Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeit

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.2 Zur Berufsbildung Beschäftigte

Rz. 4 § 3 PflegeZG gilt auch für zur Berufsbildung Beschäftigte. Zur Bestimmung dieses Personenkreises kann auf die Definition in § 1 BBiG zurückgegriffen werden. Danach ist Berufsbildung die Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68 ff. BBiG), die Berufsausbildung (§ 4 ff. BBiG), die berufliche Fortbildung (§ 53 ff. BBiG), die berufliche Umschulung (§§ 58 ff. BBiG). Rz. 5 Damit gilt ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 8 Sonderkündigungsschutz

Rz. 53 Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit, der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder der Sterbebegleitung genießt der Beschäftigte absoluten Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis also ab Zugang der Ankündigung nicht mehr kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG)[1]. Dem jeweiligen Beschäftigten soll dadur...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu sieht es in § 3 A...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.5 Anspruchsgegner

Rz. 16 HI1996273 Arbeitgeber Anspruchsgegner der Beschäftigten ist der Arbeitgeber. Dies sind nach § 7 Abs. 2 PflegeZG natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des Gesetzes beschäftigen. Für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an di...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 5 Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Rz. 48 Seit 1.1.2015 besteht ein (neuer) Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Dieser Freistellungsanspruch ist weiter als der Anspruch nach § 3 Abs. 1 PflegZG. Zum einen ist keine Pflegeleistung erforderlich. Zudem ist die...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 4 Pflegeteilzeit

Rz. 45 Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – anstelle einer vollständigen Freistellung – auch eine lediglich teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen. Bei einer teilweisen Freistellung muss er mit der Ankündigung der Pflegezeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Rz. 46 Nimmt der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, s...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.1 Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

Rz. 19 HI1996277 Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind zunächst Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI erfüllen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3 Ankündigungspflicht

2.3.1 Form der Ankündigung Rz. 28 Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies schriftlich ankündigen. Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Pflegezeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit – Sonderkündigungsschutz, Ruhen des Arbeitsverhä...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 6 Sterbebegleitung

Rz. 49 Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu einer Dauer von 3 Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Hierzu ist weder eine Pflege noch eine Betreuung des Angehörigen erforderlich. Die Begleitung muss auch nicht in häuslicher Umgebung erfolgen. Auch ein Pflegegrad ist nicht erfo...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.5 Folgen von Frist- und Formfehlern

Rz. 36 Ohne Einhaltung der Schriftform ist das Pflegezeitverlangen nicht ordnungsgemäß und hat keine Rechtsfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschäftigte in der Ankündigung keinen Zeitpunkt für den Beginn nennt. Geht er in der Ankündigung dagegen von einer zu kurzen Ankündigungsfrist aus, macht dies das Pflegezeitverlangen nicht unwirksam; es wird vielmehr automati...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.2 Persönliche Pflege in häuslicher Umgebung

Rz. 23 HI1996282 Persönliche Pflege Der Anspruch auf Pflegezeit setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG voraus, dass der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird. "Pflegebedürftig" ist eine Person, die eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältige...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.4 In Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten

Rz. 10 HI1996267 Allgemeines Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Für die Begriffsbestimmung gilt die gesetzliche Definition des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Rz. 11 HI1996268 Heimarbeiter Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 6 Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige; ihnen fehlt die für Arbeitnehmer typische persönliche Abhängigkeit. Nach der Gesetzesbegründung sollen sie wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit aber sozial ebenso schutzwürdig sein wie Arbeitnehmer.[1] Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist desh...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte gelten Sonderregelungen.[2] 2.1.1 ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.4 Adressat der Ankündigung

Rz. 34 Als Adressat der Mitteilung nennt § 3 Abs. 3 PflegeZG den Arbeitgeber. Welche Person der richtige Adressat ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls, d. h. insbesondere die Organisation des Arbeitgebers. In Betracht kommen neben dem Firmeninhaber persönlich auch seine Vertreter, d. h. z. B., die Personalabteilung, aber auch der unmittelbare Vorgesetzte (z. B. Abteil...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rn 41 Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten. Rn 42 Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPflegeZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit / Familienpflegezeit ebenso wi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.11 Ablehnung eines Antrags nach §§ 91 bis 92b oder 95 BBG auf Teilzeit, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub (Abs. 1 Nr. 11)

