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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Steuerliche Schlussbilanz

Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
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Tz. 15

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Eine übertragende Kö hat gem § 17 Abs 2 UmwG auf den dem Verschmelzungsstichtag unmittelbar vorangehenden Tag eine hr-liche Schlussbil aufzustellen, die der Anmeldung der Verschmelzung zur HReg-Eintragung beizufügen ist. Der Stichtag, auf den diese Schlussbil aufgestellt wird, darf höchstens acht Monate vor dem Tag der H-Reg-Anmeldung liegen, wobei diese Frist bei in 2020 und 2021 erfolgten Verschmelzungen bedingt durch die Covid-19-Pandemie auf zwölf Monate ausgeweitet worden ist. Näheres dazu s § 2 UmwStG Tz 18ff. Einer hr-lichen Schlussbil bedarf es auch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (s § 122k Abs 1 UmwGaF bzw ab dem 01.03.2023 § 315 Abs 2 UmwG). Da für diese Bil gem § 17 Abs 2 S 2 UmwG die Vorschriften für die Jahresbil entspr gelten, kommt darin ein über dem Bw liegender Wertansatz nur in dem von § 253 HGB vorgegebenen Rahmen in Betracht (dazu s § 2 UmwStG Tz 12 und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, Anh. 2 Rn 12ff).

 

Tz. 16

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Für die stliche Schlussbil, zu deren Erstellung auf den stlichen Übertragungsstichtag die übertragende Kö gem § 11 Abs 1 UmwStG verpflichtet ist (s § 2 UmwStG Tz 35), gelten die in § 11 UmwStG enthaltenen, nachstehend erläuterten Regelungen (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.02 iVm 03.01). Ebenso ist die Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das FA nach § 5b EStG zu beachten (s UmwSt-Erl 2025 Rn 03.04 und s § 3 UmwStG Tz 25).

Eine stliche Schlussbil ist unabhängig davon aufzustellen, ob der stliche Übertragungsstichtag mit dem normalen Abschlussstichtag der übertragenden Kö übereinstimmt oder ob er von dem normalen Abschlussstichtag abweicht. Auch spielt es dafür keine Rolle, ob die übertragende Kö im Inl stpfl oder zur Buchführung verpflichtet ist. Die Vorlage einer stlichen Schlussbi...

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