Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeit

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Praktikanten / 2.12.3 Kürzung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVPöD genannten Bezüge, k... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.3 Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Rz. 41 Das PflegeZG sieht eine Beendigung der Pflegezeit bereits vor Ablauf des ursprünglich geltend gemachten Zeitraums für 2 Fälle vor, nämlich wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Die Pflegezeit endet in diesen Fällen 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Rz. 42 D... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 10 Pflegezeit als Befristungsgrund

Rz. 59 Die Vertretung eines Beschäftigten in Pflegezeit gilt nach § 6 PflegeZG als Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Ersatzkraft. Der Sachgrund erstreckt sich dabei über die bloße Dauer der Pflegezeit hinaus auch auf eine eventuell notwendige zusätzliche Einarbeitungszeit. Rz. 60 Endet die Pflegezeit vorzeitig (s. hierzu oben Rz. 41 ff.), kann d... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 9 Pflegezeit und Erholungsurlaub

Rz. 56 Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.[1] Seit dem 1.1.2015 sieht § 4 Abs. 4 PflegeZG die Möglichkeit einer anteiligen Reduzierung des Urlaubsanspruchs entsprechend der Dauer der Pflegezeit – nach dem Vorbild des § 17 BEEG für die Dauer einer Elternzeit – vor. Der Arbeitgeb... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 7 Pflegezeit und Vergütungsanspruch

Rz. 50 Der Beschäftigte, der Pflegezeit in Anspruch nimmt, hat nach dem PflegeZG keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Das Arbeitsverhältnis ruht, die Hauptleistungspflichten, d. h. der Beschäftigte muss nicht arbeiten. Etwas anderes gilt allerdings nur für den Fall, dass der Beschäftigte lediglich eine teilweise Freistellung beansprucht, also während der Pflegezeit ... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3 Dauer der Pflegezeit

3.1 Höchstdauer von 6 Monaten Rz. 38 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für höchstens 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG), und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das PflegeZG einem beschäftigten Arbeitnehmer erlaubt, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das BAG hat diese Frag... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.1 Höchstdauer von 6 Monaten

Rz. 38 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für höchstens 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG), und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das PflegeZG einem beschäftigten Arbeitnehmer erlaubt, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das BAG hat diese Frage verneint. Im konkreten Fall... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG § 3 Pflegezeit

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbes... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Rz. 3 Das PflegeZG definiert den Begriff des Arbeitnehmers nicht, es setzt ihn voraus. Arbeitnehmer ist nach der einheitlichen arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a BGB). [1] Um welch... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.3 Inhalt der Ankündigung

Rz. 33 In der Ankündigung in Textform muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehmen will; außerdem, ob er während der Pflegezeit vollständig oder nur teilweise von der Arbeitspflicht befreit werden will (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Der Beginn der Pflegezeit muss auf jeden Fall in der Ankündigung angegeben werden. Erklärt der Beschäfti... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.2 Ankündigungsfrist

Rz. 29 Die schriftliche Ankündigung muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn der Pflegezeit erfolgen. Für die Fristwahrung entscheidend ist der Zugang der Ankündigung beim Arbeitgeber. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).[1] Eine verspätete Ankündigung ist nicht unwirksam. Der Beginn der Pflegezeit verschiebt sich lediglich um die ... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.4 Ankündigung als einseitiges Gestaltungsrecht

Rz. 35 § 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein.[1] Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. Der Arbeitgeber kann einer vollständigen Freistellung von der Arbeit während der Pflegezeit – wie b... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 18 Das Recht auf Pflegezeit hat der Beschäftigte, der einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, oder einem nahen Angehörigen vor dem Tod Beistand leistet. 2.2.1 Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen Rz. 19 HI1996277 Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind zunächst Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SG... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.2 Zur Berufsbildung Beschäftigte

