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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

Dr. Peter H. M. Rambach
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung der Befristungshöchstgrenzen ist der Kern der Regelung des Verhältnisses von befristeter und unbefristeter Beschäftigung im Hochschulbereich für die Qualifizierungsphase. Einerseits soll den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offenstehen. Andererseits zwingt die Regelung Hochschulen sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierungsphase zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll.[1]

Bis auf den neuen Satz 3 (familienpolitische Komponente) entspricht § 2 Abs. 1 WissZeitVG – abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen – dem früheren § 57b Abs. 1 HRG.[2] Die bis zum Inkrafttreten des WissZeitVG geltende Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

 

Rz. 2

Nachdem eine Gesetzesevaluation bereits im Jahr 2011[3] im Hochschulbereich Fehlentwicklungen insbesondere durch eine Vielzahl unsachgemäßer Kurzbefristungen der Arbeitsverträge von jungen Wissenschaftlern ergeben hat, sollen diese mit dem für Verträge ab dem 17.3.2016 geltenden novellierten Gesetz unterbunden werden. Auch im Bereich der Drittmittelbefristung wurde Kritik geäußert. Mit der Novelle wurde insbesondere § 2 WissZeitVG ergänzt.

[1] BT-Drucks. 16/3438 S. 11 zu § 2 Abs. 1.
[2] Hierzu ausführlich KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 2 WissZeitVG, Rz. 2-9.
[3] Jongmanns, Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), Hannover 2011, HIS: Forum Hochschule 4/2011.

2 Befristung ohne Sachgrund

2.1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion ("Qualifizierungsphase")

 

Rz. 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion können für maximal 6 Jahre befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Die 6-jährige Frist berücksichtigt, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einzelnen Bereichen erst ...

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  (1) 1Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder ...

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