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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.3 ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 31

In Art. 19a Abs. 2 Buchst. c) der CSRD ist geregelt, dass berichtspflichtige Unternehmen in ihren Nachhaltigkeitsbericht eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten in Bezug auf die Erfüllung dieser Rolle oder des Zugangs dieser Organe zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten aufnehmen. In Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) wird ferner festgelegt, dass in den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung spezifiziert werden soll, welche konkreten Informationen Unternehmen hinsichtlich dieses Governance-Faktors offenlegen sollen, was in ESRS 2 GOV-1 umgesetzt wurde. Gem. Anhang II der ESRS[1] haben Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane als Kollektiv die höchste Entscheidungsbefugnis. Damit ist explizit nicht die Haupt- oder Gesellschafterversammlung gemeint. Diese wird von der EFRAG als gesondertes eigenständiges Kontrollorgan mit spezifischen Befugnissen, die den Aktionären bzw. Eigentümern zugeschrieben werden, verstanden. Die Hauptversammlung wird daher nicht in den ESRS behandelt, sondern in der Bilanz-RL, die in Bezug auf die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung (Corporate-Governance-Erklärung) und die nationalen Corporate-Governance-Kodizes teilw. auch andere Begriffe wie "Aktionärsversammlung" verwendet; diese sind allerdings ebenfalls nicht von ESRS 2 GOV-1 gemeint.[2] Die unter die Definition von ESRS 2 GOV-1 fallenden Leitungsorgane können von Land zu Land unterschiedlich sein. So fallen in Deutschland und Österreich meistens (auch hier gibt es Ausnahmen über die Europäische AG (SE)) die getrennten Organe Vorstand und Aufsichtsrat darunter, während in anderen Ländern ein einziges Organ beide Rollen wahrnimmt. Unter "S...

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