Prof. Dr. Stefan Müller
, Dr. Lina Warnke
Rz. 15
Da § 252 HGB nicht von abschließendem Charakter ist, was sich bereits aus der Verwendung der Formulierung "insbesondere" in Abs. 1 ergibt, stehen alle anderen Normen des Handelsgesetzbuches mit § 252 HGB zumindest in indirekter Beziehung, die GoB-Bezug aufweisen respektive GoB konkretisieren. Dies betrifft sowohl § 238 Abs. 1 HGB für die Buchführung, die §§ 243 Abs. 1 und 264 Abs. 2 HGB für den Jahresabschluss wie etwa auch die §§ 240 Abs. 3, 285 Nr. 3, 286 Abs. 3 Nr. 1 und 289 Abs. 1 Satz 3 HGB, die explizit auf den Wesentlichkeitsgrundsatz zurückgreifen.
Die Vorgabe zur Beachtung der nicht explizit in § 252 HGB kodifizierten Grundsätze ergibt sich dabei aus der in § 243 Abs. 1 HGB festgeschriebenen Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der GoB.
Rz. 16
Dieser Zusammenhang gilt für die handelsrechtlichen Spezialvorschriften, insb. die bewertungsbezogenen Regelungen der §§ 253 ff. HGB, die – ungeachtet der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (dazu detailliert Rz 19) weiterhin – stets vorrangig anzuwenden sind, entsprechend.
Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB kodifizierte Realisationsprinzip wird durch die Vorgabe zur Zeitwertbewertung für VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB durchbrochen. In diesen Fällen greift dann die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB bzw. für Aktiengesellschaften die Abführungssperre des § 301 AktG.
Ebenfalls GoB-durchbrechend bzw. zumindest mit diesen in Konflikt stehend sind die Vorschriften des § 256a Satz 2 HGB zur Währungsumrechnung sowie jene zur Bewertung von Rückstellungen zum Erfüllung...