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§ 3 ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen / 8 Schutzklauseln

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 176

ESRS 1 enthält zwei explizite Schutzklauseln, die es Unternehmen erlauben, Angaben zu unterlassen – insbes. dann, wenn diese in der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wurden: "Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen anzugeben, selbst wenn diese als wesentlich betrachtet werden" (ESRS 1.105). Im Besonderen werden Informationen i. V. m. geistigem Eigentum (intellectual property) hervorgehoben (ESRS 1.106 f.). Auch solche Schutzklauseln sind der Finanzberichterstattung nicht fremd; das Besondere an den Schutzklauseln gem. ESRS 1 ist jedoch, dass sie vage gehalten sind und damit weiten Spielraum eröffnen, Unternehmensinteressen gegenüber den Informationsbedürfnissen Dritter zu priorisieren.

 

Rz. 177

Vergleichsweise konkrete Ausführungen finden sich zur Schutzklausel im Hinblick auf geistiges Eigentum. Umfasst sind davon:

  • sachlich Angaben zu geistigem Eigentum, zu "Know-how" oder zu Ergebnissen von Innovationen;
  • in formaler Hinsicht nur solche Angaben, die sich auf Strategien, Pläne oder Maßnahmen beziehen[1] und
  • die gleichzeitig drei Bedingungen erfüllen:

    • die Angabe bezieht sich auf Sachverhalte, die in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in ihren Bestandteilen bzw. in der genauen Anordnung und Zusammensetzung dieser Bestandteile allgemein bekannt oder zumindest zugänglich sind für Personen in den einschlägigen Fachkreisen;
    • die Geheimhaltung der Sachverhalte, die durch die Angabe erfasst werden, ist für das berichtspflichtige Unternehmen von wirtschaftlichem Wert;
    • das Unternehmen hat auch angemessene Anstrengungen unternommen, um diese Geheimhaltung sicherzustellen (ESRS 1.106).
 

Rz. 178

Auch auf (weitere) Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen ist eine Schutzklausel gem. ...

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