Rz. 4 § 3 PflegeZG gilt auch für zur Berufsbildung Beschäftigte. Zur Bestimmung dieses Personenkreises kann auf die Definition in § 1 BBiG zurückgegriffen werden. Danach ist Berufsbildung die Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68 ff. BBiG), die Berufsausbildung (§ 4 ff. BBiG), die berufliche Fortbildung (§ 53 ff. BBiG), die berufliche Umschulung (§§ 58 ff. BBiG). Rz. 5 Damit gilt ... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.5 Folgen von Frist- und Formfehlern

Rz. 36 Ohne Einhaltung der Textform ist das Pflegezeitverlangen nicht ordnungsgemäß und hat keine Rechtsfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschäftigte in der Ankündigung keinen Zeitpunkt für den Beginn nennt. Geht er in der Ankündigung dagegen von einer zu kurzen Ankündigungsfrist aus, macht dies das Pflegezeitverlangen nicht unwirksam; es wird vielmehr automatisch... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu ... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 8 Sonderkündigungsschutz

Rz. 53 Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit, der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder der Sterbebegleitung genießt der Beschäftigte absoluten Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis also ab Zugang der Ankündigung nicht mehr kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).[1] Dem jeweiligen Beschäftigten soll dadur... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 5 Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Rz. 48 Seit 1.1.2015 besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Dieser Freistellungsanspruch ist weiter als der Anspruch nach § 3 Abs. 1 PflegZG. Zum einen ist keine Pflegeleistung erforderlich. Zudem ist die Betreuu... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.1 Form der Ankündigung

Rz. 28 Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies in Textform (§ 126b BGB) ankündigen.[1] Ist die Form nicht gewahrt, ist die Inanspruchnahme unwirksam und eine Pflegezeit kommt nicht zustande (so für die gleich gelagerte Situation bei der Elternzeit).[2] Es bleibt dann bei der Arbeitspflicht. Auch der Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG) tritt... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.1 Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

Rz. 19 HI1996277 Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind zunächst Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI erfüllen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 4 Pflegeteilzeit

Rz. 45 Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – anstelle einer vollständigen Freistellung – auch eine lediglich teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen. Bei einer teilweisen Freistellung muss er mit der Ankündigung der Pflegezeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Rz. 46 Nimmt der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, s... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.2 Verlängerung bis zur Höchstdauer

Rz. 39 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG kann die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Einen zustimmungsfreien Anspruch auf Verlängerung räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer nur in den Fällen ein, in denen ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund ni... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 6 Sterbebegleitung

Rz. 49 Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu einer Dauer von 3 Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Hierzu ist weder eine Pflege noch eine Betreuung des Angehörigen erforderlich. Die Begleitung muss auch nicht in häuslicher Umgebung erfolgen. Auch ein Pflegegrad ist nicht erfo... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.5 Anspruchsgegner

Rz. 16 HI1996273 Arbeitgeber Anspruchsgegner der Beschäftigten ist der Arbeitgeber. Dies sind nach § 7 Abs. 2 PflegeZG natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des Gesetzes beschäftigen. Für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an di... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.2 Persönliche Pflege in häuslicher Umgebung

Rz. 23 HI1996282 Persönliche Pflege Der Anspruch auf Pflegezeit setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG voraus, dass der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Diese Hilfe, d. h. die Pflege, besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Z... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3 Ankündigungspflicht

2.3.1 Form der Ankündigung Rz. 28 Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies in Textform (§ 126b BGB) ankündigen.[1] Ist die Form nicht gewahrt, ist die Inanspruchnahme unwirksam und eine Pflegezeit kommt nicht zustande (so für die gleich gelagerte Situation bei der Elternzeit).[2] Es bleibt dann bei der Arbeitspflicht. Auch der Sonderkündigungss... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.4 In Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten

Rz. 10 HI1996267 Allgemeines Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Für die Begriffsbestimmung gilt die gesetzliche Definition des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Rz. 11 HI1996268 Heimarbeiter Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung ... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 6 Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige; ihnen fehlt die für Arbeitnehmer typische persönliche Abhängigkeit. Nach der Gesetzesbegründung sollen sie wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit aber sozial ebenso schutzwürdig sein wie Arbeitnehmer.[1] Dagegen nimmt der Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahr und ... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte gelten Sonderregelungen.[2] 2.1.1 ... mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.4 Adressat der Ankündigung

