Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

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Anhang nach HGB / 1.3.4 Größenabhängige und sachliche Erleichterungen

Rz. 14 Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Angabepflichten grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen. Für diese können allenfalls Schutzklauseln nach § 286 HGB zur Anwendung kommen (vgl. Rz. 15). Rz. 14a Kleine (§ 267 Abs. 1 HGB) und mittelgroße (§ 267 Abs. 2 HGB) Kapitalgesellschafte...mehr

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Anhang nach HGB / 4.9 Angaben zu den Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB

Rz. 246 Nach § 285 Nr. 28 HGB ist der Gesamtbetrag der Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB, aufgegliedert in die Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, in die Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern sowie in die Beträge aus der Bewertung von Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizuleg...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds....mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 135 Angaben zu antizipativen Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB) Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Forderungen) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalge...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.2 Rückstellungen

Rz. 149 Angabe eines Fehlbetrags bei den Pensionsrückstellungen (Art. 28 Abs. 2 EGHGB) Bei den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bestehen gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB z. T. Passivierungswahlrechte: Für Pensionsverpflichtungen (einschließlich Anwartschaften), die auf einer unmittelbaren, vor dem 1.1.1987 erteilten Zusage beruhen (Altzusagen), braucht eine ...mehr

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Anhang nach HGB / 4.1 Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte und nicht in der Bilanz enthaltene sonstige finanzielle Verpflichtungen

Rz. 214 Zwischen der Angabepflicht des § 285 Nrn. 3, 3a HGB bestehen nicht unerhebliche Überschneidungen, da Geschäfte i. S. d. § 285 Nr. 3 HGB (Rz. 216) auch häufig die Voraussetzungen für eine Angabepflicht nach § 285 Nr. 3a HGB erfüllen. Gleichzeitig ist auch die Einstufung des § 285 Nr. 3 HGB im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Finanzlage ("für die Beurteilung der F...mehr

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Anhang nach HGB / 4.3 Organmitglieder

Rz. 229 Nach § 285 Nr. 10 HGB sind im Anhang alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihrem ausgeübten Beruf anzugeben. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Gesc...mehr

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Anhang nach HGB / 4.6 Angaben zu den persönlich haftenden Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB

Rz. 235 § 285 Nr. 15 HGB ist – ebenso wie § 285 Nr. 11a HGB – durch das KapCoRiLiG ergänzt worden und fordert von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB Angaben über die Gesellschafter, welche bei ihr die persönliche Haftung übernommen haben. Die Angabepflicht betrifft mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB; kleine Personenhandels...mehr

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Anhang nach HGB / 4.5 Mutterunternehmen der Gesellschaft

Rz. 233 Ist die berichtspflichtige Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in einen Konzern eingebunden, so hat sie gemäß § 285 Nr. 14 und Nr. 14a HGB folgende Angaben vorzunehmen: Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo dieser Konzernabschluss erhältlich ist (§ 285 Nr. 14 HGB); Name u...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.2.6 Periodenfremde Aufwendungen

Rz. 205a Das Gesetz verlangt, dass die einzelnen Aufwandsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Erläuterung kommen im Einzelnen vor allem folgende Aufwendungen in Betracht:[1] Buchverluste aus Anlageabgänge...mehr

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Anhang nach HGB / 1.4.3 Angaben aufgrund von Empfehlungen privater Gremien sowie sonstige freiwillige Angaben

Rz. 30 Der Anhang kann über die gesetzlichen Angabepflichten hinaus erweitert werden. Derartige Angaben sind wie die übrigen Angaben des Anhangs offenlegungspflichtig und unterliegen bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers. Sollen freiwillige Angaben der gesetzlich vorgeschriebenen Publizität und Prüfung entzogen werden, so ...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.1.3 Periodenfremde Erträge

Rz. 186d Das Gesetz verlangt, dass die einzelnen Ertragsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Durch die Erläuterung der periodenfremden Posten soll der zeitliche Vergleich der Erträge und Aufwendungen verbessert ...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.5 Haftungsverhältnisse

Rz. 171 Gemäß § 268 Abs. 7 HGB sind die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Rz....mehr

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Anhang nach HGB / 2.2.1.1 Bilanzierungsmethoden

Rz. 53 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Unter den Bilanzierungsmethoden, die im Gesetz nicht explizit definiert sind, versteht man allgemein die Entscheidung über die Verfahrensweisen zur Bilanzierung dem Grunde, der Art, dem Umfang und dem Zeitpunkt nach sowie über Gliederungsgrundsätze.[1] Soweit die Abbildun...mehr

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Anhang nach HGB / 4.8 Nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossene Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

