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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freizeitaktivitäten/-gestaltung

Yvonne Gallus
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Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Die Freizeitgestaltung ist grundsätzlich nicht steuerbegünstigt (gemeinnützig).

Freizeitgestaltung dient in erster Linie der Erholung durch Unterhaltung und Zerstreuung. Eine sinnvolle Freizeitgestaltung liegt bei zunehmender Arbeitszeitverkürzung zwar im allgemeinen Interesse der Bevölkerung, diese Tatsache reicht aber für die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht aus, s. BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 499.

Sie ist nur dann außerhalb des Bereichs des Sports als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die eine steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit dem Katalog der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannten Freizeitaktivitäten identisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannten Betätigung ähnlich ist.

Somit können die Geselligkeits- und Hobbyvereine (Freizeitclubs, Campingclubs, Briefmarkensammlervereine, CB-Funk-Clubs, Modellbauvereine, Film- und Fotoclubs, Karnevalsvereine und dgl.) nicht als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, weil Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit auf

  • materiellem,
  • geistigem und
  • sittlichem

Gebiet verlangt. Zu den Ausnahmen s. "Hobby- und Freizeitvereine", s. "Campingplatz", s. "Briefmarkensammlervereine", s. "Modellbauvereine", s. "Film- und Fotoclubs", s. "Karnevalsvereine" und s. "Gemeinnützigkeit".

Gemeinnützigkeit ist aber bei den Einrichtungen gegeben, die die Freizeitgestaltung

  • einem besonderen schutzbedürftigen Personenkreis (Kranken, Alten oder Jugendlichen) zugutekommen lassen oder
  • auf sportlicher Basis vornehmen.

Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit die allgemeine Erholung arbeitender Menschen förde...

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