Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeit

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Freistellung nach § 2 PflegeZG zur Pflege naher Angehöriger in Akutfällen können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße. mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3 Anspruchsvoraussetzungen

Der Freistellungsanspruch steht allen Beschäftigten zur Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu. 2.3.1 Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG In § 7 Abs. 3 PflegeZG werden die nahen Angehörigen definiert und abschließend aufgezählt. Als nahe Angehörige gelten folgende verwandte und verschwägerte Personen: Die Großeltern, die Eltern, die Geschwister, die Kinder und Enkelk... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 5 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind von dem konkreten Freistellungswunsch des Beschäftigten abhängig, und für vollständige und teilweise Freistellungen unterschiedlich ausgestaltet. 5.1 Vollständige Freistellung von der Arbeit Auf eine völlige Freistellung besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten ein Rechtsanspruch. Die "Mitteilung" nach... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG steht einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während einer Pflegefreistellung durch Aufhebungsvertrag nicht entgegen. mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.3 Akutfall bei kurzzeitiger Arbeitsbefreiung

Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freistellung des Beschäftigten für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder einer pflegerischen Versorgung in dieser Zeit erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich, also unerwartet eingetret... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 7 Unabdingbarkeit

Von den Regelungen des Gesetzes kann nach § 8 PflegeZG nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden, etwa durch Beschränkung der Dauer des nach § 2 PflegeZG bestehenden Freistellungsrechts auf weniger als 10 Arbeitstage. Da der Gesetzgeber keinerlei Dispositivität zulässt, gilt die Unabdingbarkeit auch für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die kurzzeitige Verhinderung an der Arbeitsleistung nach § 2 PflegeZG und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich "bedeutet ohne schuldhaftes Zögern". Sobald der Beschäftigte also in der Lage ist, die Pflegesituation und deren Dauer im Hinblick auf seine Einschränkung bei der Erbringung der Arbeit... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 5.1 Vollständige Freistellung von der Arbeit

Auf eine völlige Freistellung besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten ein Rechtsanspruch. Die "Mitteilung" nach § 3 Abs. 3 PflegeZG ist ein einseitig vom Beschäftigten zu erklärendes Recht. Die Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Ausreichend ist allein der Zugang der Erklärung beim Arbeitgeb... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.1 Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Das PflegeZG selbst regelt keinen eigenen Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Freistellung. Der Arbeitgeber kann dennoch für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sein. Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage ohne Vorankündigung von der Arbeit fernbleiben, um sich um einen akuten Pfle... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Um Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem PflegeZG bzw. eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem FPfZG in Anspruch nehmen, vor ei... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.4 Behördliche Zulassung der Kündigung

In "besonderen Fällen" kann die Arbeitgeberkündigung ausnahmsweise (vorab) für zulässig erklärt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 PflegeZG kann eine Kündigung entgegen § 5 Abs. 1 PflegeZG ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorliegt. Damit enthält § 5 PflegeZG ein ... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1 Die zwei Säulen der Pflegefreistellungen

Das Pflegezeitgesetz berücksichtigt verschiedene Pflegesituationen und unterschiedlichen Pflegebedarf. Es sieht ein 2-stufiges System vor: Zum einen besteht für berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen das Recht auf kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit, um bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Anspruch auf die Pflegefreistellung hat grundsätzlich jeder Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere He... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte einerseits wegen eines familiären Pflegefalls kurzfristig mit der Arbeit auszusetzen, andererseits eine vollständige oder befristete Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Beide Freistellungstatbestände haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Während es sich be... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.2 Pflegebedürftigkeit

§ 7 Abs. 4 PflegeZG regelt, welche Personen pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Diesbezüglich verweist das PflegeZG auf die Begriffsbestimmungen des SGB XI. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in den §§ 14 und 15 SGB XI definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1.1.2017 die Definition der Pflegebedürftigkeit weiter gefasst und die bisherigen 3 Pflege... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte zur Freistellung von der Arbeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen. Daneben gilt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das Beschäftigten einen befristeten Teilzeitanspruch eröffnet. Wird zur Vertretung eines nach dem PflegeZG bzw. FPfZG freigestellten Beschäftigten ein Arbeitnehmer eingestellt, li... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG genügt es nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG, wenn die zu pflegende Person voraussichtlich pflegebedürftig i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI ist. Oftmals wird es dem Beschäftigten in Akutfällen nicht möglich sein, sich Gewissheit über die rechtlich zutreffende Einstufung des Krankheitsbilds zu verschaffen. Die Regelung... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen[1] steht selbstständig neben dem PflegeZG und ist daher parallel zu beachten. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung unterschiedlicher Behörden vorliegen. Bei Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zustimmung müssen Arbeitneh... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Um bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen, müssen berufstätige Familienangehörige zeitnah und zügig reagieren können. § 2 PflegeZG räumt Beschäftigten dazu einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen ein. Berufstätige sollen in dieser Zeit die Möglic... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2 Kündigung durch den Beschäftigten