Rz. 239 Die Angabepflicht des § 285 Nr. 21 HGB beruht auf der Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Buchstabe r und Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/34/EU).[1] Der Begriff der nahestehenden Unternehmen und Personen ist nicht im HGB definiert. Zur Auslegung ist aufgrund der mit dem Bilanzrech...mehr

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Anhang nach HGB / 1.3.1 Allgemeines

Rz. 9 Der Anhang umfasst neben den gesetzlichen Pflicht- und Wahlpflichtangaben (vgl. Rz. 11 ff.) auch zusätzliche Angaben. Diese lassen sich weiterhin unterteilen in Angaben aufgrund von Empfehlungen privater Gremien und sonstige freiwillige Angaben. Zu den Angaben aufgrund von Empfehlungen privater Gremien zählen die Angaben des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committ...mehr

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Anhang nach HGB / 5.2 Pflichtbestandteile des Anhangs

Rz. 253 Ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 istdie Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) elektronisch zu übermitteln. Alternativ hierzu kann der Steuerpflichtige auch ein detailliertes Anlagenverzeichnis (d. h. Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln und dies in einer Fußnote zur Berichtsposition Anlagenverzeichnis (Kern...mehr

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Anwendungsbereich und Vorga... / 1 Einleitung

Die EU-Taxonomie zeichnet sich durch hohe Komplexität bei der Datenerhebung und diverse Auslegungsunsicherheiten aus. Zur Erleichterung der Taxonomie-Berichterstattung wird in der Praxis häufig die Anwendung des Wesentlichkeitskonzeptes diskutiert. Das Konzept der Wesentlichkeit ist insbesondere in der internationalen Rechnungslegung explizit in den entsprechenden Standards ...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.7.2 Nachteile

Die Gesellschaftsgründung ist etwas komplizierter, wie auch die gesamte Handhabung formell anspruchsvoller ist. Dies zeigt sich z. B. an einer erforderlichen Buchführung bzw. an der Rechnungslegung. Die Haftungsbeschränkung mindert die Kreditwürdigkeit; häufig werden deshalb weitere Sicherheiten gefordert.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.4 Eingeschränktes Stimmrecht (Satz 4)

Rz. 39 Die Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8), Bestellung und Abbe...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.5 Einspruchsrecht (Sätze 5 bis 7)

Rz. 40 Die vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder des Stiftungsrats haben ein Einspruchsrecht gegen Anträge oder Teile von Anträgen zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Abs. 7 Nr. 4 (Satz 5). Der Einspruch ist zu substanziiert zu begründen. Eine Beschlussfassung über den...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.7 Aufgaben des Stiftungsrats (Abs. 7)

Rz. 32 Die Aufgaben des Stiftungsrats werden in einer nicht abschließenden Aufzählung genannt.mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.6.1 Mitglieder (Satz 1)

Rz. 28 Der Stiftungsrat besteht insgesamt aus höchstens 15 Mitgliedern und setzt sich aus verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Gesundheitswesen, Patientenvertretung, Bundesregierung und Parlament mit dem Ziel zusammen, die Stiftungsarbeit durch ein hohes Maß an Expertise zu unterstützen und die Unabhängigkeit der Stiftungstätigkeit sicherzustellen (Satz 1). Nach Satz 2 N...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift regelt die Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Darüber hinaus wird sie wiederholt dazu benutzt, Bundesmittel für grundsicherungsfremde Aufgaben auf die kommunalen Träger über die Bundesländer zur Unterstützung der Erledigung dieser Aufgaben zu verteilen. Rz. 4a Abs. 1 bestimmt grundlegend, dass der Bund die Mittel für die Leistungen in Ver...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechnungslegung

1 Rechtliche Einordnung Rz. 1 Aus der Perspektive einer bilanzrechtlichen Kategorisierung rekurrieren Kapitalveränderungen auf die Veränderung des gezeichneten Kapitals i. S. d. § 272 HGB. Außerhalb des Bilanzrechts ist es durchaus üblich, derartige Veränderungen auch als Veränderungen des Nennkapitals zu bezeichnen. Nachfolgend soll allerdings bereits eine unmittelbare Anbin...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 6 Weiterführende Literatur

Wengel, Deutsches Steuerrecht 2001, S. 1321 ff.mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2.1.1 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Rz. 5 Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG – eingefügt durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) – ist das Rückzahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anzuwenden. Damit erfolgte eine Gleichstellung von Gesellschafterdarlehen mit Darlehensf...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.1.1 Kapitalerhöhungen gegen Einlage gemäß §§ 182 bis 191 AktG

