Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Exkurs: Steuerabgrenzung (§ 274 Abs. 2 Satz 1 (a. F.))

Rn. 50 Stand: EL 41 – ET: 09/2023 § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB 1985 räumte KapG und diesen qua 264a gleichgestellten PersG die Möglichkeit ein, unter bestimmten Voraussetzungen einen aktiven Abgrenzungsposten als "Bilanzierungshilfe" für die voraussichtliche Steuerentlastung kommender GJ zu bilden. Für das daraus resultierende Mehrergebnis bestand ein Ausschüttungsverbot (vgl. § 2...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Überblick

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das HGB sieht für kap.-marktorientierte KapG und denen qua § 264a gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG strengere Anforderungen an die RL vor als für nicht kap.-marktorientierte UN. Vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) haben die entsprechenden Vorschriften des HGB für ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Kursveränderungen vor dem bzw. am Abschlussstichtag

Rn. 23 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Liegt der Zeitpunkt der Kursveränderung, wie etwa bei Quartals- bzw. unterjährigen Monatsabschlüssen, ausschließlich vor dem Abschlussstichtag, zu dem bilanziert wird, ist dies zwar für die Erstellung von evtl. Zwischenabschlüssen von Bedeutung, für die Bewertung zum Ende des GJ ergeben sich daraus jedoch keinerlei Auswirkungen. Rn. 24 Stand: ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bbb) Höhe der Rücklagenzuführung

Rn. 160 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 272 Abs. 5 Satz 1 gibt vor, dass der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses, der die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die KapG einen Anspruch hat, übersteigt, in die Rücklage einzustellen ist. Damit wäre jeder in der GuV berücksichtigte (anteilige) Beteiligungsertrag...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Kapitalrücklage für Zuzahlungen der Gesellschafter

Rn. 24 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 272 Abs. 2 Nr. 3f. sieht zwei verschiedene Formen von Zuzahlungen vor, die zu Rücklagenbildungen führen, nämlich: a) Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Einführung

Rn. 27 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine weitere Form der Kap.-Rücklage ist in § 42 Abs. 2 GmbHG geregelt, nämlich die Kap.-Rücklage für eingeforderte Nachschüsse. Der nachzuschießende Betrag ist als "Eingeforderte Nachschüsse" auf der Aktivseite auszuweisen. Ein entsprechender Betrag ist als "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen. Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das GmbH-Rech...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Genehmigte Kapitalerhöhung gemäß §§ 202 bis 206 AktG

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Durch diese Form der Kap.-Erhöhung wird der Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) ermächtigt, das gezeichnete Kap. bis zu einem bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Gliederung der Eröffnungsbilanz

Rn. 23 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Auch für die Gliederung gelten die allg. Vorschriften (vgl. vorrangig §§ 266, 275) entsprechend (vgl. Hachenburg (1997), § 71 GmbHG, Rn. 22). Abweichungen gegenüber der RL vor der Auflösung sind insbesondere bei folgenden Posten notwendig oder zweckmäßig: Rn. 24 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sobald feststeht, dass betreffende Gesellschaft in einem...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Werden Zuzahlungen geleistet, für die keine Vorzüge gewährt werden, so können die Gesellschafter (durch Satzungsbestimmung oder einfachen Beschluss) festlegen, ob ein Betrag in Höhe der Zuzahlung oder ein Teil dieses Betrags "in das Eigenkapital" geleistet, also in die Kap.-Rücklage eingestellt werden soll (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4). Zuzahlung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Verwendung

Rn. 31 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sind die Nachschüsse an die Gesellschaft geleistet, sieht § 30 Abs. 2 GmbHG ein begrenztes Auflösungsverbot für die Rücklage vor: "Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlusts am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden" (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Rückzahlung darf nicht vor...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Literaturverzeichnis

Tz. 45 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 DIIR (1982), Revision der elektronischen Datenverarbeitung, 4. Aufl., Berlin. Eisele/Knobloch (2011), Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 8. Aufl., München. Eisele/Knobloch (2019), Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 9. Aufl., München. Eschen (1985), Möglichkeiten der Prüfung von EDV-Buchführungssystemen im Rahmen der Jahresabschlu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Konsequenzen für den Jahres- bzw. Konzernabschluss

Rn. 132 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen, etwa weil die Person nicht über die Qualifikation als WP verfügt, so ist der JA nach den Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig. Dies gilt nicht nur, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bei der Bestellung zum AP nicht erfüllt waren, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen im Lau...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Erzwingung der Vorlage