Das Verbot des § 5 PflegeZG gilt nicht für Eigenkündigungen durch Beschäftigte. Anders als bei der Elternzeit[1] fehlt im PflegeZG eine besondere Bestimmung für Kündigungen seitens der Beschäftigten. Somit gelten für Eigenkündigungen von Arbeitnehmern die allgemeinen vertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen auch zur Kündigungsfrist. mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.2 Verpflichtete Arbeitgeber

Als Arbeitgeber werden die natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften bezeichnet, die Beschäftigte im Sinne des PflegeZG beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. Zwischenmeister ist, wer ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertra... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.3.1 Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG

In § 7 Abs. 3 PflegeZG werden die nahen Angehörigen definiert und abschließend aufgezählt. Als nahe Angehörige gelten folgende verwandte und verschwägerte Personen: Die Großeltern, die Eltern, die Geschwister, die Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern, Stiefeltern und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige gelten außerdem neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch die Partn... mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 3 Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen

Das Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen sind Sondervergütungen mit Entgeltcharakter, die aus einem bestimmten Anlass zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist in seinem Entschluss grundsätzlich frei, ob er eine Gratifikation gewähren will oder nicht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer bestimmten Gratifi... mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 4 Das Verhältnis des Pflegezeitgesetzes zum Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz geht über die rechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes hinaus. Es eröffnet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, für maximal 24 Monate mit reduzierter Stundenzahl weiterzuarbeiten und durch ein zinsloses Darlehen die notwendige Lebensgrundlage zu erhalten. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes zum Kündigungsschutz, zu den befristeten Ver... mehr

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Familienpflegezeit: Anspruc... / 3 Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform anzukündigen. Gleichzeitig hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Voraussetzung für die Ina... mehr

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Benefits: Betreuung / 1.4 Freistellung nach Pflege- und Familienpflegezeitgesetz

Gemäß § 3 PflegeZG und § 2 FPfZG haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf (teilweise) Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Dazu gehören auch Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.[1] Sofern ein ... mehr

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Sauer, SGB III § 345 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 345 trifft Regelungen zur Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitsförderung in Fällen sonstiger Versicherungspflicht nach § 26. Das sind insbesondere versicherungspflichtige Zeiten außerhalb von abhängigen Beschäftigungen, die hauptsächlich aus sozialpolitischen Gründen der Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen worden sind. Es wird ein Arbeitsentgelt f... mehr

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Sauer, SGB III § 29 Beratun... / 2.1 Überblick und Einordnung in das Dritte Kapitel

Rz. 3 Das Dritte Kapitel fasst auf Beratungs- und Vermittlungsseite die Berufs- und Arbeitsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung zusammen. Damit wird sprachlich dem internationalen Standard entsprochen. Darüber hinaus enthält das Dritte Kapitel das wesentliche arbeitsmarktpolitische Instrumentarium der Arbeitsförderung, das an den Bedarfslagen der Arbeitslosen a... mehr

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Arbeitsrechtliche Änderunge... / 3.6 Änderung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes

Die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 3 PflegeZG oder Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 1 FamPfZG ist seit dem 1.1.2025 auch in Textform möglich.[1] Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit während einer Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit ist nach § 3 Abs. 4 PflegeZG bzw. § 2a Abs. 2 Satz 1 FamPfZG aber weiterhin an die Schriftform gebunden[2].[3] mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / 3.2.2 Änderung des BEEG