Rz. 16 Die Kapitalerhöhung gegen Einlage wird auch als ordentliche Kapitalerhöhung bezeichnet und ist in §§ 182 ff. AktG geregelt. Das diesbezügliche Erhöhungsverfahren besteht aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss (§§ 182 ff. AktG) und der Kapitalerhöhungsdurchführung (§§ 185 ff. AktG). Ohne Berücksichtigung etwaiger abweichender Satzungsbestimmungen ist eine Kapitalerhöhung ge...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 1 Rechtliche Einordnung

Rz. 1 Aus der Perspektive einer bilanzrechtlichen Kategorisierung rekurrieren Kapitalveränderungen auf die Veränderung des gezeichneten Kapitals i. S. d. § 272 HGB. Außerhalb des Bilanzrechts ist es durchaus üblich, derartige Veränderungen auch als Veränderungen des Nennkapitals zu bezeichnen. Nachfolgend soll allerdings bereits eine unmittelbare Anbindung an die Terminologi...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 5 Besonderheiten der Bilanzierung des Eigenkapitals von Kapitalgesellschaften

5.1 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Rz. 53 Gemäß § 36a Abs. 1 AktG muss bei Bareinlagen der eingeforderte Betrag[1] mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sache...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.1 Kapitalerhöhungen

Rz. 15 Das Grundkapital einer AG kann lediglich im Wege einer Kapitalerhöhung vergrößert werden. Als Durchführungswege einer Kapitalerhöhung sind die Kapitalerhöhung gegen Einlage und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu nennen. Erstere wiederum kann in die Optionen der bedingten Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unterteilt werden. 3.1...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 5.2 Eigene Anteile

5.2.1 Grundlagen Rz. 56 Anteile, die ein Unternehmen an sich selbst hält; es befinden sich also eigene Aktien im Eigentum der bilanzierenden AG bzw. KGaA oder eigene Geschäftsanteile im Eigentum der bilanzierenden GmbH (s. Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz).mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.2 Kapitalherabsetzungen

3.2.1 Ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 bis 228 AktG Rz. 26 Für die Herabsetzung des Grundkapitals gibt es hinsichtlich der Durchführung lediglich die Möglichkeit der Herabsetzung der Nennbeträge der Aktien oder die Zusammenlegung von Aktien (vgl. § 222 Abs. 4 AktG). Die ordentliche Kapitalherabsetzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Bes...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 4 Gezeichnetes Kapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

4.1 Grundsätzliches Rz. 39 Das gezeichnete Kapital der GmbH wird gem. § 42 Abs. 1 GmbHG als Stammkapital in dem nach §§ 242, 264 HGB aufzustellenden Jahresabschluss ausgewiesen. Dieses muss nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen. Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet, mu...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3 Gezeichnetes Kapital der Aktiengesellschaft (AG)

3.1 Kapitalerhöhungen Rz. 15 Das Grundkapital einer AG kann lediglich im Wege einer Kapitalerhöhung vergrößert werden. Als Durchführungswege einer Kapitalerhöhung sind die Kapitalerhöhung gegen Einlage und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu nennen. Erstere wiederum kann in die Optionen der bedingten Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital ...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 5.2.1 Grundlagen

Rz. 56 Anteile, die ein Unternehmen an sich selbst hält; es befinden sich also eigene Aktien im Eigentum der bilanzierenden AG bzw. KGaA oder eigene Geschäftsanteile im Eigentum der bilanzierenden GmbH (s. Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz).mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2 Abgrenzung zum Quasi-Eigenkapital

2.1 Kriterien materiellen Eigenkapitals Rz. 4 Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB verlangt zwar einen separaten Ausweis des Eigenkapitals, d. h. eine Abgrenzung von den übrigen Bilanzpassiva, jedoch gibt das Gesetz keine Abgrenzungskriterien vor. Daher sollen die zum Problembereich der Bilanzierung hybrider Finanzierungsformen wie z. B. zur atypischen stillen Ges...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.1.4 Kapitalerhöhungen gegen Einlage als genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 bis 206 AktG

Rz. 24 Im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung wird der Vorstand einer AG ermächtigt, für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft oder nach Eintragung der Satzungsänderung das Grundkapital der AG bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen. Dieser maximale Erhöhungsbetrag ist das genehmigte Kapital. Bestimmungen zur Ausgestaltung des gene...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2.1.2 Genussrechtskapital

