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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.4.1.1 Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen

Klaus Bertram
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Rz. 95

Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betrifft die Verpflichtungen aus §§ 238–241 HGB. Hierzu gehören:

  • die Organisation und das System der Buchführung,
  • das Beleg- und Ablagewesen,
  • die zeitnahe, vollständige und fortlaufende Erfassung von Geschäftsvorfällen,
  • die Bestandsnachweise,
  • die Herleitung des Abschlusses aus der Buchführung,
  • das rechnungslegungsrelevante interne Kontrollsystem.

In Betracht kommen nicht sämtliche der angesprochenen Punkte, sondern die für den Berichtsadressaten aus Sicht des Abschlussprüfers relevanten. Daher werden insbes. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (z. B. organisatorische Veränderungen, Wechsel des Buchführungssystems) anzusprechen sein.[1]

 

Rz. 96

Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erfordert keine Feststellungen zum gesamten Rechnungswesen, sondern zur Finanzbuchführung, soweit auf ihr der Jahresabschluss aufbaut. Bestandteile der Finanzbuchführung sind das Hauptbuch, die verschiedenen Nebenbücher (z. B. Anlagenbuchhaltung, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung), das Bestandswesen sowie Inventare und Saldenlisten.[2]

 

Rz. 97

Hierzu werden regelmäßig auch Ausführungen zum verwendeten IT-System erforderlich sein. Soweit im Zuge der Abschlussprüfung Mängel hinsichtlich der Sicherheit der für Zwecke der Rechnungslegung verarbeiteten Daten festgestellt werden, sind diese im Prüfungsbericht darzustellen.[3] Eine Negativerklärung, dass derartige Mängel nicht festgestellt worden sind, ist nicht gefordert.

 

Rz. 98

Soweit bei der Abschlussprüfung im Rechnungswesen wesentliche Mängel festgestellt worden sind, die auf organisatorische Schwächen (z. B. mangelnde Sorgfalt, mangelnde Anweisung und Ausbildung von Mitarbeitern, fehlende Abstimmung von IT-Systemen) hindeuten, ist über diese...

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