Neben einer Reihe von Änderungen bezüglich der Regelungen über das Elterngeld werden auch arbeitsrechtliche Regelungen des BEEG geändert, indem das Gesetz zukünftig anstelle der Schriftform lediglich die Textform von Erklärungen verlangt. Die Neuregelungen gelten jedoch nach § 28 Abs. 1b BEEG nur für Kinder, die nach dem 30.4.2025 geboren werden. Das führt dazu, dass für die ... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / 1. Dauer und Ende der Pflegezeit

Rz. 22 Vorbehaltlich der Höchstdauer[16] endet die Pflegezeit mit Ablauf des von dem Beschäftigten in Anspruch genommenen Zeitraums. Rz. 23 Gemäß § 4 Abs. 2 PflegeZG endet die Pflegezeit außerdem mit Ablauf von vier Wochen nach Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder nachdem dem Beschäftigten die häusliche Pflege des Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Einer beso... mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / g) Muster: Antrag auf Pflegezeit

Rz. 381 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1b.35: Antrag auf Pflegezeit Sehr geehrte(r) _________________________ (Name), ich werde meine(n) _________________________ (Angehörigenverhältnis, Name) pflegen. Hierzu beantrage ich ab dem _________________________ (Datum) für den Zeitraum bis zum _________________________ (Datum) die vollständige Freistellung... mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / d) Vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung der Pflegezeit und Familienpflegezeit

Rz. 378 Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit ebenso wie die Freistellungen zur Pflege Minderjähriger oder zur Sterbebegleitung können grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers[1006] vorzeitig beendet oder verlängert werden, § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 PflegeZG, § 2a Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 3 FPfZG. Allerdings besteht ein Anspruch auf eine Verlängerung, wenn ... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / I. Ankündigung der Pflegezeit

1. Einseitiges Gestaltungsrecht Rz. 41 Die Pflegezeit ist vergleichbar mit der Elternzeit ausgestaltet, so dass hier wie dort ein einseitiges Gestaltungsrecht des Beschäftigten bzw. des Arbeitnehmers besteht, nicht etwa ein durch Zustimmung zu erfüllender Anspruch gegen den Arbeitgeber.[33] Deshalb bedarf es im Streitfall keiner auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / 3. Verlängerung der Pflegezeit

Rz. 28 Wurde die Pflegezeit/Pflegeteilzeit zunächst für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate in Anspruch genommen, so ist die Verlängerung nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt – und auch dann nur bis zur Höchstdauer von sechs Monaten, § 4 Abs. 1 S. 2 PflegeZG. Rz. 29 In seiner Entscheidung über die Zustimmung dürfte der Arbeitgeber frei, also insbesondere nicht an d... mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / IV. Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit

1. Elternzeit Rz. 366 Während der ersten Lebensjahre ihres Kindes können Arbeitnehmer Elternzeit für bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis,[925] so dass die Arbeitnehmer sich um Betreuung und Erziehung eines Kindes kümmern können.[926] Um die Folgen des damit verbundenen Verdienstausfalls zu m... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / IV. Dauer und wiederholte Inanspruchnahme der Pflegezeit

1. Dauer und Ende der Pflegezeit Rz. 22 Vorbehaltlich der Höchstdauer[16] endet die Pflegezeit mit Ablauf des von dem Beschäftigten in Anspruch genommenen Zeitraums. Rz. 23 Gemäß § 4 Abs. 2 PflegeZG endet die Pflegezeit außerdem mit Ablauf von vier Wochen nach Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder nachdem dem Beschäftigten die häusliche Pflege des Angehörigen unmöglich oder unz... mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Pflegezeit und Familienpflegezeit

Rz. 374 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) sollen die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern.[970] Beschäftigte können hierzu verlangen, (teilweise) von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Während dieser Freistellung wird die Vergütungspflicht (teilweise) suspendiert.[971] Um die damit verbundenen wirtschaftlich... mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Elternzeit und Pflegezeit

Rz. 1132 Auch Arbeitnehmern in Elternzeit (§ 15 BEEG) darf in der Insolvenz nach § 18 Abs. 1 BEEG während der Elternzeit nicht gekündigt werden.[2989] Bei Arbeitnehmern in Pflegezeit (§§ 2 und 3 PflegeZG) darf in der Insolvenz das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung der Pflegezeit, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zu deren Beendigung nicht ge... mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Wechsel zwischen den verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten

