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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.7 Auswirkungen der steuerlichen Rückbeziehung auf Geschäftsvorfälle in der Interimszeit

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 42

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Wie bereits erwähnt (s Tz 18), besteht der übertragende Rechtsträger zivilrechtlich in der Zeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umw in das H-Reg fort. Ab dem Umwandlungsstichtag (s §§ 5 Abs 1 Nr 6, 126 Abs 1 Nr 6 UmwG) gelten die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.02). Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger gelten als zu dem stlichen Übertragungsstichtag durch Konfusion erloschen. Bei der Abspaltung gilt das nur hinsichtlich der mit dem abgespaltenen Vermögen zusammenhängenden Geschäftsvorfälle.

 

Tz. 43

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Stliche Rückwirkung bedeutet, dass das Einkommen und das Vermögen der Überträgerin und der Übernehmerin so ermittelt werden, als ob der Vermögensübergang bereits mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags stattgefunden hätte und (bei Verschmelzung und Aufspaltung) die übertragende Kö gleichzeitig aufgelöst worden wäre.

Die St-Pflicht eines neu gegründeten übernehmenden Rechtsträgers beginnt unabhängig von der zivilrechtlichen Entstehung mit Ablauf dieses Stichtags (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.11; dazu auch s Tz 37, weiter s Anh 1 UmwStG Tz 34). Wegen der nach Auff der Fin-Verw ggf über den stlichen Übertragungsstichtag hinaus bestehende St-Pflicht der übertragenden Kö s Tz 24

Unabhängig davon, ob der übernehmende Rechtsträger bereits besteht oder durch die Umw neu errichtet wird, sind ihm mit stlicher Wirkung ab dem Übertragungsstichtag die Besteuerungsgrundlagen der übertragenden Kö zuzurechnen; sie gelten als originär bei ihm entstanden. Das gilt auch für negative Eink der übertragenden Kö während des Rückwirkungszeitraums. Entgegen der Auf...

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