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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.7 ESRS 2 GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 71

In den Nachhaltigkeitsbericht ist auch eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems des Unternehmens in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen (ESRS 2.34). Ausweislich des ESRS 2.BC39 erkannte der SRB der EFRAG (§ 1 Rz 31 ff.) an, dass Informationen über die internen Kontrollprozesse eines Unternehmens die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbessern und das Verständnis der Nutzer fördern, ob und wie das Unternehmen mit den wesentlichen Nachhaltigkeitsauswirkungen, -risiken und -chancen, denen es ausgesetzt ist, effektiv umgeht. Diese Informationen werden auch in der CSRD ausdrücklich gefordert.

Angaben über die Einrichtung strenger, unabhängiger und wirksamer interner Kontrollsysteme werden als der Schlüssel zum Verständnis der Gestaltung der Unternehmensprozesse in Bezug auf verschiedene Aspekte angesehen. Dazu gehört die Minimierung von Risiken und der Schutz von Vermögenswerten, die Gewährleistung der Richtigkeit von Aufzeichnungen, die Förderung der betrieblichen Effizienz und der Einhaltung von Richtlinien, Regeln, Vorschriften und Gesetzen. Dazu gehört auch das interne Kontrollsystem für den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Frage, ob es ein Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Berichterstattung gibt, welches in der Verantwortung der Unternehmensführungs- und Aufsichtsorgane liegt (ESRS 2.BC40).

Für die Stakeholder liefert die Offenlegung nützliche Informationen, um den Grad der Erreichung der operativen Ziele zu bewerten, wie z. B. die Effektivität und Effizienz der Geschäftstätigkeit und die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften (ESRS 2.BC41).

Eine entsprechende Anforderung in den GRI, ...

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