Die Vorschrift nimmt Bezug auf das BBG und gilt daher nur, wenn Beamte betroffen sind. § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG hat 2 Schutzrichtungen: Die Norm will einerseits die individuellen Interessen des betroffenen Beamten schützen, der Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeitermäßigung oder Urlaub begehrt. Andererseits sollen durch die Mitbestimmung die gesellschaftspolitischen Ziele gef...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / dd) Kündigungsschutz nach dem PflegeZG

Rz. 433 Nach § 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. Das Kündigungsverbot des § 5 Abs. 1 PflegeZG ist nicht in zeitlicher Hinsicht auf e...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 19 Für die Erbringung von Pflegeleistungen sind nicht nur verschiedene Leistungsträger zuständig, sondern rechtlich zu unterscheiden sind auch verschiedene Formen der Pflege: Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird im eigenen Haushalt durch ambulante Pflegekräfte (dazu § 132 SGB V) erbracht, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn...mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 11 Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde das Familienpflegezeitgesetz mit Wirkung zum 1.1.2015 wesentlich geändert. Die Beschäftigten haben nunmehr bei akuter Pflegesituation (bis zu 10 Tage) oder längerfristiger Familienpflegezeit (bis max. 24 Monate) Anspruch auf ein sog. Pflegeunterstützungsgeld bzw. ein zinsloses Darleh...mehr

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Fahrradleasing / 5.2 Ausgestaltung

Gegenstand des Überlassungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem können alle Leistungen sein, die auch Bestandteil des Leasingvertrags sein können sowie fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Dazu gehören insbesondere das Fahrrad/E-Bike/Lastenrad selbst, mit dem Fahrrad fest verbundenes Zubehör, Versicherungen, Service und Wartungsleistungen. Höchstwert Die Entgeltumw...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3 Kindererziehungszuschlag (Buchst. d)

Rz. 4 Steuerfrei sind ferner die Zuschläge nach §§ 50a–50e BeamtVG bzw. §§ 70–74 SVG (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderzuschlag zum Witwengeld, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag, vorübergehender Zuschlag – die vier letztgenannten Zuschläge wurden durch das VersÄndG 01 eingeführt). Dies gilt nur dann, wenn die Zuschläge für ein vor ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 6c Personal... / 2.1 Personalübergang bei weiterer zugelassener kommunaler Trägerschaft (Abs. 1)

Rz. 21 Abs. 1 regelt zunächst den gesetzlichen Personalübergang von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst der nach § 6a neu zugelassenen kommunalen Träger. Die Vorschrift folgt damit der Selbstverpflichtung von Antragstellern auf zugelassene kommunale Trägerschaft nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 7 Satz 2, mindestens 90 % der Beamten und Arbeitnehme...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 242 Rente ... / 2.2.1 Anwartschaftserhaltungszeiten

Rz. 8 Auf den Nachweis der versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 kann u. a. nach § 242 Abs. 2 Satz 1 verzichtet werden, wenn die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Kalendermonate, in denen nur teilweise Anwartschaftserhaltungszeiten vorhande...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Straftat / 2.1 Grundsätzliches

Die außerordentliche Kündigung kann jedes Arbeitsverhältnis beenden. Sie kann sowohl fristlos als auch fristgebunden erklärt werden. Ihre Rechtfertigung richtet sich nach § 626 BGB.[1] Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist nicht dispositiv, es kann weder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ergänzt, erweitert oder ausgeschlossen werden.[2] Alle...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / f) Muster: Antrag auf Pflegezeit

Rz. 388 Muster 1b.12: Antrag auf Pflegezeit Muster 1b.12: Antrag auf Pflegezeit Sehr geehrte(r) _________________________ (Name), ich werde meine(n) _________________________ (Angehörigenverhältnis, Name) pflegen. Hierzu beantrage ich ab dem _________________________ (Datum) für den Zeitraum bis zum _________________________ (Datum) die vollständige Freistellung von der Arbeit...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / d) Vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung der Pflegezeit und Familienpflegezeit

