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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Idealvereine

Martin Maurer
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Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Der nichtwirtschaftliche oder ideelle Verein, auch als Idealverein bezeichnet, ist gem. § 21 BGB (Anhang 12a) ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) gerichtet ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d. h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Der Idealverein entsteht durch Eintragung im Vereinsregister, es ist der klassische e. V.

Idealvereine sind z. B.

  • Sportvereine,
  • Kunst- und Kulturvereine,
  • Wissenschafts- und Forschungsvereine,
  • Vereine, die die Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe fördern,
  • Vereine, die der Wohlfahrtspflege dienen,
  • Vereine, die das öffentliche Gesundheitswesen fördern und der öffentlichen Gesundheitspflege dienen, insbesondere durch die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i. S. v. § 67 AO (Anhang 1b), und von Tierseuchen,
  • Vereine, die den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Umweltschutz, den Küstenschutz und den Hochwasserschutz fördern,
  • Vereine, die Freizeitaktivitäten fördern und deren wirtschaftliche Betätigung die eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke nicht überwiegen, unter bestimmten Voraussetzungen, die durch BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisungen geregelt sind. S. "Hobby- und Freizeitvereine", s. "Freizeitaktivitäten/-gestaltung".

Aus der gesetzlichen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 1–27 AO (Anhang 1b) und §§ 53ff. AO (Anhang 1b) können weitere Idealvereine abgeleitet werden.

Idealvereine dürfen sich aber auch wirtschaftlich...

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