Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
Tz. 15
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Eine übertragende Kö hat gem § 17 Abs 2 UmwG auf den dem Verschmelzungsstichtag unmittelbar vorangehenden Tag eine hr-liche Schlussbil aufzustellen, die der Anmeldung der Verschmelzung zur HReg-Eintragung beizufügen ist. Der Stichtag, auf den diese Schlussbil aufgestellt wird, darf höchstens acht Monate vor dem Tag der H-Reg-Anmeldung liegen, wobei diese Frist bei in 2020 und 2021 erfolgten Verschmelzungen bedingt durch die Covid-19-Pandemie auf zwölf Monate ausgeweitet worden ist. Näheres dazu s § 2 UmwStG Tz 18ff. Einer hr-lichen Schlussbil bedarf es auch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (s § 122k Abs 1 UmwGaF bzw ab dem 01.03.2023 § 315 Abs 2 UmwG). Da für diese Bil gem § 17 Abs 2 S 2 UmwG die Vorschriften für die Jahresbil entspr gelten, kommt darin ein über dem Bw liegender Wertansatz nur in dem von § 253 HGB vorgegebenen Rahmen in Betracht (dazu s § 2 UmwStG Tz 12 und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, Anh. 2 Rn 12ff).
Tz. 16
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Für die stliche Schlussbil, zu deren Erstellung auf den stlichen Übertragungsstichtag die übertragende Kö gem § 11 Abs 1 UmwStG verpflichtet ist (s § 2 UmwStG Tz 35), gelten die in § 11 UmwStG enthaltenen, nachstehend erläuterten Regelungen (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.02 iVm 03.01). Ebenso ist die Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das FA nach § 5b EStG zu beachten (s UmwSt-Erl 2025 Rn 03.04 und s § 3 UmwStG Tz 25).
Eine stliche Schlussbil ist unabhängig davon aufzustellen, ob der stliche Übertragungsstichtag mit dem normalen Abschlussstichtag der übertragenden Kö übereinstimmt oder ob er von dem normalen Abschlussstichtag abweicht. Auch spielt es dafür keine Rolle, ob die übertragende Kö im Inl stpfl oder zur Buchführung verpflichtet ist. Die Vorlage einer stlichen Schlussbil ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie für inl Besteuerungszwecke nicht benötigt wird (s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 112, 129).
Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.02 iVm Rn 03.01) ist die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG eine eigenständige Bil neben der Gewinnermittlungsbil iSd § 4 Abs 1, § 5 EStG, dh im Grundsatz hat die Übertragerin zwei Bil zu erstellen (sog Zweibil-Theorie, s. Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 113 und 221). Die FinVerw akzeptiert aber auch eine ausdrückliche Erklärung, dass die St-Bil iSd § 4 Abs 1, § 5 EStG gleichzeitig die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG sein soll (dazu s Tz 43). Daher dürfte in der Praxis in Fällen des Bw-Ansatzes idR tats nur eine stliche Bil abgegeben werden.
Tz. 16a
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Mit dem JStG 2024 v 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) hat der Ges-Geber für Verschmelzungen, deren Anmeldung zur Reg-Eintragung nach dem 05.12.2024 erfolgt ist, in § 11 Abs 3 UmwStG iVm. § 3 Abs. 2a UmwStG die Verpflichtung zur Abgabe einer stlichen Schlussbil ausdrücklich normiert. Dies führt zu einer klarstellenden ges Verankerung der unter Tz 16 dargestellten sog Zweibil-Theorie. Dergleichen gilt für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, die zur Erhöhung der Rechtssicherheit in das Ges aufgenommen worden ist (s Ges-Begr, BT-Drs 20/12780, 154). Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat indes unverändert keine negative Auswirkung auf die Ausübung des Wertansatzwahlrechts nach § 11 Abs 2 UmwStG (s Tz 48).
Wegen weitergehender Details s § 3 UmwStG Tz 156aff.
Tz. 17
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Die Verpflichtung zur Aufstellung einer stlichen Schlussbil auf den stlichen Übertragungsstichtag betrifft jede von dem sachlichen Anwendungsbereich des § 11 UmwStG erfasste Kö. Folglich hat im Falle der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung einer EU-/EWR- ausl Kö nach D auch diese ausl Kö eine stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG auf den stlichen Übertragungsstichtag zu erstellen, und zwar unter Zugrundelegung der dt stlichen Regelungen und Bilanzierungsvorschriften (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.02; dazu s auch § 3 UmwStG Tz 22ff). Es besteht keine Bindung an eine evtl erstellte Schlussbil nach ausl StR (s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1525, 1527 und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 112). Krit dazu s Käbisch/Bunzeck (IWB 2011, 392) und s Klingberg/Nitzschke (Ubg 2011, 451, 456), die Vereinfachungsregeln fordern.
Für die übertragende ausl Kö ist diese stliche Schlussbil lediglich bei Vorhandensein einer (der beschr KStPflicht unterliegenden) inl BetrSt von Bedeutung, und zwar für Zwecke der Ermittlung eines evtl Übertragungsgewinns.
Bedeutung hat die stliche Übertragungsbil der ausl Übertragerin wegen der in § 12 Abs 1 UmwStG geregelten zwingenden Wertverknüpfung in jedem Fall für eine inl übernehmende Kö.
Für den Fall einer grenzüberschreitenden Hinausverschmelzung hat die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG Bedeutung für die Ermittlung eines stpfl Übertragungsgewinns.
Tz. 18
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Bei der Bestimmung des Stichtags, auf den die stliche Schlussbil der übertragenden Kö zu erstellen ist, ist bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen § 2 ...