Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeit

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.2 Ankündigungsfrist, Form der Ankündigung

Will der Beschäftigte die Pflegezeit beanspruchen, so muss er dies nach § 3 Abs. 3 PflegeZG spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und (bei Teilzeitarbeit während der Pflegezeit) in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Hinweis COVID...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.3 Verminderung des Erholungsurlaubs

Rechtslage ab 1.1.2015 Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c) TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Diese Regelung erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub, nicht jedoch...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3.2 Einsetzen des besonderen Kündigungsschutzes

Rechtslage ab 1.1.2015 Nach der bis 31.12.2014 gültigen Rechtslage setzte der besondere Kündigungsschutz bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit ein. Insbesondere in Fällen, in denen ein Beschäftigter eine erhebliche Zeit vor dem geplanten Beginn der häuslichen Pflege die Pflegezeit angekündigt hatte, wurde streitig diskutiert, ob diesbezüglich eine Begrenzung des Kündigun...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

– Unternehmen mit mehr als 15 "Beschäftigten" Sog. Kleinunternehmen sind von den Bestimmungen zur 6-monatigen Pflegezeit ausgenommen. Der Anspruch besteht nur für Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.[1] Teilzeitkräfte sind bei der Bemessung der notwendigen Unternehmensgröße voll mitzuzählen. Eine dem § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG entsprechende Vor...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akut aufgetretener Pflegesituation (bis zu 10 Arbeitstage)

4.2.1 Ziel der Regelung Ziel der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung ist es, Berufstätigen nach Akutereignissen die Möglichkeit zu geben, "sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten". Die kurzzeitige Freistellung kann vom Beschäftigten z. B. dazu genutzt werden, für den pflegebedürftigen Angehörigen eine sachg...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3 Der besondere Kündigungsschutz nach dem PflegeZG

5.5.3.1 Überblick Beschäftigte, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Akutsituationen oder Pflegezeit bzw. Betreuungszeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.2 Dauer der Familienpflegezeit bzw. Betreuungszeit

Anspruch auf Familienpflegezeit bzw. Betreuungszeit bei minderjährigen Pflegebedürftigen besteht längstens für die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen. Die/der Beschäftigte muss nicht von Anfang an die Gesamtdauer der zulässigen Familienpflegezeit von längstens 24 Monaten in Anspruch nehmen. Vielmehr kann die Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 3 FPfZG innerha...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.3 Freistellung zur Betreuung von minderjährigen Pflegebedürftigen (bis zu 6 Monate)

Pflegezeit konnte und kann nach § 3 Abs. 1 PflegeZG lediglich zur Ausübung der Pflege "in häuslicher Umgebung" genommen werden. Seit 1.1.2015 können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen, um einen pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen zu "betreuen" (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, "sonstige Freistellungen"). Diesbezügl...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.3 Meldungen

Bei Inanspruchnahme der Pflegezeit und der Familienpflegezeit ist vom Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Die Meldung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des 1. Monats der Pflegezeit an die für die Pflegeperson zuständige Krankenkasse abzugeben. Eine Unterbrechungsmeldung ist nur notwendig, soweit durch die Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. Familienpfle...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.1 Überblick über die Regelungen

Das PflegeZG basiert auf 2 Säulen: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage (COVID-19-pandemiebedingt bis zu 20 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeit...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.4 Freistellung zur Sterbebegleitung (bis zu 3 Monate)

Um einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase vor dem Tod Beistand zu leisten, ist es seit 1.1.2015 möglich, eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG in Anspruch zu nehmen ("sonstige Freistellung"). Hinweis Sterbebegleitung Sterbebegleitung liegt vor, wenn der zu begleitende nahe Angehörige an einer Erkr...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.4 Mindestzahl der Beschäftigten in der Einrichtung/dem Unternehmen, Regelungen für Kleinunternehmen

Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung zur Organisation/Pflege in einer akut aufgetretenen Pflegesituation besteht in allen Einrichtungen/Unternehmen, auch in sog. Kleinunternehmen. Der Anspruch auf Pflegezeit zur häuslichen Pflege bzw. zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger sowie die Auszeit zur Sterbebegleitung besteht dagegen nur gegenüber "Arbei...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.2.3 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 1.300 EUR

Erhält die Pflegeperson, die bisher in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 850 EUR, treten während der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit keine Änderungen ein. Das Beschäftigungsverhältnis ist weiterhin nach den allgemeinen versicherungs- und beitragsre...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.3 Ankündigungsfrist, Form der Ankündigung, erneute Inanspruchnahme

Will der Beschäftigte die Familienpflegezeit beanspruchen, so muss er dies nach § 2a FPfZG spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und gleichzeitig erklären, in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll sowie die gewünschte Verteilung der Arb...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 8 Finanzielle Förderung durch Gewährung eines Darlehens