Rz. 377 Will der Arbeitnehmer zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit wechseln, so gelten andere Ankündigungsfristen als die soeben genannten: Soll eine Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit genommen werden, so muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar anschließen und spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden, § 3 Abs. 3 S. 4 f. Pfle... mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Erstmalige Geltendmachung der (teilweisen) Freistellung

Rz. 376 Will der Arbeitnehmer erstmalig von einer der soeben beschriebenen Freistellungsmöglichkeiten Gebrauch machen, so muss er unterschiedliche Fristen und Formalitäten beachten: mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / 4. Aufteilung auf mehrere Zeiträume (Splitting), Verbrauch des Antragsrechts

Rz. 30 Anders als insbesondere das im Übrigen ähnlich konzipierte BEEG enthält das Pflegezeitgesetz keine Regelungen zur Aufteilung der Höchstdauer auf mehrere Zeiträume. Daraus resultiert eine nicht unstrittige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des pflegenden Beschäftigten.[21] Mit einem Antrag auf Pflegezeit/Pflegeteilzeit verbraucht der Beschäftigte sein Pflegezeitrec... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / 2. Inhalt, Form und Frist

Rz. 42 Aus § 3 Abs. 3 S. 1 PflegeZG ergibt sich, dass der Beschäftigte die Pflegezeit/Pflegeteilzeit anzukündigen und gleichzeitig auch zu erklären hat, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Für den Fall, dass der Beschäftigte nur teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt werden will (Pflege... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / III. Sonderkündigungsschutz

Rz. 66 Der Beschäftigte genießt Sonderkündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 PflegeZG für die gesamte Zeit der Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit. Der Schutz setzt bereits mit dem Zugang der Ankündigung ein, frühestens aber 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit.[46] Rz. 67 Der Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn im Kleinunternehmen eine Pflegezeitvereinbarung... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / III. Nachweis

Rz. 19 Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit seines nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen; bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen ist ein vergleichbarer Nachweis zu erbringen, § 3 Abs. 2, ggf. i.V.m. § 3 Abs. 5 S. 3 PflegeZG. Nimmt der Beschäftigt... mehr

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§ 16 Anspruch auf Familienp... / II. Inhalt, Form und Frist

Rz. 22 Aus § 2a Abs. 1 S. 1 FPfZG ergibt sich, dass der Beschäftigte die Familienpflegezeit anzukündigen und bereits gleichzeitig auch zu erklären hat, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen will. Dabei hat er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben, § 2a Abs. 1 S. 2... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / 2. Höchstdauer, Zusammenrechnung von Ansprüchen

Rz. 25 Die Pflegezeit/Pflegeteilzeit darf für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen die in § 4 Abs. 1 S. 1 PflegeZG festgelegte Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine Mindestdauer ist hingegen nicht festgelegt. Für die Sterbebegleitung beträgt die Höchstdauer nur drei Monate je nahem Angehörigen, § 4 Abs. 3 S. 1 PflegeZG. Rz. 26 Im Ganzen dürfen Pflegezei... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / 3. Sterbebegleitung, § 3 Abs. 6 PflegeZG

Rz. 37 Wie die Betreuung minderjähriger Angehöriger ist auch die Begleitung eines im Sterben liegenden nahen Angehörigen erst im Jahre 2015 in das Gesetz eingefügt worden. Der Beschäftigte soll während dieser (gem. § 4 Abs. 3 S. 2 PflegeZG auf nur drei Monate begrenzten) Zeit einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase, d.h. in den Tod, begleiten können.[29] Rz. 38... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / III. Pflegezeitantrag im Kleinunternehmen

Rz. 52 Der Anspruch auf die Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, § 3 Abs. 1 S. 2 PflegeZG. Arbeitnehmer kleinerer Unternehmen waren bislang vollständig auf den guten Willen ihres Arbeitgebers angewiesen, wenn sie Pflegezeit oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen wollten. Insoweit ist ihnen der Gesetzgeber zur Hilfe gekommen, indem er s... mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Seit dem 1.7.2008 sind mit dem Pflegezeitgesetz arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen in Kraft, die ausdrücklich dazu dienen, Beschäftigten die Pflege und Sterbebegleitung naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen.[1] Wie in modernen Spezialgesetzen üblich geworden, hat der Gesetzgeber seine Zielsetzung auch hier unmittelbar in das Gesetz selbst aufgenommen... mehr