Ewald Dötsch
, Torsten Werner
Tz. 18
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Nach § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG (Verschmelzung) bzw nach § 126 Abs 1 Nr 6 UmwG (Spaltung) ist der hr-liche Umwandlungsstichtag (Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten), zwingend zu vereinbaren und im Vertrag zu benennen. Das gilt auch für Umwandlungen nach ausl Recht (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.07). Obwohl eine Umw erst mit der späteren H-Reg-Eintragung wirksam wird, werden die Wirkungen der Umw insoweit schuldrechtlich auf den Umwandlungsstichtag rückbezogen. Bis zu diesem Stichtag führt der übertragende Rechtsträger sein Unternehmen auf eigene Rechnung. Ab dem hr-lichen Umwandlungsstichtag bis zur Registereintragung führt der übertragende Rechtsträger die Geschäfte für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers, dh die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers gelten als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.13; dazu auch s Tz 44). Bis zur Eintragung der Umw in das H-Reg ist der übertragende Rechtsträger auch weiterhin gem §§ 238, 242 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen. Der Umwandlungsvertrag führt nicht zu einer Verlagerung der Buchführungsverpflichtung (s Winter, in S/H, 10. Aufl, § 5 UmwG Rn 76). Erfolgt die Eintragung der Umw nicht bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, so hat der übertragende Rechtsträger noch einen Jahresabschluss aufzustellen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn die Eintragung kurze Zeit nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgt. Sind an einer Umw mehrere übertragende Rechtsträger beteiligt, müssen die Stichtage der zu erstellenden Schluss-Bil nicht identisch sein (s Mayer, in W/M, § 5 UmwG Rn 166; s Lanfermann, in Kallmeyer, 8. Aufl, § 5 UmwG...