Bis zum 31.12.2014 sah das Pflegezeitgesetz einen finanziellen Ausgleich für die Pflegezeit nicht vor. Bei Vereinbarung von Familienpflegezeit hat der Arbeitnehmer nach dem FPfZG i. d. F. vom 6.12.2011 gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Aufstockung des während der Familienpflegezeit erzielten Entgelts aus der Teilzeitbeschäftigung. Die Aufstockung erfolgt durch En...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.7 Verhältnis des PflegeZG zu den tariflichen Regelungen

Das Verhältnis der Regelungen im PflegeZG zu den Bestimmungen des TVöD ist insbesondere interessant, weil die tariflichen Regelungen teilweise über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, so gibt es z. B. für die Dauer des Sonderurlaubs keine Höchstgrenze, teilweise hinter den gesetzlichen Bestimmungen zurückbleiben, insbesondere hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen besonde...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.3.1 Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht

Soweit Arbeitnehmer, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aufgrund Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen und vor der Inanspruchnahme der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, werden diese i. d. R. die Jahresarbeitsentgeltgrenze...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde geregelt, dass für Personen, die ihre Beschäftigung für kurze Zeit unterbrechen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, und für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / Zusammenfassung

Von den ca. 5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden mehr als drei Viertel zu Hause mehrheitlich allein durch ihre Angehörigen, teilweise mit Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, versorgt. Familie und Beruf müssen sich zunehmend flexibel vereinbaren lassen. Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit sollen die Vereinbarke...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit

Zusammenfassung Von den ca. 5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden mehr als drei Viertel zu Hause mehrheitlich allein durch ihre Angehörigen, teilweise mit Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, versorgt. Familie und Beruf müssen sich zunehmend flexibel vereinbaren lassen. Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit sollen ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4 Auswirkungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf das Arbeitsverhältnis

4.2.4.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Keine Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im PflegeZG Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Es verweist jedoch in § 2 Abs. 3 auf andere bestehende Ve...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.1.4 Anrechnung auf die Beschäftigungszeit

Auch wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Freistellungen nach dem PflegeZG ruhen, zählen diese Zeiten als Beschäftigungszeit. Nach § 34 Abs. 3 TVöD bzw. § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde. Unberücksichtigt bleibt nach der ausdrücklichen Regelung in Satz 2 der...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.6 Staatliche Förderung durch zinsloses Darlehen

Ab 1.1.2015 besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG und der Freistellungen zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG und der Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG zur Abfederung des Einkommensausfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angele...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.3.1 Überblick

Beschäftigte, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Akutsituationen oder Pflegezeit bzw. Betreuungszeit in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.4.1 Kündigungsschutz von "arbeitnehmerähnlichen Personen"

Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfasst der Sonderkündigungsschutz alle anspruchsberechtigten "Beschäftigten" nach § 7 Abs. 1 PflegeZG, damit auch arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG).[1] Arbeitnehmerähnliche Personen sind selbstständig Tätige. Sie stehen nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Das Rechtsverhältnis ist vie...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2.8 Fazit

Das FPfZG ergänzt das PflegeZG. Es ermöglicht eine über die 6-monatige Pflegezeit hinausgehende häusliche Pflege naher Angehöriger, was gesellschafts- und sozialpolitisch wünschenswert und deshalb zu begrüßen ist. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 besteht seit 1.1.2015 ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Auch wurden ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.1 Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen ab dem Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung ( § 10 SGB V, § 25 SGB XI ). Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Mit dem PSG II wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem PflegeZG für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2). Auch muss die Pflegepe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 9 Pflichten des Arbeitgebers

In § 4 des FPfZG sind Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers normiert. Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis für die Förderung durch die Darlehensgewährung erforderlich ist. Der sch...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.4 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Ist für den pflegenden Angehörigen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung (z. B. wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeit) nicht möglich, tritt für ihn die Versicherungspflicht als "Nichtversicherter" ( § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ) ein, sofern er zuletzt vor Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesem Fall tritt zugleich Ver...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.5 Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung

Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung ist ein Arbeitnehmer dem Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Personen nicht mehr zuzurechnen. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit zunächst unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht a...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.5.2 Auswirkungen bei teilweiser Freistellung

§ 3 PflegeZG sieht für die Dauer der Pflegezeit, die Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger und die Auszeit zur Sterbebegleitung einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung vor: Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – statt einer vollständigen Freistellung – auch eine bloß teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.8 Besonderer Kündigungsschutz

Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 FPfZG)....mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 5.8 Fazit

Die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bei akut auftretenden Pflegefällen sowie zur Pflegezeit und Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger sowie zur Sterbebegleitung sind aus sozialpolitischen und gesellschaftspolitischen Erwägungen heraus zu begrüßen. Sie werden jedoch die Personalplanung und Einsatzplanung der Dienststellen und Betriebe weiter...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.2 Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung

Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung (siehe 4.5.2.1) nicht in Betracht (beispielsweise weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung ( § 9 SGB V ), sofern die dafür notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist. Gefordert wird, dass der pflegende Angehörige vor dem Ausscheid...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.1 Einführung

Mit Wirkung ab 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten.[1] Mit dem Gesetz soll dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nachgekommen werden. Insgesamt sind bundesweit etwa 2,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Laut Statistik werden mehr als 2/3 von ihnen in den eigenen 4 Wänden verso...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.5.2.3 Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Um die Beitragsbelastung während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 1 finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag gemäß § 44a Abs. 1 SGB XI einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beit...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.2 Aufstockungsbetrag

6.3.2.1 Berechnung Das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt ist während der Dauer der vor dem 1.1.2015 vereinbarten Familienpflegezeit aufzustocken. Nach der Intention des Gesetzes ist das Teilzeitentgelt – vereinfacht formuliert – um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem wegen der Teilzeitarbeit verringerten Entgelt aufzustocken. Beisp...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3 Familienpflegezeit bis zum 31.12.2014

6.3.1 Überblick Bis zum 31.12.2014 bestand kein Anspruch auf Familienpflegezeit. Die Familienpflegezeit war im Falle ihrer Vereinbarung in der Form ausgestaltet, dass der Arbeitgeber – wenn ein positives Wert-/Arbeitszeitguthaben nicht vorhanden war – dem Beschäftigten einen Aufstockungsbetrag zahlen musste und zur Refinanzierung des von ihm zu leistenden Aufstockungsbetrags ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.4 Versichertsein in der Arbeitslosenversicherung

10.4.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016 Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde geregelt, dass für Personen, die ihre Beschäftigung für kurze Zeit unterbrechen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, und für diese Ze...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit nach dem FPfZG

6.1 Einführung Mit Wirkung ab 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten.[1] Mit dem Gesetz soll dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nachgekommen werden. Insgesamt sind bundesweit etwa 2,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Laut Statistik werden mehr als 2/3 von ihnen in den eigenen ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.2 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit ab 1.1.2015

6.2.1 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit, Anspruchsvoraussetzungen 6.2.1.1 Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege Die Familienpflegezeit ist nach § 2 Abs. 1 FPfZG die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten. Durch den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZ...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3 Begriffsbestimmungen

3.1 Beschäftigte i. S. d. PflegeZG und des FPfZG Das PflegeZG enthält eine eigenständige, vom tariflichen Verständnis des Beschäftigtenbegriffs abweichende Definition der "Beschäftigten" i. S. d. PflegeZG die über die Verweisung in § 2 Abs. 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit gilt. Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind nach § 7 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, di...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10.3 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

10.3.1 Versicherungsschutz bis 31.12.2016 In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SGB VII ). Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürf...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 10 Soziale Absicherung der Pflegepersonen

10.1 Allgemeines Die im Gesetz zur Förderung häuslicher Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) sowie die im Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) genannten arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) flankiert. § 44 SGB XI führt Leis...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.1 Beschäftigte i. S. d. PflegeZG und des FPfZG

Das PflegeZG enthält eine eigenständige, vom tariflichen Verständnis des Beschäftigtenbegriffs abweichende Definition der "Beschäftigten" i. S. d. PflegeZG die über die Verweisung in § 2 Abs. 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit gilt. Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind nach § 7 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie arbeit...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 6.3.9.6 Freistellung des Beschäftigten während der Familienpflegezeit

Das FPfZG schließt nicht aus, dass ein Beschäftigter während der Nachpflegephase Freistellungsansprüche aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen geltend macht (näher unten Ziffer 3.10). Denkbar ist, dass der Beschäftigte wegen Elternzeit, Pflegezeit nach dem PflegeZG oder Sonderurlaub o. Ä. von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Ein Einbehalt von Entgelt kann in...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.1 Ziel der Regelung

Ziel der Regelung zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung ist es, Berufstätigen nach Akutereignissen die Möglichkeit zu geben, "sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten". Die kurzzeitige Freistellung kann vom Beschäftigten z. B. dazu genutzt werden, für den pflegebedürftigen Angehörigen eine sachgerechte Versorgung, etw...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.2.4.3 Anspruch von Auszubildenden auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts

Auszubildende haben nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BBiG bis zu 6 Wochen Anspruch auf Vergütung, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Somit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts, wenn die/der Auszubildende in einer akut aufgetretenen Pflegesituati...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 2 Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Überblick

Einführung des Pflegezeitgesetzes zum 1.7.2008 Zum 1.1.1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt. Sie hat nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums bei Versicherten wie Pflegebedürftigen ein hohes Maß an Akzeptanz erreicht. Ihre Leistungen tragen dazu bei, dass viele Pflegebedürftige entsprechend ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werd...mehr