussbil aufzustellen, die der Anmeldung der Verschmelzung zur HReg-Eintragung beizufügen ist. Der Stichtag, auf den diese Schlussbil aufgestellt wird, darf höchstens acht Monate vor dem Tag der H-Reg-Anmeldung liegen, wobei diese Frist bei in 2020 und 2021 erfolgten Verschmelzungen bedingt durch die Covid-19-Pandemie auf zwölf Monate ausgeweitet worden ist. Näheres dazu s § 2 UmwStG Tz 18ff. Einer hr-lichen Schlussbil bedarf es auch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (s § 122k Abs 1 UmwGaF bzw ab dem 01.03.2023 § 315 Abs 2 UmwG). Da für diese Bil gem § 17 Abs 2 S 2 UmwG die Vorschriften für die Jahresbil entspr gelten, kommt darin ein über dem Bw liegender Wertansatz nur in dem von § 253 HGB vorgegebenen Rahmen in Betracht (dazu s § 2 UmwStG Tz 12 und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, Anh. 2 Rn 12ff).

 

Tz. 16

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Für die stliche Schlussbil, zu deren Erstellung auf den stlichen Übertragungsstichtag die übertragende Kö gem § 11 Abs 1 UmwStG verpflichtet ist (s § 2 UmwStG Tz 35), gelten die in § 11 UmwStG enthaltenen, nachstehend erläuterten Regelungen (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.02 iVm 03.01). Ebenso ist die Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das FA nach § 5b EStG zu beachten (s UmwSt-Erl 2025 Rn 03.04 und s § 3 UmwStG Tz 25).

Eine stliche Schlussbil ist unabhängig davon aufzustellen, ob der stliche Übertragungsstichtag mit dem normalen Abschlussstichtag der übertragenden Kö übereinstimmt oder ob er von dem normalen Abschlussstichtag abweicht. Auch spielt es dafür keine Rolle, ob die übertragende Kö im Inl stpfl oder zur Buchführung verpflichtet ist. Die Vorlage einer stlichen Schlussbil ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie für inl Besteuerungszwecke nicht benötigt wird (s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 112, 129).

Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.02 iVm Rn 03.01) ist die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG eine eigenständige Bil neben der Gewinnermittlungsbil iSd § 4 Abs 1, § 5 EStG, dh im Grundsatz hat die Übertragerin zwei Bil zu erstellen (sog Zweibil-Theorie, s. Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 113 und 221). Die FinVerw akzeptiert aber auch eine ausdrückliche Erklärung, dass die St-Bil iSd § 4 Abs 1, § 5 EStG gleichzeitig die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG sein soll (dazu s Tz 43). Daher dürfte in der Praxis in Fällen des Bw-Ansatzes idR tats nur eine stliche Bil abgegeben werden.

 

Tz. 16a

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Mit dem JStG 2024 v 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) hat der Ges-Geber für Verschmelzungen, deren Anmeldung zur Reg-Eintragung nach dem 05.12.2024 erfolgt ist, in § 11 Abs 3 UmwStG iVm. § 3 Abs. 2a UmwStG die Verpflichtung zur Abgabe einer stlichen Schlussbil ausdrücklich normiert. Dies führt zu einer klarstellenden ges Verankerung der unter Tz 16 dargestellten sog Zweibil-Theorie. Dergleichen gilt für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, die zur Erhöhung der Rechtssicherheit in das Ges aufgenommen worden ist (s Ges-Begr, BT-Drs 20/12780, 154). Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat indes unverändert keine negative Auswirkung auf die Ausübung des Wertansatzwahlrechts nach § 11 Abs 2 UmwStG (s Tz 48).

Wegen weitergehender Details s § 3 UmwStG Tz 156aff.

 

Tz. 17

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Die Verpflichtung zur Aufstellung einer stlichen Schlussbil auf den stlichen Übertragungsstichtag betrifft jede von dem sachlichen Anwendungsbereich des § 11 UmwStG erfasste Kö. Folglich hat im Falle der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung einer EU-/EWR- ausl Kö nach D auch diese ausl Kö eine stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG auf den stlichen Übertragungsstichtag zu erstellen, und zwar unter Zugrundelegung der dt stlichen Regelungen und Bilanzierungsvorschriften (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.02; dazu s auch § 3 UmwStG Tz 22ff). Es besteht keine Bindung an eine evtl erstellte Schlussbil nach ausl StR (s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1525, 1527 und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 112). Krit dazu s Käbisch/Bunzeck (IWB 2011, 392) und s Klingberg/Nitzschke (Ubg 2011, 451, 456), die Vereinfachungsregeln fordern.

Für die übertragende ausl Kö ist diese stliche Schlussbil lediglich bei Vorhandensein einer (der beschr KStPflicht unterliegenden) inl BetrSt von Bedeutung, und zwar für Zwecke der Ermittlung eines evtl Übertragungsgewinns.

Bedeutung hat die stliche Übertragungsbil der ausl Übertragerin wegen der in § 12 Abs 1 UmwStG geregelten zwingenden Wertverknüpfung in jedem Fall für eine inl übernehmende Kö.

Für den Fall einer grenzüberschreitenden Hinausverschmelzung hat die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG Bedeutung für die Ermittlung eines stpfl Übertragungsgewinns.

 

Tz. 18

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Bei der Bestimmung des Stichtags, auf den die stliche Schlussbil der übertragenden Kö zu erstellen ist, ist bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen § 2 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft
Gesetze
Bild: Jürgen Priewe - Fotolia

Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers.


Steueränderungen 2025: Steueränderungen 2025: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Steuern 2025
Bild: Haufe Online Redaktion

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2024/2025 im Steuerrecht? Wir geben einen Überblick. Im ersten Kapitel geht es um die gesetzlichen Änderungen bei der Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und im Umwandlungssteuergesetz.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.4 ABC der Einzelpositionen in der steuerlichen Schlussbilanz
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.4 ABC der Einzelpositionen in der steuerlichen Schlussbilanz

  Tz. 51 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Abfindungen an ausscheidende bzw der Verschmelzung widersprechende AE Diesen liegt eine Veräußerung der Anteile durch den ausscheidenden AE an die Übernehmerin zu Grunde. Nach § 12 Abs 2 S 3 iVm § 5 Abs 1 UmwStG ist ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren