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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegeze ... / 3 Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Das Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen sind Sondervergütungen mit Entgeltcharakter, die aus einem bestimmten Anlass zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist in seinem Entschluss grundsätzlich frei, ob er eine Gratifikation gewähren will oder nicht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer bestimmten Gratifikation.

Ein Rechtsanspruch besteht dann, wenn es hierfür eine besondere Rechtsgrundlage gibt. Dies können sein Tarifverträge (Anspruch nur bei Tarifgebundenheit, Allgemeinverbindlichkeit oder vertraglicher Anwendung des Tarifvertrags), Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge, einschließlich betrieblicher Übung. Eine Kürzung der Gratifikation aufgrund der Pflegefreistellung ist nur möglich, wenn dies nach dem Tarifvertrag oder der individuellen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. In vielen Tarifverträgen und individuellen Vereinbarungen ist eine Kürzung vorbehalten, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht. Ob dies auch für die Pflegefreistellung gilt, ist fraglich, da das PflegeZG hierzu keine Regelung enthält. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die eine beabsichtigte Anlehnung des PflegeZG an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) angibt, ist allerdings davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis während der Pflegefreistellung kraft Gesetzes ruht.

 
Hinweis

Aktuelle Rechtsprechung

In einem Urteil zur Elternzeit hat das LAG Düsseldorf am 14.8.2024 entschieden, dass Tarifvertragsparteien mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen dürfen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten.[1] Dies hatte zur Folge, dass die klagenden Eltern keinen Anspruch auf d...

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