Rn. 41 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Anders als im Aktienrecht (vgl. § 407 Abs. 1 AktG) besteht im Recht der GmbH keine direkte Möglichkeit, die Geschäftsführer – vergleichbar zu bei pflichtwidriger Unterlassung einer rechtzeitigen Offenlegung gemäß § 335, wonach das BfJ verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahre einzuleiten – durch Zwangsmaßnahmen zur unverzüglic...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Entscheidung über die Ergebnisverwendung

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter Anspruch auf Ausschüttung des auf ihn entfallenden Anteils am jeweiligen jährlichen Gewinn (d. h. am Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag und abzgl. eines Verlustvortrags) der Gesellschaft, wenn und soweit Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes vorschreiben (vgl. im Einzelnen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Vorbemerkungen

Rn. 168 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 266 Abs. 3 A. III. 3. sieht einen getrennten Ausweis der satzungsmäßigen (statutarischen) Rücklagen von den anderen Gewinnrücklagen vor. Dieser Sonderausweis erfordert eine genaue Charakterisierung der satzungsmäßigen Rücklagen, um sie gegenüber den anderen Gewinnrücklagen abgrenzen zu können. Obwohl die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertra...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Rechtzeitigkeit der Aufstellung

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt § 264 Abs. 1 Satz 3 entsprechend, welcher für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine Frist von drei Monaten (für eine kleine GmbH entsprechend § 264 Abs. 1 Satz 4 sechs Monate) festlegt. Eine Möglichkeit zur Fristverlängerung in Ausnahmefällen besteht nicht (vgl. Scholz-GmbHG (2020), § 71, Rn. 13).mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / II. Entstehungsgeschichte

Rn. 4 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Seit Inkrafttreten des GmbHG am 10.05.1892 ist der Gesetzestext bezüglich Nr. 3, Nr. 5 bis Nr. 8 unverändert geblieben. Nr. 1 wurde durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) angepasst. Infolge des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) vom 04.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 3155ff.) wurden Nr. 1a und Nr. 1b ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 239

Tz. 43 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 239 obliegt dem Buchführungspflichtigen. Etwaige Verstöße gegen Abs. 3 können mitunter auch als ein Urkundendelikt i. S. d. § 267 StGB zu werten sein (vgl. Staub: HGB (2021), § 239, Rn. 38; des Weiteren auch Goldshteyn/Jacob, WPg 2015, S. 992 (995)); im Übrigen sei bezüglich der Folgen einer Verletzung der Buchführungspflicht verwiesen auf ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Ergebnis

Rn. 99 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Alle, die den JA von Kaufleuten und PersG, die nicht unter § 264a zu subsumieren sind, eigenverantwortlich aufstellen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB) oder JA für andere erstellen bzw. bei der Erstellung mitwirken, also ggf. auch der StB und/oder der Bilanzbuchhalter (vgl. Mühlberger, DStR 1978, S. 211; Maul, WPg 1980, S. 465 (468)), müssen sich...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Gesetzliche Rücklagen

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 150 AktG den Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) zwingt, Teile des Ergebnisses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, fehlen solche Vorschriften im ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen

Rn. 137 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (vgl. § 10 OWiG) als AP/vBP in eigener Sache oder für eine WPG oder BPG einen BV nach § 322 Abs. 1 (d. h. einen uneingeschränkten BV, einen eingeschränkter BV, einen Versagungs- oder gar Nichterteilungsvermerk) erteilt, obgleich er nach § 319 nicht AP sein durfte (vgl. § 334 Abs. 2 Satz 1; § 20 Abs. 2 ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Spezialgesetzliche Ausschüttungssperren

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Soweit in § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG zum Ausdruck gebracht wird, dass das Jahresergebnis "durch Gesetz" von der Verteilung ausgeschlossen sein kann, handelt es sich um eine – allerdings überflüssige – Klarstellung. Spezialgesetzliche Ausschüttungssperren, die auf die GmbH Anwendung finden, bestehen zudem bisher nicht.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Individueller Ausschluss

Rn. 32 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ihre Zustimmung vorausgesetzt (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 97ff.), können einzelne Gesellschafter (Geschäftsanteile) ganz oder teilweise von der Verteilung des Gewinns ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter anstelle des Gewinnbezugs sonstige Vorteile bringt. Ansonsten mangelt e...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 bis 236 AktG

Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung führt nicht zu einer Rückzahlung von gezeichnetem Kap.; vielmehr wird das gezeichnete Kap. herabgesetzt, um eingetretene Wertminderungen (Vermögensverluste) auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. § 229 Abs. 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung der v...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 42 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 2 GmbHG trifft Anordnungen über die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Satz 1 regelt die Frist, in der die Feststellung des JA und die Entscheidung über die Ergebnisverwendung zu erfolgen haben. Diese Frist ist nach Satz 2 nicht verlängerbar. Nach Satz 3 ist die Feststellung des JA an die für seine Aufstellu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Satzungsmäßige Rücklagen bei einer GmbH

Rn. 179 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 29 GmbHG sieht die Möglichkeit einer Rücklagenbildung i. R.d. Gewinnverwendung ausdrücklich vor. Für die Bildung satzungsmäßiger Rücklagen ist insbesondere die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von Bedeutung. Hiernach haben die Gesellschafter "Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Schlussabrechnung

Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Gesetz sieht keine Schlussabrechnung vor. Sie ist auch nicht erforderlich, sofern die endgültige Verwertung und Verteilung des Vermögens auf der Grundlage eines – des letzten – JA durchgeführt wird, der während der Liquidationsphase erstellt wird. Soll die Schlussverteilung zu einem anderen Stichtag erfolgen, muss sie auf der Grundlage ei...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VI. Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen (Nr. 4)

Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen liegen gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG im Zuständigkeitsbereich der Gesellschaftersammlung. Die materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Teilung richten sich seit dem Wegfall von § 17 GmbHG (a. F.) durch das MoMiG allein nach dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellscha...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 16 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Auf Ebene der IFRS existiert keine entsprechende Legaldefinition. Die IFRS sehen aber bestimmte Berichtspflichten ausschließlich für börsennotierte bzw. kap.-marktorientierte UN vor. So haben lediglich diejenigen UN ein Ergebnis je Aktie anzugeben, deren Aktien an einer Börse öffentlich gehandelt werden oder die für ihre Aktien eine Börsenzul...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Andere Gewinnrücklagen (einschließlich Rücklagen nach § 29 Abs. 4 GmbHG)

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine GmbH bildet "andere Gewinnrücklagen", sofern die Gesellschafter oder ein anderes für die Verwendung von Gewinnen zuständiges Organ beschließt, dass über die satzungsmäßigen Rücklagen hinaus aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden sollen. Die Satzung kann ihrerseits solche Rücklagenbildungen begrenzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

Rn. 43 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausweis dieser Posten in der Bilanz ist erforderlich, wenn i. R.d. Ergebnisverwendung des VJ ein Gewinn- oder Verlustvortrag verblieben ist. Der Verlustvortrag wird dann nicht als eigener Posten ausgewiesen, wenn er i. R.d. Ergebnisverwendung durch Rücklagenauflösung oder den Jahresüberschuss getilgt und die Bilanz nach vollständiger oder...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Übersicht

Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise ("soweit") von der Gewinnverteilung nach § 29 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen sein (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG). Ein bedingter Anspruch des Gesellschafters auf den Gewinnanteil ist nicht zwingend. Die Satzung kann ihn aufheben oder ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zuständigkeit der Gesellschafter

Rn. 37 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren" (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Rn. 38 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob die Gesellschafter diese Feststellungskompetenz auf einen anderen übertragen können, z. B. auf einen Gesellschafterausschu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / III. Konzernabschluss (Nr. 1b)

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der KA, unabhängig davon, ob dieser verpflichtend oder freiwillig aufgestellt wird, ist gemäß § 46 Nr. 1b GmbHG durch die Gesellschafterversammlung zu billigen. Auf das Verfahren ist § 42a Abs. 1ff. GmbHG entsprechend anzuwenden (vgl. § 42a Abs. 4 Satz 1 GmbHG).mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Offenlegung

Rn. 44 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die RL während der Liquidationsphase ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 329 offenzulegen (vgl. so auch MünchKomm. GmbHG (2022), § 71, Rn. 41). Die Pflicht zur Offenlegung erstreckt sich dabei auf die Eröffnungsbilanz, den Erläuterungsbericht sowie auf die JA während der Liquidationsphase und die sie ...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / X. Ersatzansprüche und Prozessvertretung (Nr. 8)

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer zuständig. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen be...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Konzernabschluss und Konzernlagebericht

Rn. 14 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Obligatorische Aufstellung des KA nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind (vgl. § 315e Abs. 1f.); Verkürzung der Aufstellungsfrist auf vier Monate, es sei denn, das MU hat ausschließlich Schuldtitel mit großer Stückelung zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben (vgl. § 327a); keine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstell...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Aufstellungsfrist

