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§ 1B Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitserklärung / 4.5.1 Beschränkungen der Rechte des Mutterunternehmens, unverhältnismäßige Kosten und Verzögerungen

Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Thomas Schmotz
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Rz. 61

Gem. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB muss ein Tochterunternehmen im Konzernabschluss seines Mutterunternehmens nicht konsolidiert werden, wenn die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens durch erhebliche und andauernde Beschränkungen in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigt werden (Rz 34 ff.). In diesem Fall erscheint es dem IDW "sachgerecht, dass dieses Unternehmen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht wie ein Tochterunternehmen einzubeziehen ist"[1], da das berichtende Mutterunternehmen seine Beherrschungsmöglichkeit gegenüber dem Tochterunternehmen nicht ausüben kann. Daraus folgt, dass das Tochterunternehmen nicht in den faktischen Konsolidierungskreis für die Konzernnachhaltigkeitserklärung aufgenommen wird und demnach nicht der eigenen Geschäftstätigkeit, sondern allenfalls – eine entsprechende Beziehung vorausgesetzt – der Sphäre der Wertschöpfungskette zuzuordnen wäre.

 

Rz. 62

Gem. § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB hat ein Mutterunternehmen darüber hinaus das Wahlrecht, bestimmte Tochterunternehmen aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten oder unangemessener Verzögerungen beim Erhalt der Daten von der Konsolidierung für den Konzernabschluss auszunehmen. Nach Ansicht des IDW sollen diese Unternehmen jedoch weiterhin der Berichtssphäre der eigenen Geschäftstätigkeit und nicht der Wertschöpfungskette zuzuordnen sein.[2]

 

Rz. 63

So begründet z. B. das bloße Fehlen geeigneter Erhebungsprozesse für Nachhaltigkeitsinformationen keine Ausnahme von der Einbeziehung eines Tochterunternehmens in die Konzernnachhaltigkeitserklärung.

Legt man die Diskussion in der Finanzberichterstattung zugrunde und wird die Bedingung der unverhältnismäßig hohen Kosten und unangemessenen Verzögerungen eher restriktiv[3] verstanden, ers...

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