Rz. 386 Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit ebenso wie die Freistellungen zur Pflege Minderjähriger oder zur Sterbebegleitung können grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers[829] vorzeitig beendet oder verlängert werden, § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 PflegeZG, § 2a Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 3 FPfZG. Allerdings besteht ein Anspruch auf eine Verlängerung, wenn d...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / IV. Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit

1. Elternzeit Rz. 374 Während der ersten Lebensjahre ihres Kindes können Arbeitnehmer Elternzeit für bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis,[756] so dass die Arbeitnehmer sich um Betreuung und Erziehung eines Kindes kümmern können.[757] Um die Folgen des damit verbundenen Verdienstausfalls zu m...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Pflegezeit und Familienpflegezeit

Rz. 382 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) sollen die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern.[802] Arbeitnehmer können hierzu verlangen, (teilweise) von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Während dieser Freistellung wird die Vergütungspflicht (teilweise) suspendiert.[803] Um die damit verbundenen wirtschaftlich...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Elternzeit und Pflegezeit

Rz. 1119 Auch Arbeitnehmern in Elternzeit (§ 15 BEEG) darf in der Insolvenz nach § 18 Abs. 1 BEEG während der Elternzeit nicht gekündigt werden.[2717] Bei Arbeitnehmern in Pflegezeit (§§ 2 und 3 PflegeZG) darf in der Insolvenz das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung der Pflegezeit, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zu deren Beendigung nicht ge...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Wechsel zwischen den verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten

Rz. 385 Will der Arbeitnehmer zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit wechseln, so gelten andere Ankündigungsfristen als die soeben genannten: Soll eine Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit genommen werden, so muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar anschließen und spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden, § 3 Abs. 3 S. 4 f. Pfle...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Erstmalige Geltendmachung der (teilweisen) Freistellung

Rz. 384 Will der Arbeitnehmer erstmalig von einer der soeben beschriebenen Freistellungsmöglichkeiten Gebrauch machen, so muss er unterschiedliche Fristen und Formalitäten beachten:mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Rechtliche Grundlagen

Rz. 190 Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit gem. § 3 PflegeZG ein Arbeitnehmer befristet eingestellt wird, liegt hierin gem. § 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG ein sachlicher Grund. Wie bei § 21 Abs. 2 BEEG (vgl. Rdn 186), darf die Befristung auch die notwendigen Zeiten der Einarbeitung umfass...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (2) Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung)

Rz. 194 Muster 1b.5: Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung) Muster 1b.5: Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ befristet zur Vertretung während der Pflegezeit von Herrn/Frau _________________________ als _________________________ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / e) Urlaubsanspruch

Rz. 387 Wie auch bei der Elternzeit (s. hierzu Rdn 377) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG um ein Zwölftel zu kürzen, § 4 Abs. 4 PflegeZG. Zur Anpassung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit arbeitet, siehe § 1b...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Übersicht

Rz. 383 Beide Gesetze ermöglichen es Beschäftigten,[805] durch Freistellung von der Arbeit oder Verringerung der Arbeitszeit, sich um die Pflege pflegebedürftiger[806] naher Angehöriger[807] zu kümmern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung oder -verkürzung lassen sich wie folgt zusammenfassen:mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Elternzeit für nach dem 30.6.2015 geborene Kinder

aa) Anspruch auf Elternzeit Rz. 375 Arbeitnehmer[760] können Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie mit ihrem Kind oder einem der anderen in § 15 Abs. 1 BEEG genannten Kinder[761] in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Sofern ein Elternteil noch minderjährig ist oder in Vollzeit einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen Ausbildung nachgeht, können auc...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Typischer Sachverhalt

Rz. 189 Das Arbeitsverhältnis soll für die Zeit befristet werden, während der ein Arbeitnehmer wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 PflegeZG kurzzeitig an der Arbeit verhindert ist oder Pflegezeit gem. § 3 PflegeZG in Anspruch nimmt.mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / d) Muster: Bescheinigung der Elternzeit und Urlaubskürzung

