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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.3.6 ESRS S1-10 – Angemessene Entlohnung

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Rz. 108

Mit der Offenlegungspflicht ESRS S1-10 soll ein Überblick geschaffen werden, ob Beschäftigte des berichtspflichtigen Unternehmens eine angemessene Entlohnung erhalten, die mit geltenden Referenzwerten (Benchmarks) im Einklang steht (ESRS S1.68). Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Angabe zu Erfüllung der Offenlegungspflicht als ausreichend erachtet, und es sind darüber hinaus keine weiteren Informationen erforderlich (ESRS S1.69).

 

Rz. 109

Wenn allerdings nicht alle seiner Arbeitnehmer eine angemessene Entlohnung (in Relation zu geltenden Referenzwerten) erhalten, muss das Unternehmen berichten,

  • in welchen Ländern dies der Fall ist sowie
  • den Prozentsatz jener Beschäftigten, deren Entlohnung unter dem Referenzwert des jeweiligen Landes liegt (ESRS S1.70).
 

Rz. 110

Es ist nicht zwingend erforderlich, die in Rz 108 angeführten Angaben auch für die im Unternehmen tätigen Fremdarbeitskräfte zu tätigen, da ESRS S1-10 lediglich von eigenen Arbeitnehmern spricht: eine freiwillige Offenlegung auch für diese Beschäftigtenkategorie wird jedoch empfohlen (ESRS S1.71). Die Einschränkung der Angabepflichten auf Arbeitnehmer und damit auf jene Personen, die in einem direkten Beschäftigungsverhältnis stehen, dürfte den Berichtsaufwand wohl erheblich reduzieren, fördert jedoch nicht die Transparenz über angemessene Entlohnung von möglicherweise vulnerablen Mitarbeiterkategorien (z. B. Migranten) mit tendenziell niedrigem Entgeltniveau, die sich in der Kategorie der Fremdarbeitskräfte (z. B. Zeitarbeitskräfte) befinden könnten. Dies scheint insbes. vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass in ESRS S1.AR50 als ein exemplarisches Ziel angeführt wird, eine "angemessene Entlohnung für Fremdarbeitskräfte zu erreichen", und damit die Erhebung der Informationen in Rz 108 bedeutend wäre, ...

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