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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.3.2 ESRS S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Rz. 74

ESRS S1-6 sieht vor, dass berichtspflichtige Unternehmen Schlüsselinformationen zur Struktur der Arbeitskräfte des Unternehmens offenlegen sollen. Diese Angabepflicht bezieht sich lediglich auf alle Arbeitnehmer der Unternehmen, die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst wurden (ESRS S1.AR53), aber nicht auf Fremdarbeitskräfte. Die Intention dieser Offenlegungspflicht ist es, einen Einblick in die Beschäftigungspolitik eines Unternehmens zu geben, einschl. der Auswirkungen der herrschenden Beschäftigungspraxis und i. w. S. der Arbeitsplatzsicherheit. Zudem sollen hilfreiche, kontextbezogene Informationen zur Charakteristik der Arbeitskräfte des Unternehmens bereitgestellt werden, die ihrerseits als Grundlage für die Berechnung von quantitativen Kennzahlen bzw. Indikatoren anderer Offenlegungspflichten dienen (ESRS S1.49).

 

Rz. 75

Zur Erfüllung dieser Angabepflichten ist zusätzlich zu ESRS 2.40(a)(ii) Folgendes vorgesehen:

  • Es ist darzulegen, wie viele Arbeitnehmer – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Land – in jenen Ländern beschäftigt werden, in denen mind. 50 Arbeitnehmer und zumindest 10 % der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer tätig sind (ESRS S1.50(a)). Beide Schwellenwerte (50 Arbeitnehmer, 10 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer) müssen gleichzeitig überschritten sein, um diese Berichtspflicht auszulösen.[1]
  • Darüber hinaus offenzulegen ist die Zahl der folgenden Kategorien von Arbeitnehmern (ESRS S1.50(b)):

    • Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen, aufgeteilt nach Geschlecht,
    • Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und
    • Abrufarbeitskräfte, deren Arbeitszeiten nicht garantiert sind (d. h. jene Arbeitskräfte, die mit einer nicht garantierten Stundenanzahl beschäftigt sind; ESRS S1.AR56), weiter unterteilt nach Geschlech...

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