Rz. 381 Muster 1b.11: Bescheinigung der Elternzeit und Urlaubskürzung Muster 1b.11: Bescheinigung der Elternzeit und Urlaubskürzung Sehr geehrte(r) _________________________(Name), hiermit bestätigen wir Ihnen die Elternzeit für Ihr Kind _________________________ (Name) für den Zeitraum vom _________________________ (Datum) bis _________________________ (Datum). Gleichzeitig t...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (4) Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 328 Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer. Das gilt unabhängig von der Höhe ihrer Vergütung. Beispiel Der A hat bei der X-GmbH einen Vertrag als geringfügig Beschäftigter. Er soll stundenweise die Presse nach Meldungen über die X-GmbH auswerten. Er erhält hierfür eine Vergütung von 50 EUR pro Monat. Rz. 329 Dabei sind insbesondere folgende gesetzliche Regelungen ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / dd) Kündigung

Rz. 378 Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen, so hat er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu wahren, § 19 BEEG. Dabei handelt es sich einerseits um ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, d.h. etwaige längere Fristen sind nicht einzuhalten.[795] Andererseits muss der Arbeitnehmer diese Frist auch wahren.[796] Soll das Arbeitsverh...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (3) Mittelbare Pflegezeitvertretung

Rz. 195 Muster 1b.6: Mittelbare Pflegezeitvertretung Muster 1b.6: Mittelbare Pflegezeitvertretung Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ befristet als mittelbare Vertretung während der Pflegezeit von Herrn/Frau _________________________ als _________________________ beschäftigt, und zwar auf dem Arbeitsplatz von Herrn/Frau _________________________, der/die se...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Muster: Antrag auf Elternzeit

Rz. 380 Muster 1b.10: Antrag auf Elternzeit Muster 1b.10: Antrag auf Elternzeit Sehr geehrte(r) _________________________ (Name), mein Kind _________________________ (Name) wurde am _________________________ (Datum) geboren. Ich werde im Anschluss an die Mutterschutzfrist/ab _________________________ (Datum) für den Zeitraum bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres/bis zum ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Vorgeschaltete Probezeit im Arbeitsverhältnis

Rz. 1184 Die Probezeit kann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch in Form einer besonderen Kündigungsregelung vereinbart werden, dergestalt, dass während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne festen Kündigungstermin für beide Parteien gelten soll, § 622 Abs. 3 BGB. Rz. 1185 Eine solche vereinfachte Kündigungsm...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 1. Elternzeit

Rz. 374 Während der ersten Lebensjahre ihres Kindes können Arbeitnehmer Elternzeit für bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis,[756] so dass die Arbeitnehmer sich um Betreuung und Erziehung eines Kindes kümmern können.[757] Um die Folgen des damit verbundenen Verdienstausfalls zu mindern, sieht...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Abweichende Regelungen für die Elternzeit für vor dem 1.7.2015 geborene Kinder

Rz. 379 Für Kinder, die vor dem 1.7.2015 geboren wurden, ergeben sich insbesondere folgende Abweichungen (vgl. § 27 BEEG):mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

Rz. 376 Verlangt der Arbeitnehmer Elternzeit (oder Elternzeit nur für einen Teil des Zweijahreszeitraums nach § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG), so ist er für den entsprechenden Zeitraum (bzw. zwei Jahre) gebunden und kann die Elternzeit nur im Rahmen des § 16 Abs. 3 BEEG vorzeitig beenden oder verlängern. Auch hierbei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht,[771] das aber grundsätzlic...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Berechnung

Rz. 277 Problematisch kann in Einzelfällen die Berechnung des Urlaubsanspruchs für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sein. Rz. 278 Praxistipp Die Grundsätze sollten in schwierigen Fällen im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt werden. Rz. 279 Im Urlaubsrecht gilt danach grundsätzlich das Urlaubstageprinzip. Danach sind Urlaubstage immer nur ganze Arbeitstage. Es kommt nach b...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Anspruch auf Elternzeit

Rz. 375 Arbeitnehmer[760] können Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie mit ihrem Kind oder einem der anderen in § 15 Abs. 1 BEEG genannten Kinder[761] in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Sofern ein Elternteil noch minderjährig ist oder in Vollzeit einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen Ausbildung nachgeht, können auch Großeltern unter den in §...mehr