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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Besondere gesetzliche Regelungen / 3.5.1 § 6 PflegeZG

Edith Gräfl, Manfred Arnold
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Rz. 91

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ist die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die für die Dauer einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einer Stammkraft nach § 2 PflegeZG oder einer Freistellung einer Stammkraft zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 3 PflegeZG eingestellt wird, durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Die Befristung ist auch zulässig für die notwendige Dauer einer Einarbeitung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Die Bestimmung konkretisiert – ebenso wie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BEEG, dem § 6 Abs. 1 PflegeZG nachgebildet ist –, den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.[1]

 

Rz. 92

Nach § 6 Abs. 2 PflegeZG können kalendermäßige Befristungen und Zweckbefristungen vereinbart werden, nicht aber auflösende Bedingungen; eine auflösende Bedingung kann in den Fällen des § 6 Abs. 1 PflegeZG jedoch unmittelbar auf §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt werden.[2]

 

Rz. 93

Der Sachgrund setzt – wie derjenige in § 21 BEEG und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG – die Kausalität des vorübergehenden Ausfalls der Stammkraft für die befristete Einstellung der Vertretungskraft voraus.[3] Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 2 oder § 3 PflegeZG für die Freistellung des Vertretenen vorliegen.[4]

Die für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Prognose[5] bezieht sich auch hier nur auf den künftigen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft.[6]

 

Rz. 94

Für die Befristung gelten im Übrigen die allgemeinen befristungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG und die Klagefrist des § 17 TzBfG. Bei einer Zweckbefristung ist § 15 Abs. 2 TzBfG zu beachten. § 6 PflegeZG enthält – ebenso wie das TzBfG – kein Zitiergebot, soda...

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