Rz. 34 Als Adressat der Mitteilung nennt § 3 Abs. 3 PflegeZG den Arbeitgeber. Welche Person der richtige Adressat ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls, d. h. insbesondere die Organisation des Arbeitgebers. In Betracht kommen neben dem Firmeninhaber persönlich auch seine Vertreter, d. h. z. B., die Personalabteilung, aber auch der unmittelbare Vorgesetzte (z. B. Abteil... mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.4.1 Das Prinzip der zusätzlichen Entgeltpunkte (Satz 1)

Rz. 57 Ein Wertguthaben (auch Zeitwertkonto, Langzeitkonto oder Langzeitarbeitskonto genannt) ist in §§ 7b ff. SGB IV i. V. m. § 23b SGB IV näher geregelt. Es dient dazu, eine längerfristige, sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung z. B. für Pflegezeit, Elternzeit, Vorruhestand oder Teilzeit aus dem Einkommen des Arbeitnehmers zu finanzieren. § 23b Abs. 2 SGB IV... mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.1.3 Kinderpflegezeiten

Rz. 66 Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes i. S. v. Abs. 3a werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt, sofern Leistungsansprüche wegen Pflegebedürftigkeit im Rahmen des SGB XI (vgl. § 14 SGB XI) oder anderer vorrangiger Regelungen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB XI) festgestellt worden sind (z. B. Pflegezulagen nach § 35 Abs.... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 2 Verwendung von Wertguthaben

Die Verwendung des Wertguthabens kann auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer für gesetzliche Freistellungsansprüche beansprucht werden.[1] Dies gilt für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder nach § 2 FPfZG d... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.2 Teilzeit in der Pflegezeit

Rz. 3 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt unter anderem den Anspruch von Beschäftigen auf Arbeitsfreistellung von Arbeitnehmern zur Pflege von nahen Angehörigen. Nach § 7 Abs. 1 PflegeZG zählen zu den anspruchsberechtigten Beschäftigten neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch zur Berufsbildung Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen. Nahe Angehörige im Sinne... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.3 Familienpflegezeit

Rz. 10 Nach dem zum 1.1.2012 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 und 19.12.2022 weiterentwickelten Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) haben Beschäftigte von Arbeitgebern mit i. d. R. mehr als 25 Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch, für längstens 24 Monate von der Arbeit teilweise freigestellt zu werden. Ein Anspruch auf vollständige Freistellung besteht im Gegensatz zur Pfle... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.1 Überblick

Rz. 2 Die wesentlichen Sonderregelungen zu Teilzeit finden sich im Bereich der Elternteilzeit in § 15 BEEG, der Pflegezeit in § 3 PflegeZG, der Familienpflegezeit, der Altersteilzeit, im Schwerbehindertenrecht in § 164 Abs. 5 SGB IX, in der Berufsausbildung in dem zum 1.1.2020 neu eingeführten § 7a BBiG und im Bereich der Frauenförderung. Die Elternteilzeit als wichtigste Son... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.5.1 § 6 PflegeZG

Rz. 91 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ist die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die für die Dauer einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einer Stammkraft nach § 2 PflegeZG oder einer Freistellung einer Stammkraft zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 3 PflegeZG eingestellt wird, durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Die Befrist... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.2 Regelmäßiges Ende des Ausbildungsverhältnisses

Rz. 69 Das Ausbildungsverhältnis endet nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Wird die Ausbildung aufgrund zweier getrennt abgeschlossener Berufsausbildungsverträge bei demselben Arbeitgeber in 2 Abschnitten durchgeführt, sind beide Ausbildungsabschnitte als rechtliche Einheit zu betrachten, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeit... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.2 Wirksames Arbeitsverhältnis

Mit der Festlegung des berechtigten Personenkreises verlangt das Bundesurlaubsgesetz implizit, dass der Berechtigte in einem wirksamen Arbeitsverhältnis oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis zu dem Verpflichteten steht. Das BAG ist der Auffassung, dass dabei der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses die einzige Voraussetzung des Urlaubsanspruchs ist. Auch in einem ruhende... mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 3.5.2 Untergang am Ende des ersten Quartals des Folgejahres

Rz. 159 Liegt ein Übertragungsgrund vor, so ist bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber der Urlaub im Übertragungszeitraum zu nehmen, ansonsten geht er unter. Der Urlaubsanspruch erlosch nach alter Rechtsprechung des BAG grundsätzlich auch dann, wenn dem Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum die Inanspruchnahme von Urlaub unmöglich war. Entgegen eine... mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
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Kein Anspruch auf Inflationsausgleich bei Elternzeit ohne Entgeltbezug

Der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit ohne Entgeltbezug von Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich ist wirksam. Dies stellt weder einen Verstoß gegen das AGG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Klägerin ist seit 2019 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Im April 2023 hatten die Tarifvertragsparteien den TV... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 3.3 Bruchteile außerhalb der Zwölftelungsregelung des § 5

Rz. 36 Die Bruchteilsregelung in § 5 Abs. 2 BUrlG gilt nur für die Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Ergeben sich außerhalb der Zwölftelungsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen Bruchteile von mindestens 0,5, findet keine Aufrundung statt. § 5 Abs. 2 BUrlG als Sonderregelung kann nicht verallgemeinert werden.[1] Es kommt daher insbes... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Gratifikation: Anspruch / 8 Wegfall des Gratifikationsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung und der Arbeitnehmer keine Lohnzahlung verlangen. Beispiele für solche ruhenden Arbeitsverhältnisse sind die Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegezeit oder von unbezahltem Urlaub. 8.1 S... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Gratifikation: Anspruch / 8.1 Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter

Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter können für die Dauer der Elternzeit für jeden Monat um 1/12 gekürzt werden.[1] Schließlich hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht. Dasselbe gilt für Zeiten, in denen andere Ruhenstatbestände vorliegen, wie den oben genannten, z. B. in Form von Pflegezeit oder unbezahltem Urlaub. Ein solches Kürzungsrecht... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Langzeitkonten: Gestaltungs... / 1 Überblick und arbeitszeitsystematische Einordnung

Die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Ermöglichung eines früheren Übergangs in den Ruhestand oder eines Sabbaticals als längere zusammenhängende"Auszeit" mit Rückkehr in das aktive Arbeitsverhältnis ist für viele Arbeitnehmer attraktiv. Die klassische Altersteilzeit im sog. Blockmodell kann in diesem Zusammenhang als Spezialfall eines Arbeitszeitkontos als "Ansparkonto" ange... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Langzeitkonten: Gestaltungs... / 1.1 Rahmenbedingungen für Wertguthabenmodelle und Abgrenzung zu sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen

Ein Beschäftigungsverhältnis wird bis zur Dauer von 3 Monaten angenommen, wenn während dieser Zeit Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Solche Arbeitszeitregelungen bezwecken keine (längerfristige) Freistellung von der Arbeits... mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 14.5.8 Antragserfordernis für eine Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgte nur auf Antrag. Das Antragserfordernis diente zum einen der Personalverwaltung, die somit nicht die Eingruppierungen sämtlicher Beschäftigten von Amts wegen überprüfen musste, zum anderen aber auch dem Schutz der Beschäftigten, da nicht jede Veränderung unbedingt zum Vorteil des Beschäftigten war. Nachteilige Auswirkung... mehr

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Sauer, SGB III § 150 Bemess... / 2.3.4 Pflegezeit

Rz. 23d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt für Zeiten der Pflege während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und ab 1.1.2012 für Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz. Hat der Arbeitslose während des Bemessungsrahmens einen nahen Angehörigen gepflegt, weil er eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeit oder ... mehr

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Jahressonderzahlung / 3.5.1 Kein Anspruch auf Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hat (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Praxis-Tipp Jeder Kalendermonat, in dem nicht einmal für einen Tag Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem zu demselben Arbeitgeber bestehenden Arbeitsver... mehr