Rn. 107 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die IFRS verlangen aufgrund der Entscheidungsrelevanz für die Abschlussadressaten eine angemessene Zeitnähe zum Abschlussstichtag (vgl. RK.2.33 (2018)). Erfolgt die Informationsvermittlung verspätet oder verzögert, so wird die Relevanz der vermittelten Informationen entweder reduziert oder sogar völlig nichtig (vgl. HdJ, Abt. I/2 (2010), Rn....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einordnung von Kapital- bzw. Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a in die einzelnen Unternehmenskategorien

Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei Zuordnung einer KapG bzw. dieser qua § 264a gleichgestellten haftungsbeschränkten PersG zu einer der genannten Kategorien muss es sich jedoch nicht um die gleichen Kriterien handeln, die an den aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen. Dies ist dadurch begründet, dass der Gesetzgeber keine Rangordnung zwischen diesen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Darstellung der Rücklagenbewegungen

Rn. 38 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mittelgroße und große Gesellschaften sind nach § 285 Nr. 34 verpflichtet, den Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung oder den Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses im Anhang anzugeben (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 285, Rn. 93). Ist im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, so ist der ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Ausstehende Einlagen auf Agiobeträge

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 36 Abs. 2 i. V. m. § 36a AktG für die AG/KGaA/SE vorschreibt, dass sowohl im Falle der Gründung als auch bei späteren Kap.-Erhöhungen (vgl. insbesondere §§ 188 Abs. 2, 201 Abs. 3 und 203 Abs. 1 Satz 1 AktG) eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn bei Bareinlagen auf die ausgegebenen Aktien minde...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Fehlen einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung

Rn. 67 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 316 Abs. 1 sind große und mittelgroße GmbH prüfungspflichtig. Ist entgegen dieser Vorschrift keine AP durchgeführt worden, so ist der festgestellte JA nichtig (analog § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Das Gleiche gilt, wenn der Abschluss von Personen geprüft worden ist, die nicht hätten zum AP bestellt werden dürfen oder nach § 319 Abs. 1 oder...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Feststellungsfristen

Rn. 40 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 71 GmbHG bestimmt für die Feststellung keine Fristen. Da aber gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf die RL während der Liquidation allg. die "Vorschriften über den Jahresabschluß" entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 42a Abs. 2 GmbHG maßgeblich, wonach die Gesellschafter die Feststellung in den ersten acht Monaten (für kleine GmbH elf Mona...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VII. Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern (Nr. 5)

Rn. 21 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG hat die Gesellschafterversammlung über die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer zu entscheiden. Dies betrifft vom Wortlaut her allein die Kompetenzen in Bezug auf das Organverhältnis, wird indes allg. auch auf das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis i. S.e. Annexkompetenz ausgedehnt (vgl. BGH, Ur...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Steuerrechtliche Bedeutung

Rn. 12 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 267a nimmt weder Einfluss auf die steuerliche Gewinnermittlung per se noch auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 15). Gemäß § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige ihre Bilanz und GuV (größenunabhängig) dem Finanzamt in elektronischer Form zu ü...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Übersicht

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42 GmbHG wurde im Jahre 1985 gänzlich neu gefasst und seitdem nicht geändert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) hat § 42 eine Überschrift ("Bilanz") erhalten. Sie ist die einzige Vorschrift des GmbHG, die sich mit der Gestaltung des ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 88 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand der personellen Verflechtung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der unter HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff., erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei personeller Verflechtung in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 34 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Normengefüge der IFRS existieren keine zu § 267 vergleichbaren Regelungen. Gleichwohl wird auch im weiteren Kontext der IFRS von kleinen und mittelgroßen UN gesprochen, die indes nicht in Abhängigkeit von Größenkriterien definiert werden, sondern ausschließlich über deren Beziehung zum Kap.-Markt. Als kleine bis mittelgroße UN (= KMU) gelt...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausweis eines Fehlbetrags

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob es ausreicht, den "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, ohne die Entwicklung dieses Postens aus den Beträgen des gezeichneten Kap., der Rücklagen, des Gewinn-/Verlustvortrags und des Jahresüberschusses/-fehlbetrags in der Bilanz darzustellen. Die Frage ist zu verneinen, den...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Schaffung abweichenden Satzungsrechts

Rn. 65 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wollten die Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschaftsversammlung zur Gewinnthesaurierung von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichend gestalten, waren folgende Satzungsänderungen denkbar, die einen Ausgleich zwischen den Interessen an einem Gewinnbezug einerseits und einer ausreichenden Kap.-Versorgung der Gesellschaft andererseits bewirk(t)en:mehr