Rz. 6 Der BGH hat sich in einigen grundlegenden Urteilen der Herausarbeitung von Abgrenzungskriterien zwischen Eigen- und Fremdkapital gestellt. Ausgangspunkt und theoretische Grundlage kann dabei das "Klöckner-Urteil" des BGH[1] bilden. Kernbereich der Entscheidung ist die Formulierung von Abgrenzungskriterien zwischen Genussrechts- und Aktienkapital (= gezeichnetes Kapital...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.2.1 Ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 bis 228 AktG

Rz. 26 Für die Herabsetzung des Grundkapitals gibt es hinsichtlich der Durchführung lediglich die Möglichkeit der Herabsetzung der Nennbeträge der Aktien oder die Zusammenlegung von Aktien (vgl. § 222 Abs. 4 AktG). Die ordentliche Kapitalherabsetzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden.[1] ...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2.2 Zwischenfazit zur Abgrenzungsproblematik

Rz. 14 In Bezug auf die vorstehend genannten Kriterien materiellen Eigenkapitals bleibt demnach herauszustellen, dass zumindest eine vertragliche Abrede, die im Rahmen der Kapitalüberlassung eine Verlustteilnahme, eine Nachrangigkeit, eine Längerfristigkeit der Überlassung und eine Gewinnabhängigkeit der Vergütung vorsehen, indiziell dazu führt, dass diese Beträge dem materi...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 2.1 Kriterien materiellen Eigenkapitals

Rz. 4 Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB verlangt zwar einen separaten Ausweis des Eigenkapitals, d. h. eine Abgrenzung von den übrigen Bilanzpassiva, jedoch gibt das Gesetz keine Abgrenzungskriterien vor. Daher sollen die zum Problembereich der Bilanzierung hybrider Finanzierungsformen wie z. B. zur atypischen stillen Gesellschaft, zum Genussrechtskapital oder...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 3.3 Gespaltene Publizität

Rz. 29 Die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Erleichterungen bei der Offenlegung können gegenüber den Anteilseignern nicht in Anspruch genommen werden. Nach dieser sog. gespaltenen Publizität [1] bestehen im Verhältnis zu den Gesellschaftern weitergehende Offenlegungspflichten.[2] Rz. 30 Nach § 175 Abs. 2 AktG umfassen die vor der Einberufung der Haupt...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 6 Offenlegung von Zweigniederlassungen

Rz. 42 Nach § 325a HGB haben inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt (oder hinterlegt) worden sind, nach den §§ 325, 328 und 329 Abs. 1, 4 HGB offenzulegen. Durch die Neufass...mehr

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Offenlegung und Hinterlegun... / 2.1 Zur Offenlegung verpflichtete Personen

Rz. 5 Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sind zur Offenlegung die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften verpflichtet. Bei Aktiengesellschaften hat somit der Vorstand (§ 78 Abs. 1 AktG), bei Kommanditgesellschaften auf Aktien haben die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB) und bei der GmbH die Geschä...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.2.3 Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung

Rz. 36 Für eine Kapitalherabsetzung auf diesem Wege gibt es 2 Möglichkeiten. Entweder werden die Aktien zwangsweise eingezogen oder nach dem Erwerb der Aktien durch die Aktiengesellschaft. Beide Optionen ergeben sich aus § 237 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Einziehung selbst kann nach § 237 Abs. 2 AktG als ordentliche Einziehung oder nach § 237 Abs. 3 AktG als vereinfachte Einziehu...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 4.1 Grundsätzliches

Rz. 39 Das gezeichnete Kapital der GmbH wird gem. § 42 Abs. 1 GmbHG als Stammkapital in dem nach §§ 242, 264 HGB aufzustellenden Jahresabschluss ausgewiesen. Dieses muss nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen. Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet, muss gemäß § 5a Abs. ...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 3.1.2 Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 bis 220 AktG

Rz. 19 Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist in §§ 207 f. AktG geregelt. Nach § 207 Abs. 1 AktG fällt die Umwandlung von Kapital- und/oder Gewinnrücklagen in Grundkapital in die Beschlusskompetenz der Hauptversammlung. Eine derartige Kapitalerhöhung kommt bilanziell betrachtet durch einen Passivtausch zustande, sodass der Gesellschaft von außen keine neuen Finanzm...mehr

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Kapitalveränderungen: Rechn... / 4.3 Kapitalherabsetzungen

Rz. 44 Das GmbHG sieht lediglich die ordentliche und die vereinfachte Kapitalherabsetzung vor. Bezüglich der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Anteilen existieren im GmbH-Recht keine Regelungen. Das Stammkapital bleibt im Rahmen der Einziehung grundsätzlich unverändert, es sei denn die Einziehung wird mit der Herabsetzung verbunden.[1] Die ordentliche Kapitalherabs...mehr