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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.4.1.1 Regelungsinhalt

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Lina Warnke
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Rz. 97

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB verlangt im Kontext der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden ein vorsichtiges Vorgehen, d. h. eine vorsichtige Bewertung. Aus der explizit bewertungsbezogenen Vorschrift, die auch als vorsichtige Bewertung i. e. S. bezeichnet wird,[1] wurde und wird – wenn auch zunehmend seltener – im Schrifttum ein bilanzierungsbezogenes Oberprinzip abgeleitet.[2] Der mitunter als "allgemeines Vorsichtsprinzip" bezeichnete,[3] nicht kodifizierte GoB wird zu einem regelmäßig übergeordneten – ggf. vorrangig anzuwendenden – GoB mit Ausstrahlungswirkung auf nahezu alle Fragen der Bilanzierung und zu dem zentralen (positiven) Charakteristikum des HGB hochstilisiert. Diese Rolle verklärt aber die Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung und die Normenrangfolge innerhalb des Handelsrechts. Zunächst sind Spezialvorschriften nicht als Ausprägungen eines GoB zu betrachten und erliegen nicht dem Diktat der (vorrangigen) Anwendung eines GoB. GoB kommen nur zum Tragen, sofern Spezialvorschriften nicht existieren oder Regelungslücken aufweisen (dazu im Detail Rz 17 ff.). Obgleich einige Spezialvorschriften explizit oder implizit ein vorsichtiges Vorgehen vorsehen, kann daraus kein übergeordnetes (handelsrechtliches) Prinzip abgeleitet werden. Andernfalls könnte im Umkehrschluss aus den – dieser Vorsichtsinterpretation nach – unvorsichtigen Spezialvorschriften auch auf ein "Prinzip der unvorsichtigen Bilanzierung" geschlossen werden. Darüber hinaus beschränkt sich die Zielsetzung der handelsrechtlichen Rechnungslegung (auf Ebene des Jahresabschlusses und Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB) weder auf den Gläubigerschutz noch ist dieser im Verhältnis zu den anderen Rechnungslegungszwecken vorrangig zu behandeln oder schließen sich di...

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